SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Regelungen für Spiele und Spielhallen

Symbolbild_Glücksspiel

Glücksspielrecht

Der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) ist am 01. Juli 2021 auch in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Die Länder regeln hiermit die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen mit der Zielsetzung, ein begrenztes, legales Glücksspielangebot bei gleichzeitigem Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten sowie Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Es wurde eine Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder gegründet, die seit dem 01. Januar 2023 zuständig ist für alle bisherigen länderübergreifenden Zuständigkeiten (Sportwetten, GKL, Soziallotterien und Zahlungsunterbindung), die neuen Erlaubnisverfahren für Virtuelles Automatenspiel und Online-Poker, für das unerlaubte Glücksspiel und die Werbung hierfür.

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 13. November 2012 eine Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) beschlossen, die am 01. Dezember 2012 in Kraft getreten ist. Am 01. Juli 2021 ist das AG GlüStV NRW an den Glücksspielstaatsvertrag 2021 angepasst worden. Mit dem Landesgesetz werden neben einer Konkretisierung und Ausgestaltung der staatsvertraglichen Vorschriften insbesondere Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten normiert. Für Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand gelten besondere Regelungen, sofern sie die genau bestimmten qualitativen Anforderungen erfüllen. Für das durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubnisfähige Online-Casinospiel gibt es seit dem 23. Februar 2022 das Online-Casinospiel Gesetz NRW.

Basierend auf dem AG GlüStV NRW wurden die Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung (AnVerVO NRW) sowie die Losverfahrensverordnung NRW (LosVerfVO NRW) erlassen. Diese regeln das Erlaubnisverfahren für Annahme- und Wettvermittlungsstellen. In der Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung (SuSchVO NRW) - ebenfalls basierend auf dem AG GlüStV NRW - wird geregelt, wie die für den Betrieb von Verbundspielhallen und den Spielhallen mit geringerem Mindestabstand erforderliche Schulung und die sich daran anschließende Prüfung durchgeführt werden muss.

Auf Grundlage des Spielbankgesetzes vom 29. Mai 2020 und der Spielbankverordnung NRW vom 18. November 2020 (SpiVO NRW) besteht nunmehr die Möglichkeit, eine Konzession für den Betrieb von Spielbanken zu erteilen. Diese Konzession berechtigt die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber bis zu maximal 6 Spielbanken zu betreiben.
Die für einen Antrag auf Erteilung einer Konzession erforderlichen Dokumente stehen in der rechten Marginalleiste zum Download zur Verfügung.

Seit Ende 2015 veröffentlichen die deutschen Aufsichtsbehörden eine sog. „White List“. In dieser Liste sind diejenigen Anbieterinnen bzw. Anbieter enthalten, die in unterschiedlichen Glücksspielsegmenten eine gültige Erlaubnis aus Deutschland besitzen. Die „White List“ wurde bis zum 31. Dezember 2022 beim Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Seit dem 01. Januar 2023 hat die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder diese Aufgabe übernommen.

 

Spielhallen und Sportwetten / Sozialkonzept

Gemäß § 6 GlüStV sind Veranstalterinnen bzw. Veranstalter und Vermittlerinnen bzw. Vermittler von Glücksspielen verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und das Personal zu schulen.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wurden „Ausführungsbestimmungen für die Schulungen des Personals von Spielhallen und Anbietern von Sportwetten“ sowie „Mindestanforderungen an Sozialkonzepte“ erarbeitet.

Die Dokumente stehen in der rechten Marginalleiste zum Download zur Verfügung.

Für fachspezifische Fragen im Zusammenhang mit dem Schulungskonzept sowie zum Antragsverfahren zur Anerkennung als Schulungsträger wenden Sie sich bitte beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen an das Zentralpostfach praevention[at]mags.nrw.de (praevention[at]mags[dot]nrw[dot]de)

 

Evaluierung des Glückspielstaatsvertrages

Gemäß § 32 GlüStV sind die Auswirkungen des Glückspielstaatsvertrages im Hinblick auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten zu evaluieren. Der Glücksspielmarkt in Deutschland gliedert sich in die Schwerpunkte Lotterien, Sportwetten, Pferdewetten, Spielbank(Casino)-Spiele und gewerbliche Automatenspiele und ist nur in Teilen legalisiert.

Im Auftrag der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder wurde 2014 eine externe Marktbeobachtung zur Beurteilung der Entwicklung des Schwarzmarktes begonnen.

Ein Evaluationszwischenbericht soll bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt werden. Ein zusammenfassender Bericht soll bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre vorgelegt werden.