SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Rechtsextremistische Personenzusammenschlüsse innerhalb der Alternative Für Deutschland (Afd)

Sitz/Verbreitung

Junge Alternative (JA) / Generation Deutschland: Bundesverband
 

Völkisch-nationalistischer Personenzusammenschluss: Seit der formalen Auflösung des Flügels am 30. April 2020 dezentrale Auffächerung; Aktivitäten auf lokaler Ebene

Gründung/Bestehen

JA Bundesverband: Auflösung März 2025
JA NRW: Auflösung März 2025
Generation Deutschland Bundesverband: 29. November 2025 in Gießen
Völkisch-nationalistischer Personenzusammenschluss: 14. März 2015 (Veröffentlichung der „Erfurter Resolution“)

Veröffentlichungen

JA NRW: Mehrere Internetpräsenzen mit regionalen Untergliederungen.
Völkisch-nationalistischer Personenzusammenschluss: Verlagerung in geschlossene Gruppen und allgemeine Diskussionsforen der sozialen Netzwerke 

Kurzportrait/Ziele

Die Junge Alternative Landesverband Nordrhein-Westfalen (JA NRW) war bis zur Selbstauflösung im März 2025 die offizielle Jugendorganisation der AfD in Nordrhein-Westfalen. Trotz der formalen Auflösung führte der Personenzusammenschluss weiterhin politische Veranstaltungen wie Vorträge und Schulungen und gemeinschaftsstiftende Freizeitaktivitäten wie Ausflüge und Feiern durch. An der Gründung des Bundesverbandes Generation Deutschland beteiligte sich der nordrhein-westfälische Personenzusammenschluss. Letzterer vertritt einen völkischen Nationalismus, wobei das ethnisch „Fremde“ ausgeschlossen werden soll. Dies entspricht der von der Neuen Rechten geprägten Idee des Ethnopluralismus. 

Der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss tritt seit der vorgeblichen
Auflösung des sog. Flügels nicht mehr als formale Gruppierung im öffentlichen Raum auf. Er existiert in Nordrhein-Westfalen in virtuellen Strukturen fort und versucht, als Parteiströmung auf die inhaltliche und personelle Ausrichtung der AfD Einfluss zu nehmen. Mit dem Alternativen Kulturkongress Deutschland verfügt er über eine Substruktur in OWL, die Veranstaltungen organisiert. Die ideologische Ausrichtung fokussiert sich im Wesentlichen auf das völkische Konzept des sogenannten Ethnopluralismus. Damit knüpft der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss unmittelbar an den Entwurf einer ethnisch homogenen Gemeinschaft  an, den die rechtsextremistische Neue Rechte vertritt. Weiterhin greift der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss das nationalistisch-historische Konzept eines deutschen Sonderwegs auf.

Finanzierung

JA NRW: Mitgliedsbeiträge, Verkauf von Merchandise Produkten, Spenden.


Völkisch-nationalistischer Personenzusammenschluss: Indirekt, indem der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss entsprechend seiner Verankerung in den Parteistrukturen der AfD an den Mitgliedsbeiträgen partizipiert.

Grund der Beobachtung/Verfassungsfeindlichkeit

Die JA NRW missachtete in ihren Aussagen und Forderungen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot. Sie vermittelte ein negatives Menschenbild über bestimmte Minderheiten, das ausschließlich an deren Nationalität oder Religionszugehörigkeit anknüpft. Dabei griffen sowohl die Wortwahl als auch die Argumentationsmuster die Menschenwürde an und sind deshalb nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach der formellen Auflösung setzte der bisherige Personenzusammenschluss seine Aktivitäten und seine politische Agenda fort. Der Personenzusammenschluss unterliegt deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW der nachrichtendienstlichen Beobachtung. 

Der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss propagiert eine völkischnationalistische Ideologie, die Migranten und Muslime ausgrenzt und abwertet. Er verbreitet ein in Teilen revisionistisches Geschichtsbild. Sein ethnisch homogener Volksbegriff und sein antiindividualistisches Menschenbild sind in der Gesamtschau nicht mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss nutzt darüber hinaus globale Krisen als Vehikel zur Verächtlichmachung der staatlichen Institutionen, der politischen Gegner und der demokratischen Prozesse. Der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss unterliegt deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW der nachrichtendienstlichen Beobachtung.