Grund der Beobachtung/Verfassungsfeindlichkeit
Die Sicherheitsbehörden orientieren sich bei der Verwendung des Begriffs Terrorismus am Straftatbestand der Bildung einer terroristischen Vereinigung (Art. 129a Strafgesetzbuch). Demnach handelt es sich bei Rechtsterrorismus um schwerwiegende rechtsextremistisch motivierte Gewaltdelikte, die im Rahmen eines nachhaltig geführten Kampfes durch arbeitsteilig organisierte und verdeckt operierende Gruppen planmäßig begangen werden.
Der von rechtsextremistischen Organisationen geschürte Hass gegen Migranten, Muslime, Juden und Vertreter des politischen Systems veranlasst und bestärkt Personen, schwere Gewalttaten zu begehen. Auch wenn aktuell in Nordrhein-Westfalen keine konkreten Erkenntnisse zu bestehenden rechtsterroristischen Strukturen im Sinne des Strafrechts vorliegen, ist nicht ausschließen, dass sich rechtsterroristische Gruppen bilden. Diesbezüglich bleiben die Verfassungsschutzbehörden besonders wachsam.
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