Am 14. September 2025 wird in Nordrhein-Westfalen gewählt: Die Räte in den Städten und Gemeinden und die Kreistage in den Kreisen, die (Ober-)Bürgermeister/innen und die Landräte/innen sowie die Verbandsversammlungen des Regionalverbands Ruhr (Ruhr) und die Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten. Die Wahl vor Ort findet in allen 427 Kommunen in Nordrhein-Westfalen statt. Dazu zählen 396 Städte und Gemeinden sowie 31 Kreise. Von den knapp 18 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern in NRW sind alle Deutschen i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das sind ca. 13,7 Millionen Menschen, darunter ca. 800.000 EU-Ausländer.
Weitere Informationen hat die Landeszentrale für Politische Bildung Nordrhein-Westfalen auf einer Sonderseite zusammengestellt:
Alle Wahlergebnisse und Statistiken gibt es hier:
Was am Wahltag gewählt wird
Am 14. September 2025 stehen verschiedene Vertretungen und Ämter zur Wahl. Wer und was gewählt werden kann, hängt von der Gemeinde ab, in der man lebt.
In kreisangehörigen Gemeinden werden der Gemeinderat sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gewählt.
Daneben können in den Kreisen der Kreistag sowie die Landrätin oder der Landrat gewählt werden.
In kreisfreien Städten können Wählerinnen und Wähler den Stadtrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister sowie die Bezirksvertretungen wählen.
Im Ruhrgebiet haben die Wählerinnen und Wähler außerdem die Möglichkeit, die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR), das sog. Ruhrparlament, zu wählen.
Stadt- und Gemeinderäte
Der Rat einer Stadt oder Gemeinde ist das politische Entscheidungsgremium vor Ort. Hier werden alle wesentlichen Entscheidungen getroffen, die in die Verantwortung einer Stadt oder Gemeinde fallen. Zum Beispiel entscheidet der Rat über den (Neu-)Bau einer Schule oder über die Sanierung eines Schwimmbades. Zudem kontrolliert der Rat die Verwaltung der Gemeinde.
Kreistage
Kreistage sind sozusagen die Räte der Kreise. Hier werden alle wesentlichen Entscheidungen getroffen, die für das gesamte Gebiet des Kreises relevant sind. Außerdem übernimmt der Kreis Aufgaben, die einzelne Gemeinden überfordern würden. Eine weitere Aufgabe des Kreistages ist die Kontrolle der Kreisverwaltung.
(Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister
(Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister haben eine Doppelfunktion: sie sind einerseits Vorgesetzte aller Verwaltungsbeamten, andererseits sitzen sie dem Rat vor und leiten dessen Sitzungen. Außerdem vertreten sie die Stadt oder Gemeinde nach außen.
Landrätinnen und Landräte
Landrätinnen und Landräte haben eine ähnliche Aufgabe wie (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister, allerdings in den Kreisen. Sie sind die obersten Beamten der Verwaltung und leiten die Sitzungen des Kreistages. Anders als (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister leiten Landrätinnen und Landräte auch die jeweilige Kreispolizeibehörde.
Bezirksvertretungen
Bezirksvertretungen gibt es nur in kreisfreien Städten. Sie vertreten dort die Interessen der einzelnen Stadtteile und kümmern sich um die besonderen örtlichen Belange.
Ruhrparlament
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR) kümmert sich um die Interessen des Ruhrgebiets. Sie kann in den Kreisen Wesel, Recklinghausen, Unna und Ennepe-Ruhr sowie in den kreisfreien Städten Duisburg, Oberhausen, Mühlheim an der Ruhr, Bottrop, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm gewählt werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
In den Kommunen werden unterschiedliche Vertretungen und Personen gewählt. Zur Wahl stehen
- der Rat in den kreisangehörigen Gemeinden und in den kreisfreien Städten,
- der Kreistag in den Kreisen,
- der (Ober-)Bürgermeister oder die (Ober-)Bürgermeisterin in den kreisangehörigen Gemeinden und in den kreisfreien Städten,
- der Landrat oder die Landrätin in den Kreisen,
- die Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten,
- die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR) in dessen Mitgliedskommunen.
Zudem können Gremien wie bspw. die Integrationsgremien zur Wahl stehen. Die Wahl von solchen Gremien folgt jedoch nicht den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung.
In machen Kommunen ist es zudem möglich, dass ein Posten nicht zur Wahl steht. Dazu kann es kommen, wenn eine Person schon vor Ende ihrer gewählten Amtszeit ausscheidet und sich Wahltermine deshalb verschieben.
Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung stehen in § 7 und § 8 des Kommunalwahlgesetzes. Für die Kommunalwahlen am 14. September 2025 ist wahlberechtigt,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
- wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat
- und wer mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik das Wahlrecht nicht besitzt.
Normalerweise bekommt jede Person, die im Wählerverzeichnis steht, eine Wahlbenachrichtigung. Die Wahlämter versenden die Wahlbenachrichtigungen zwischen dem 4. und 24. August per Post. Wenn man dann keine Wahlbenachrichtigung im Briefkasten hat, sollte man beim Wahlamt nachfragen, ob man korrekt im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Falls dies nicht der Fall ist, kann man eine Berichtigung noch bis zum 29. August 2025 beantragen.
Das ist bei den Kommunalwahlen von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich - zum Teil treten auch Wählergruppen an, die es nur in bestimmten Orten gibt. Es existiert daher keine Gesamtübersicht.
Die Stichwahl ist eine Besonderheit der Kommunalwahl. Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl - also am 28. September 2025 eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Sperrklausel bedeutet, dass eine Partei oder Wählergruppe erst ab einem bestimmten Prozentsatz an erzielten Stimmen an der Sitzverteilung für die Vertretung teilnimmt. Für die Stadt-, Gemeinde- und Kreisräte gilt bei den Kommunalwahlen in NRW - nach einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichtshofes - keine Sperrklausel. Nur für die Wahlen zur Regionalversammlung Ruhr und zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten gilt eine Hürde von 2,5 Prozent. Dort können nur Parteien oder Wählervereinigungen, die mehr als 2,5 Prozent der Stimmen erhalten haben, an der Sitzverteilung des entsprechenden Gremiums teilnehmen.
Verfassungstreue der Hauptverwaltungsbeamten
Wer für das Amt eines Hauptverwaltungsbeamten kandidiert, muss verfassungstreu sein.
Hauptverwaltungsbeamte sind die Leiterinnen und Leiter der Verwaltung einer Stadt, Gemeinde oder eines Kreises, also die (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte. Wie andere Beamtinnen und Beamte sind daher auch sie verpflichtet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die spezielle Rechtsgrundlage für diese Wählbarkeitsvoraussetzung ist § 46b des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) i.V.m § 65 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) für (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister sowie § 46b KWahlG NRW i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) für Landrätinnen und Landräte.
Verfassungstreu sind Kandidatinnen und Kandidaten für diese Ämter danach, wenn sie die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Ob diese Voraussetzungen bei den Kandidatinnen und Kandidaten vorliegen, prüfen die kommunalen Wahlausschüsse in ihren Sitzungen zur Zulassung der Wahlvorschläge. Zweifel an der Gewähr des jederzeitigen Einstehens für die freiheitliche demokratische Grundordnung liegen bereits dann vor, wenn der Wahlausschuss nach seinen zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht von der jederzeitigen Verfassungstreue des Kandidaten nach potentiellem Amtsantritt überzeugt ist. Grundlage können nach der Rechtsprechung alle Umstände sein, die (einzeln oder zusammen) objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auszulösen, ohne dass es dazu des Nachweises einer „verfassungsfeindlichen“ Betätigung bedürfte. Die Umstände können sich aus eigenen Veröffentlichungen des Bewerbers, Teilnahme an bestimmten Demonstrationen oder Veranstaltungen mit verfassungsfeindlicher Tendenz und Mitgliedschaften entsprechender Organisationen oder sogar einer – noch nicht für verfassungswidrig erklärten – Partei ergeben.
Liegen aus Sicht des Wahlausschusses diese Zweifel vor und ist damit die Wählbarkeitsvoraussetzung der Verfassungstreue nicht gegeben, hat er den Wahlvorschlag zurückzuweisen.
Etwas anderes gilt für die Kandidatur zu Wahlen der Vertretungen (Stadt- oder Gemeinderäte, Kreistage). Politische Parteien sind, solange das Bundesverfassungsgericht nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, in der Wahrnehmung ihrer Rechte frei und dürfen darin nicht durch administratives Einschreiten unter Berufung auf die Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit gehindert werden.
Handlungsempfehlungen für politisch Aktive
Das Präventionsnetzwerk #sicherimDienst hat Handlungsempfehlungen für politisch Aktive zusammengestellt.
Ein entsprechendes Anschreiben ist den Parteien und Wählergruppen über die Kommunen zur Verfügung gestellt worden.
Schutz vor Desinformation
Die Gewährleistung und sichere Durchführung von Wahlen ist für einen demokratischen Staat unverzichtbar. Die Neutralität der Wahlorgane und der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahlen sind Grundbedingung für das Vertrauen in die Wahlorganisation und das Wahlergebnis. Wahlen als Herzstück einer Demokratie müssen geschützt werden. Hybride Bedrohungen in Form von Desinformationen nehmen zu.
Als Desinformation werden nachweislich falsche oder irreführende Informationen bezeichnet, die verbreitet werden, um die Öffentlichkeit zu beeinflussen oder zu täuschen. Desinformationen sind beispielsweise Fake News, Verschwörungstheorien oder politisch motivierte Propaganda. Sie können einem überall begegnen, auf Social Media, im Gespräch mit Freunden, auf Websites usw.. Wichtigstes Instrument gegen Desinformation sind sachliche und verlässliche Informationen.
Auch Sie können etwas gegen Desinformation tun:
- Leiten Sie Inhalte nicht ungeprüft weiter.
- Informieren Sie sich aus zuverlässigen Quellen und gleichen Sie diese mit weiteren Quellen ab.
- Lassen Sie sich nicht von anderen manipulieren.
Ergänzendes Informationsmaterial zu Falschinformationen zur Bundestagswahl, die auch bei den kommenden Kommunalwahlen bedeutsam bleiben, finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter Bundestagswahl 2025 - Fakten gegen Desinformation und im Bedarfsfall im Internetangebot der Landeswahlleiterin.
Weitere Informationen des Bundesministeriums des Innern zu hybriden Bedrohungen und Desinformation finden Sie hier.
Auch die Landesanstalt für Medien hat eine Kampagne gegen Desinformation gestartet. Entsprechende Informationen finden Sie hier.
Hilfestellungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
Für Menschen mit Behinderungen gelten bei der Wahl Besonderheiten, um ihnen die Stimmabgabe zu erleichtern.
Wahlräume sollen möglichst barrierefrei sein. In welchen Wahlräumen das der Fall ist, teilt die Gemeindebehörde frühzeitig und in geeigneter Weise mit, etwa durch öffentliche Bekanntmachung oder Pressemitteilungen. Wahlberechtigte, die in einem anderen Wahlraum ihres Wahlbezirks als in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen wählen möchten, müssen mit einem Briefwahlantrag einen Wahlschein beantragen. Der Wahlschein wird mit den Briefwahlunterlagen erteilt. Mit dem Wahlschein können die Wahlberechtigten entweder an der Briefwahl teilnehmen oder am Wahlsonntag in jedem Stimmbezirk ihres auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahlbezirks wählen.
Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen können oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind - weil sie nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen -, können hierzu die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen. Das können bspw. Freunde, Familienangehörige oder auch Mitglieder des Wahlvorstands sein.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler/von der Wählerin selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Entscheidung darf durch die Hilfsperson nicht beeinflusst werden. Soweit es erforderlich ist, darf die Hilfsperson auch mit in die Wahlkabine; was sie in diesem Zusammenhang erfährt, hat sie geheim zu halten.
In der Wahlkabine können blinde oder sehbeeinträchtigte Wählerinnen und Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels eine Stimmzettelschablone verwenden. Um die Stimmzettelschablone korrekt anlegen zu können, schreibt die Kommunalwahlordnung vor, dass die obere rechte Ecke des Stimmzettels abgeschnitten wird. Die Wahlleitungen stellen zusammen mit den Blindenverbänden zudem Möglichkeiten zur akustischen Wiedergabe der Wahlvorschläge zur Verfügung. Da bei den Kommunalwahlen am 14. September 2025 mehrere Wahlen zugleich stattfinden, werden die unterschiedlichen Stimmzettel durch Stanzungen markiert, um diese voneinander unterscheiden zu können.
Bei der Briefwahl können Wahlberechtigte mit Behinderung auch eine Hilfsperson zum Ausfüllen der Briefwahlunterlagen hinzuziehen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers bzw. der Wählerin gekennzeichnet worden ist.
Wahlen in Leichter Sprache
Die Broschüre der Landeszentrale für politische Bildung NRW gibt einen guten Überblick über die anstehenden Kommunalwahlen. Wer sich schnell und unkompliziert über die Wahlen informieren möchte, erhält hier einen leichten Zugang zum Thema. Die Broschüre ist hier erhältlich.
Wahlbeobachtung
Die Öffentlichkeit der Wahl ist ein wichtiges Wahlrechtsprinzip - es schützt die Wahlrechtsgrundsätze und stärkt das Vertrauen in die Integrität der Wahlen. Jede Person hat das Recht, ab dem Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstands am Morgen der Wahl bis zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlraum anwesend zu sein.
Die Bundeswahlleiterin hat hierzu eine hilfreiche Handreichung entwickelt, die den ehrenamtlichen Wahlvorständen wie auch den Bürgerinnen und Bürgern die wichtigsten Informationen nahebringt. Die dort beschriebenen Grundsätze lassen sich auf alle Parlamentswahlen sowie die Kommunalwahlen anwenden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Bundeswahlleiterin.
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