SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Rechtsgrundlagen und Aufgaben

Symbolbild Paragraph

Wer ist Mitglied?

§ 95
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus vierzehn ordentlichen und vierzehn stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Je ein Mitglied und sein Stellvertreter werden durch das Innenministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das für Schule und das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium sowie durch die Präsidentin des Landesrechnungshofs bestimmt.
(3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und seinen Stellvertreter müssen je drei Beamte benannt werden.
(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sein.
(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt; dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.
(6) Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das vom Innenministerium bestimmte Mitglied.

 

Welche Aufgaben soll das Gremium wahrnehmen?

§ 97
(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob
1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden
a) nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 2, 20 Abs. 5, 22 Abs. 4,
b) im Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 10 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,
c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,
und
2. andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 13 Abs. 3).
(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.
(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angehören müssen; für diesen Ausschuss gilt § 95 Satz 2, für seine Mitglieder § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 96 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.

 

Verfahren

Zur Festlegung der internen Abläufe und Verfahren hat sich der Landespersonalausschuss eine Geschäftsordnung und eine Verfahrensordnung gegeben.