Der Landeswahlausschuss hat heute (28. Juli 2025) über insgesamt zehn Beschwerden gegen die Zurückweisung und Zulassung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Oberbürgermeister oder zur Oberbürgermeisterin, zu den Kreistagen sowie zu den Räten und Bezirksvertretungen entschieden.
Die Beschwerden richteten sich gegen Beschlüsse der Wahlausschüsse der kreisfreien Städte Leverkusen, Aachen, Essen, Duisburg, Gelsenkirchen, Köln und Düsseldorf sowie des Kreises Wesel.
Die Entscheidungen des Landeswahlausschusses sind abschließend. Lediglich im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl besteht noch eine Anfechtungsmöglichkeit mit dem Ziel, die Gültigkeit der Wahl zu überprüfen.
Im Fall des FDP-Kreisverbands Aachen-Stadt hat der Landeswahlausschuss der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Wahlvorschläge für die Reserveliste und für den Oberbürgermeisterkandidaten stattgegeben. Der Wahlausschuss der Stadt Aachen hat in den Umständen der Aufstellungsversammlungen vor Ort einen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gesehen. Dieser Auffassung hat sich der Landeswahlausschuss in seiner Sitzung heute mehrheitlich nicht angeschlossen. Er hat keinen Verstoß gesehen und in der Folge die Wahlvorschläge - mit zwei Ausnahmen auf der Reserveliste wegen fehlender Nachweise - zur Wahl zugelassen.
Der Landeswahlausschuss hat ebenfalls einer Beschwerde des Wahlleiters der Stadt Gelsenkirchen stattgegeben, die sich gegen eine irrtümliche Zulassung eines Oberbürgermeisterkandidaten richtete.
Die übrigen Beschwerden blieben ohne Erfolg.
So hat der Landeswahlausschuss die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Leverkusen bestätigt, den Kandidaten der Wählergruppe Aufbruch Leverkusen zur Wahl des Oberbürgermeisters nicht zuzulassen. Ebenso wie der Wahlausschuss der Stadt Leverkusen war der Landeswahlausschuss der Ansicht, in der Person des Kandidaten seien Zweifel begründet, dass er nicht jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete.
Im Kreis Wesel hat der Wahlausschuss den Wahlvorschlag eines Wahlbezirks der Wählergruppe Bund Zukunft Deutschland aus formellen Gründen abgelehnt, da Unterstützungsunterschriften mängelbehaftet waren. Der Landeswahlausschuss hat diese Entscheidung bestätigt und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses zurückgewiesen.
In Essen hatte der Wahlausschuss den Wahlvorschlag der Partei FREIE WÄHLER zur Wahl der Bezirksvertretung im Stadtbezirk VI zurückgewiesen, der von der stellvertretenden Bundesvorsitzenden unterschrieben worden war. Der Landeswahlausschuss hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Essen bestätigt. Der Wahlvorschlag hätte nicht von der stellvertretenden Bundesvorsitzenden, sondern von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt Essen zuständigen Leitung unterschrieben werden müssen.
Die Wählergruppe „Solidarität für Duisburg“ (SfD) hatte Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Duisburg eingelegt, der alle eingereichten Wahlvorschläge zurückgewiesen hatte. Ebenso wie der Wahlausschuss der Stadt Duisburg hat es der Landeswahlausschuss als erwiesen angesehen, dass die Aufstellungsversammlung schwere Mängel hatte. Denn die Wählergruppe hatte u. a. nicht alle Mitglieder zu dem Termin eingeladen.
Schließlich hat der Landeswahlausschuss die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Köln bestätigt, mit der ein Wahlvorschlag einer Kandidatin der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurückgewiesen wurde. Der Wahlausschuss der Stadt Köln begründete dies mit der fehlenden Unterschrift auf der sog. Zustimmungserklärung der Kandidatin, mit der diese bestätigt, dass sie zur Wahl antreten wolle. Nach eingehender Prüfung hat der Landeswahlausschuss die Entscheidung bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Wahlvorschlagsträger seien selbst für die Einhaltung aller Formalien erforderlich. Das formstrenge Wahlrecht lasse hier keine Ausnahme zu.
In drei weiteren Fällen hat der Landeswahlausschuss Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen, die von Personen eingelegt wurden, die zur Beschwerde nicht befugt waren oder deren Beschwerden nicht fristgerecht eingegangen sind.
Aktuelle und umfassende Informationen zur Kommunalwahl am
14. September 2025 finden Sie unter www.wahlen.nrw.
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