Inhalt, Voraussetzung
Entspricht der Landtag einem VB nicht, kommt es zum Volksentscheid (VE). In diesem Fall kann das Volk das Gesetz selbst durch Abstimmung beschließen.
Beim VE entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten (ca. 2 Millionen Stimmen) beträgt. Ausnahme: Ein Gesetz, mit dem die Landesverfassung geändert werden soll, ist angenommen, wenn sich mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten an dem VE beteiligen und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.
Mögliche Fälle eines VE
In den folgenden Fällen kommt ein VE in Betracht:
- Der Landtag entspricht einem Volksbegehren nicht (Ablehnung des beantragten Gesetzes oder Erlass eines abweichenden Gesetzes).
- Die Landesregierung kann ein von ihr eingebrachtes Gesetz zum Gegenstand eines VE machen, wenn der Landtag das Gesetz abgelehnt hat.
- Der Landtag oder die Landesregierung können die Zustimmung zu einer vom Landtag mangels Zweidrittelmehrheit abgelehnten Verfassungsänderung durch VE einholen.
Verfahren bei einem VE als Folge eines VB
Der VE muss innerhalb von 10 Wochen herbeigeführt werden, sofern der Landtag nicht innerhalb von 2 Monaten das mit dem VB beantragte Gesetz beschließt. Wie bei einer Landtagswahl, wird über den VE an einem von der Landesregierung festgelegten Tag abgestimmt. Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Kosten
Das Land erstattet den Gemeinden die Kosten des Abstimmungsverfahrens.
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