SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Die Heimat (bis Mai 2023 NPD)

Sitz/Verbreitung

Bundesverband: Berlin; Landesverband: Essen

Gründung/Bestehen

1964 (Bundes- und Landesverband NRW)

Veröffentlichungen

Publikationen als Printversion: Zeitschrift des Bundverbandes Aufgewacht - Die Deutsche Stimme; Zeitschrift der Parteizentrale Deutsche Nachrichten; Web-Angebote: fast alle aktiven Parteistrukturen sind in den sozialen
Netzwerken vertreten

Kurzportrait/Ziele

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2017 im NPD-Verbotsverfahren fest, dass es sich um eine verfassungsfeindliche Partei handele, der es aber an Potenzial fehle, ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu realisieren. Die Partei kooperiert mit anderen rechtsextremistischen Parteien und Neonazis.

Der Landesverband profitiert von der Etablierung von Jugendstrukturen. Es gibt wenige Kreisverbände der Heimat und der Jungen Nationalisten. Diese gewinnen unterschiedlich stark an Zuwachs.

Finanzierung

Mitgliedsbeiträge und Spenden

Grund der Beobachtung/Verfassungsfeindlichkeit

Die Heimat lehnt die freiheitliche Demokratie in Deutschland ab und will diese beseitigen. So negiert die Partei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes. Insbesondere wendet sich das politische Konzept gegen die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde. Die von der Partei Die Heimat verfolgten politischen Ziele laufen auf einen autoritären Staat hinaus. Die Heimat verfolgt eine rechtsextremistische Ideologie, die auf das Prinzip der Volksgemeinschaft baut und sich vor allem durch Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus hervortut. Angesichts der vielfachen Bezüge auf die Ideologie der NSDAP gibt es eine inhaltliche Wesensverwandtschaft der Partei Die Heimat mit dem Nationalsozialismus. Die Partei verfolgt ihre verfassungsfeindlichen Ziele überdies in einer aggressiv-kämpferischen Weise. Sie versteht sich als Bürgerbewegung, deren Aktionen mehr auf Kontroversen und Provokationen abzielen, als auf klassischer politischer Parteiarbeit. Die Heimat unterliegt deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW der nachrichtendienstlichen Beobachtung.