Am 7. Juni 2025 ist das Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen - Laufbahnrecht in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist die umfangreiche Modernisierung und damit die Änderung des Landesbeamtengesetzes NRW und der korrespondieren Normen der Laufbahnverordnung.
Allgemein
- Öffnung des Zugangs zu den Laufbahnen für anders erworbene Bildungsabschlüsse im § 6 Absatz 3 LBG NRW [neu]
- Öffnung des Zugangs zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im § 6 Absatz 4 LBG NRW [neu]
- Anrechnung von hauptberuflicher Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit, § 13 Absatz 5 LBG NRW [neu], § 5 Absatz 4 LVO [neu].
- Einführung eines Verkürzungstatbestandes für die Probezeit bei Vorliegen einer über dem Durchschnitt liegenden Prüfungsleistung und einer besonderen Bewährung in der Probezeit, § 13 Absatz 2 LBG NRW [neu], § 5 Absatz 5 LVO [neu].
- Berücksichtigung von Zeiten jedweder Teilzeit auf Probe- und Erprobungszeiten
- Wegfall der Erheblichkeitsschwelle bei der Neufestsetzung von Probe- und Erprobungszeiten
- Einstellung im Beförderungsamt ohne Beteiligung des Landespersonalausschusses (LPA), § 14 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW [neu], § 12 LVO [neu].
- Streichung von Dienstzeiterfordernissen
- Vereinfachung des Laufbahnwechsels, § 11 LVO [neu]
- Lockerung der Voraussetzungen für den Aufstieg und die berufliche Entwicklung mit dem Ziel der Spezialisierung, §§ 23, 27 LVO [neu]
- Fortbestehen des Beamtenverhältnisses bei Übernahme eines kommunalen Wahlamtes, § 119a LBG NRW [neu]
- Praxisaufstieg für die Finanzverwaltung und im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums, § 49 LVO [neu].
Probezeit
Ja. § 13 Absatz 5 LBG [neu] in Verbindung mit § 5 Absatz 4 LVO [neu] ermöglicht nun auch die Anrechnung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden. Die Tätigkeit muss nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprechen.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 [neu] zählen bei der Berechnung der Probezeit die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
Ja. Nach § 5 Absatz 6 LVO [neu] zählen Krankheitszeiten als Probezeit. Mangelt es aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten an einer ausreichenden Grundlage zur Feststellung der Bewährung, bzw. geben die Fehlzeiten aufgrund von Krankheit Anlass zu Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung, besteht die Möglichkeit, die Probezeit nach Absatz 7 zu verlängern.
Nein. Gemäß § 53 Absatz 1 LVO [neu] ist auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, § 5 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Erprobungszeit
Nein. Gemäß § 53 Absatz 2 LVO [neu] ist auf Beamtinnen und Beamte, die sich am 7. Juni 2025 in einer Erprobungszeit für einen höher bewerteten Dienstpos-ten befinden, § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Aufstieg und berufliche Entwicklung
Nein. Gemäß § 53 Absatz 4 LVO [neu] durchlaufen Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen worden sind, das Aufstiegsverfahren nach den §§ 21 bis 23 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Nein. Gemäß § 53 Absatz 5 [neu] durchlaufen Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zur beruflichen Entwicklung zugelassen worden sind, das Verfahren nach den §§ 25 bis 27 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Rückkehrrecht kommunaler Mandatsträger
Nach § 119a Absatz 1 LBG NRW [neu] gilt die Vorschrift für Beamtinnen und Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe, die in Nord-rhein-Westfalen ein kommunales Wahlamt übernehmen. Ausgenommen hiervon sind politische Beamtinnen und Beamte nach § 37 Absatz 1 LBG NRW [neu].
Nach § 119a Absatz 2 Satz 2 LBG NRW [neu] ist der Antrag spätestens drei Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses bei der obersten Dienstbehörde (§ 2 Absatz 1 LBG NRW [neu]) des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet hat, zu stellen. Die Wiederverwendung hat spätestens drei Monate nach der Antragstellung, frühestens nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses, zu erfolgen.
Für den Fall der Wiederwahl oder der Wahl in ein anderes kommunales Wahlbeamtenverhältnis ist die Beamtin oder der Beamte nach § 119a Absatz 4 Satz 2 LBG NRW [neu] verpflichtet, die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt auf Lebenszeit oder Probe bekleidet hat, unverzüglich hierüber zu informieren.
Nein. Der Beamte bzw. die Beamtin hat keinen Anspruch auf Wiederverwendung in einer bestimmten Funktion.
Nein. Die Vorschrift findet nur für neu begründete Wahlbeamtenverhältnisse ab dem 7. Juni 2025 Anwendung.
Hierdurch wird gewährleistet, dass sich die Dienstherren auf die veränderte Rechtslage einstellen und die notwendigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen hinsichtlich der Nachbesetzung und des Stellenplans (Leerstelle) treffen können. Ferner kann eine in der Vergangenheit nach § 22 Absatz 2 oder 3 BeamtStG bereits erfolgte Entlassung aus dem Lebenszeit- bzw. Probebeamtenverhältnis wegen des statusrechtlichen Rückwirkungsverbots nicht rückabgewickelt werden.
Wird der Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt, ist die Beamtin oder der Beamte gem. § 119a Absatz 4 Satz 1 LBG NRW [neu] mit Ablauf der Antragsfrist entlassen.
Folgt unmittelbar nach Ablauf einer Amtszeit eine erneute Berufung in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zugrundeliegenden Beamtenverhältnis gem. § 119a Absatz 1 Satz 4 LBG NRW [neu] weiter. Die Beamtin oder der Beamte ist aber verpflichtet, die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt auf Lebenszeit oder Probe bekleidet hat, unverzüglich hierüber zu informieren (vgl. § 119a Absatz 4 Satz 2 LBG NRW [neu]).
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
Nein. Die in § 6 Absatz 3 LBG NRW [neu] eingefügte Öffnungsklausel ermächtigt nur die zuständigen Ressorts ressortspezifische und bedarfsorientierte Ausnahmen für einzelne Laufbahnen und Laufbahngruppen von den normierten Bildungsvoraussetzungen des Abs.1 im Wege der Laufbahnverordnungen zu regeln.
Nein. Nur die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde kann unter Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (Rechtsverordnung nach § 7 LBG [neu]) Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 LBG NRW [neu] regeln.
Für die in Zuständigkeit des Ministeriums des Innern befindliche Verordnung für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes (VAP2.1 Allg Verw Land) ist zum Beispiel ein verkürzter, berufsbegleitender Vorbereitungsdienst in Planung. Dieser soll sich an Personen richten, die schon einen verwaltungsnahen Bachelorabschluss haben. Die weitere Ausarbeitung wurde mangels gesicherter Finanzierung jedoch bis auf Weiteres zurückgestellt.
Laufbahnwechsel
Um das Verfahren des Laufbahnwechsels zu beschleunigen und den Quereinstieg in die Laufbahnen zu fördern, wird in § 11 LVO [neu] die zehnmonatige Erprobungszeit in der Ziellaufbahn abgeschafft.
Nein. Gemäß § 53 Absatz 3 LVO [neu] durchlaufen Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Laufbahnwechsel zugelassen worden sind, den Laufbahnwechsel nach § 11 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung.
Beförderungsverbote
Mit dem Änderungsantrag der Fraktion CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/13895) ist der Gesetzesentwurf hinsichtlich des Be-förderungsverbots abgeändert worden. Der Gesetzgeber hat an dem grundsätz-lichen Verbot festgehalten und Ausnahmen von diesem Verbot formuliert.
Nach § 19 Absatz 2a LBG [neu] und § 7 Absatz 2a LVO [neu] gibt es drei Ausnahmen von dem sogenannten „Beförderungssperrjahr“:
- Es liegen besondere Leistungen vor oder
- für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder
- die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung.
Die letztgenannte Ausnahme hat etwa Konstellationen einer Anrechnung von Dienstzeiten oder hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Blick, ebenso die in § 5 Absatz 5 LVO [neu] geregelte Konstellation eines an näher bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften allgemeinen Kürzungstatbestandes. Die Ausnahme greift demgegenüber nicht ein im Falle einer durch die Laufbahnverordnungen nur im Einzelfall zulässigen Kürzung, etwa auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 Nummer 1 LVO [neu].
Das Beförderungsverbot greift bereits dann nicht, wenn einer der genannten drei Ausnahmetatbestände eingreift. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss, dem damit eine wichtige ergänzende Kontrollfunktion bei Beförderungen kurz nach Beendigung der Probezeit zukommt.
Nein, es gibt keinen Anspruch auf Beförderung. Bei Vorliegen einer der o.g. Ausnahmen fällt lediglich eine Beförderungsvoraussetzung weg. Ob eine Beförderung im jeweiligen Einzelfall in Frage kommt, hängt in erster Linie von der dienstlichen Beurteilung und vom Vorhandensein einer Beförderungsstelle ab.
Dienstzeiterfordernisse
Die Dienstzeiterfordernisse sind weitestgehend abgeschafft worden. Dies entfaltet insbesondere Wirkung bei Beförderungen nach A13 in der LG 2.1 und A15 und A16 in der LG 2.2.
Nein, es gibt keinen Anspruch auf Beförderung. Mit der Streichung der Dienstzeiterfordernisse ist lediglich eine Beförderungsvoraussetzung weggefallen. Ob eine Beförderung im jeweiligen Einzelfall in Frage kommt, hängt in erster Linie von der dienstlichen Beurteilung und vom Vorhandensein einer Beförderungsstelle ab.
Weitere Informationen
Das Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen - Laufbahnrecht finden Sie hier.
Das Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) finden Sie hier.
Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) finden Sie hier.
Ausführliche Informationen zu dem Gesetzentwurf (Drucksache 18/12817), der Gesetzesbegründung und dem Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Landtags Nordrhein-Westfalen.
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