SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Stiftungsformen

Wortbild Stiftungen

Stiftungen sind Einrichtungen,

  • die ausschließlich vom Stifter festgelegte Zwecke erfüllen,
  • dazu die Erträge des grundsätzlich ungeschmälert zu erhaltenden Stiftungsvermögens verwenden und
  • auf Dauer staatlicher Aufsicht unterliegen.

Es gibt folgende Stiftungsformen:

Selbstständige Stiftungen bürgerlichen Rechts

Der weitaus häufigste Fall von Stiftungen ist die selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Weit über 95 % der selbstständigen Stiftungen sind gemeinnützig. Selbstständige Stiftungen sind auf Dauer geschaffene rechtsfähige Einrichtungen. Sie dürfen die jährlichen Erträge des grundsätzlich ungeschmälert zu erhaltenden Stiftungsvermögens nur zu den Zwecken verwenden, die bei der Stiftungsgründung nach dem Stifterwillen bestimmt worden sind. Sie bedürfen nach dem BGB und dem Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (- StiftG -, GV.NRW vom 25. Februar 2005, S. 52 ) staatlicher Anerkennung, unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht und werden von der für ihren Sitz zuständigen Bezirksregierung in einem Verzeichnis der selbstständigen Stiftungen ihres Bezirks registriert ( Verfahren zur Gründung einer Stiftung).

  • Kirchliche Stiftungen

Kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes NRW sind selbstständige Stiftungen, die überwiegend kirchlichen Aufgaben dienen und nach dem Willen der Stifterinnen und Stifter von einer Kirche verwaltet oder beaufsichtigt werden. Die staatliche Anerkennung einer solchen Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Die kirchlichen Stiftungen unterliegen allein kirchlicher Stiftungsaufsicht. Nach Schätzungen liegt die Zahl kirchlicher Stiftungen um ein Vielfaches über der Zahl der "weltlichen" Stiftungen. Ursprünglich gab es ausschließlich kirchliche Stiftungen.

  • Bürgerstiftungen

Seit 1996 entstehen in Nordrhein-Westfalen wieder - in Orientierung an den erfolgreichen "community foundations" in den USA - sogenannte Bürgerstiftungen, auch Gemeinschaftsstiftungen genannt. Das sind selbstständige Stiftungen mit lokalem oder regionalem Bezug, die von einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern mit Gründungskapital ausgestattet werden - zum Teil unterstützt von ortsverbundenen Unternehmen. Nach ihrer Errichtung erhalten sie aus der Bürgerschaft vielfach weitere Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungsvermögens sowie andere Zuwendungen. Bei der Bestimmung, für welche konkreten Projekte die Stiftungserträge und Spenden zur Verfügung gestellt werden, und auch bei der Durchführung dieser Projekte bringen sich die beteiligten Bürgerinnen und Bürger in den Stiftungsgremien maßgeblich ein und aktivieren auch andere Bürgerinnen und Bürger.

Bürgerstiftungen sind damit ein besonders gelungenes Beispiel für die Übernahme demokratischer Mitverantwortung und die Förderung bürgerschaftlichen Zusammenhalts. Sie helfen vielfach dort, wo eine Unterstützung durch die Städte und Gemeinden nur eingeschränkt möglich erscheint, z.B. bei der Einrichtung von Jugendtreffs oder der Initiierung kultureller Veranstaltungen. Beispiele für solche Bürgerstiftungen sind die "Stadt Stiftung Gütersloh", die Hertener Bürgerstiftung und die Gemeinschaftsstiftung Arbeiterwohlfahrt Essen.

Manchmal werden neue Stiftungen von bestehenden Stiftungen mit "angestiftet", d.h. bei der Gründung oder in der Anlaufphase unterstützt (z.B. die Stiftung Deutsches-Glasmalereien-Museum in Linnich und die Stiftung Künstlerdorf Schöppingen durch die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege, die Stadt Stiftung Gütersloh durch die Bertelsmann Stiftung).

Unselbstständige Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Die unselbstständigen Stiftungen bürgerlichen Rechts haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegen weder staatlicher Anerkennung noch der staatlichen Stiftungsaufsicht. Nur wenn eine unselbstständige Stiftung von einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird, ist die Erfüllung des Stifterwillens von deren Aufsichtsbehörde zu überwachen. Unselbstständige Stiftungen sind Vermögenswerte, die von den Stifterinnen und Stiftern einer natürlichen oder juristischen Person treuhänderisch als Sondervermögen übertragen werden zur Erfüllung uneigennütziger, auf Dauer angelegter Stiftungszwecke aus den Vermögenserträgen. Die Gesamtzahl der unselbstständigen Stiftungen in Nordrhein-Westfalen ist nicht bekannt, dürfte aber deutlich höher liegen als die Zahl der selbstständigen Stiftungen.

Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts

Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts können nach dem Landesorganisationsgesetz nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Im Ressortbereich des Ministeriums des Inneren existiert keine Stiftung öffentlichen Rechts.