Sitz/Verbreitung
Nordirak, in Europa Vertretung durch wenige weisungsberechtigte Funktionäre mit wechselnden Aufenthaltsorten durch den Kongress der kurdisch-demokratischen Gesellschaft Kurdistans in Europa (KCDK-E)
Gründung/Bestehen
November 1978
Veröffentlichungen
Publikationen:
• Serxwebûn (Unabhängigkeit) (monatlich)
• Stêrka Ciwan (Stern der Jugend) (monatlich)
• Newaya Jin (Erlebnisse der Frauen) (monatlich)
• Kurdistan-Report (zweimonatlich)
• Yeni Özgür Politika (Neue Freie Politik) (täglich)
Fernsehen:
• Stêrk TV
• Gerîla TV
Internet: Zahlreiche Internetauftritte verschiedener regionaler Organisationen und Gruppierungen sowie mediale Präsenz in unterschiedlichen sozialen Netzwerken mit guten Verknüpfungen untereinander.
Kurzportrait/Ziele
Die PKK, die heute unter der Bezeichnung KONGRA-GEL agiert, strebte ursprünglich einen eigenen kurdischen Nationalstaat an, der die Gebiete Südostanatoliens (Türkei), den Nordirak, Teile des westlichen Iran und Gebiete im Norden Syriens umfassen sollte.
Im Jahr 1993 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) ein Betätigungsverbot für die PKK und ihre Nebenorganisationen erlassen.
Obwohl seitens der PKK immer wieder betont wird, man habe die früheren separatistischen Ziele aufgegeben, bemüht sie sich weiterhin um einen länderübergreifenden Verbund aller Kurdinnen und Kurden im Nahen Osten. Darüber hinaus sind die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Führers Abdullah Öcalan und die Aufhebung des Betätigungsverbots zentrale Ziele.
Finanzierung
Jährliche Spendensammlungen bei der Anhängerschaft, Erlöse aus Zeitschriften- und Devotionalienverkäufen und Eintrittsgelder bei Großveranstaltungen dienen der logistischen und finanziellen Unterstützung der Organisation.
Grund der Beobachtung/Verfassungsfeindlichkeit
Die PKK ist mit der Verbotsverfügung nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz vom 22. November 1993 durch das Bundesministerium des Innern (BMI) mit einem Betätigungsverbot belegt. Das Betätigungsverbot erstreckt sich auf sämtliche Umbenennungen der Organisation als auch auf alle seit 1993 genutzten Symbole sowie auf neu hinzugekommene Kennzeichnungen der PKK. Die PKK ist seit 2002 von der Europäischen Union auf der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften verzeichnet, die an Terrorhandlungen beteiligt waren und restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen (sogenannte EU-Terrorliste).
In Westeuropa ist seit Ende März 1996 ein weitgehender Verzicht auf gewalttätige Aktionen seitens der PKK feststellbar. Insbesondere bei Aufeinandertreffen mit politischen Gegnern kann es situativ zu gewalttätigem Verhalten von einzelnen Personen oder Kleinstgruppen kommen. Die PKK stellt aufgrund ihrer fortwährenden Bereitschaft zu aktionsorientiertem und gewaltbereitem Verhalten nach wie vor eine Bedrohung für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Dies begründet ihre Beobachtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW.
Überdies verfolgt die PKK ihre Ziele in den Kampfgebieten weiterhin mit Waffengewalt. Damit gefährdet die Organisation die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland, so dass auch aus diesem Grund eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW erforderlich ist.