SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Häufig gestellte Fragen

Symbolbild Fragezeichen

I. Antragsverfahren

Entscheidungen durch den Landespersonalausschuss sind antragsgebunden.

Antragsberechtigt sind für den Bereich des Landes die jeweilige oberste Dienstbehörde,  ansonsten der Dienstherr. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Gemeinden, Kreise, gemeindlichen Zweckverbände und Sparkassen haben den
Anträgen eine Stellungnahme der Bezirksregierung, die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde beizufügen. Ohne ein solches Votum kann eine Behandlung im Landespersonalausschuss grundsätzlich nicht erfolgen. Zweifelsfragen können mit Vertreterinnen oder Vertretern der Geschäftsstelle vorab geklärt werden.

Der Antragstellung muss bereits eine hinreichend konkrete personalwirtschaftliche
Vorentscheidung in einem Einzelfall vorausgegangen sein.

Die Antragsunterlagen sind der Geschäftsstelle mit dem Muster in dreifacher Ausfertigung mit den in § 1 der Verfahrensordnung genannten Unterlagen vorzulegen. Die Abgabetermine sind unter Sitzungstermine zu finden.

Die Anträge sind durch die Behördenleitung oder ihre Stellvertretung zu unterzeichnen.

Abweichungen von den Regelvorschriften des Landesbeamtengesetzes über Einstellungen, und Beförderungen müssen nach Sinn und Zweck von Ausnahmebestimmungen auf ungewöhnliche Sonderfälle beschränkt bleiben. Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. In der Begründung eines Ausnahmeantrages muss deshalb dargelegt werden, welcher besondere Sachverhalt in diesem Einzelfall ein Abweichen von der Regel rechtfertigen soll.

•    Die gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten und eine ausreichende Bewährung des Bediensteten können eine Ausnahme ebenso wenig begründen wie rein finanzielle Erwägungen (z. B. Einkommensminderung) oder die Tatsache, dass eine Beamtin oder ein Beamter vorübergehend die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnimmt.

•    Personalmangel ist als Begründung allein ebenfalls nicht ausreichend, um auf die Einhaltung von Mindestforderungen des Gesetzes zu verzichten.

Nach Behandlung des Antrages erhalten die Antragsteller zeitnah den entsprechenden Beschluss des Landespersonalausschusses. Eine telefonische Vorabauskunft über das Beratungsergebnis ist am Sitzungstag in der Regel ab 14.00 Uhr über die Geschäftsstelle möglich.

§ 3 Absatz 1 LBG NRW sieht vor, dass im Falle einer Verbeamtung Bewerberinnen oder Bewerber die für die betreffende Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber). Nur im Ausnahmefall ist es abweichend von diesem Grundsatz zulässig, Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund ihrer Lebens- und Berufserfahrung als andere Bewerberinnen oder andere Bewerber zu verbeamten. Diese Begründung für eine Ausnahme muss in den entsprechenden Anträgen an den Landespersonalausschuss dargelegt werden. Insofern legt der Landespersonalausschuss an die Begründung solcher Anträge hohe Maßstäbe an. Nicht ausreichend für eine Begründung sind Kriterien wie Bindung des Personals, Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung oder erbrachte überdurchschnittliche Leistungen.

Des Weiteren muss dargelegt werden, dass grundsätzlich keine andere Beamtin oder kein anderer Beamter für die Besetzung der in Rede stehenden Stelle gewonnen werden konnte (beispielsweise im Wege einer externen Stellenausschreibung).  Auch hat die Begründung § 3 Absatz 2 BeamtStG Rechnung zu tragen.

In der Begründung muss weiter zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund ihrer Leistungen oder allgemeiner Umstände befähigt sind, die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Da die Befähigung für eine Laufbahn und nicht lediglich für ein bestimmtes Arbeitsgebiet festzustellen ist, reichen Kenntnisse auf einem begrenzten Teilgebiet nicht aus.

Darüber, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber in das Beamtenverhältnis übernommen werden soll, muss der Dienstherr hinsichtlich der in Aussicht genommenen Laufbahn wie auch der persönlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit entscheiden, ehe er einen Antrag stellt.

Anträgen auf Befähigungsfeststellungen muss eine hinreichend konkrete personalwirtschaftliche Entscheidung zu einer angestrebten Verbeamtung eines anderen Bewerbers voraus gegangen sein. Anträge auf Befähigungsfeststellungen, die im Vorfeld einer solchen Entscheidung gestellt werden, werden von der Geschäftsstelle dem Landespersonalausschuss nicht vorgelegt.

Die Übernahme anderer Bewerberinnen oder anderer Bewerber im Wege der Feststel-lung der Befähigung durch den Landespersonalausschuss ist nicht zulässig, wenn für die wahrzunehmenden Aufgaben eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz LBG NRW).

Der Aufstieg von Beamtinnen oder Beamten in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung bzw. die berufliche Entwicklung in die Ämtergruppe des nächsthöheren Einstiegsamtes einer Laufbahngruppe ist nur im Wege der in den Laufbahnverordnungen hierfür vorgesehenen Regelungen und nicht über eine Befähigungsfeststellung des Landespersonalausschusses möglich.

Der Fürsorgepflicht entsprechend sollte der Antrag nur dann gestellt werden, wenn sich der Dienstherr bzw. die oberste Dienstbehörde davon überzeugt hat, dass die Bewerberin oder der Bewerber den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es muss erwartet werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber darüber unterrichtet wird, welche Kenntnisse bei der persönlichen Vorstellung verlangt werden.

II. Verfahren bei Befähigungsfeststellungen für andere Bewerber gem. § 12 Abs. 3 LBG NRW

Zur Feststellung von Befähigungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber gem. § 12 Abs. 3 LBG NRW sind persönliche Vorstellungen der Betroffenen erforderlich.

Die persönlichen Vorstellungen erfolgen in Unterausschüssen des Landespersonalausschusses.

Der Unterausschuss I befasst sich mit Anträgen für die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes, oder eine vergleichbare Laufbahn, der Unterausschuss II mit Anträgen für die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes oder eine vergleichbare Laufbahn. Die endgültige Entscheidung über die Befähigungsfeststellung trifft der Landespersonalausschuss nach einem Beschlussvorschlag durch den jeweiligen Unterausschuss.

Die persönliche Vorstellung untergliedert sich in einen etwa 15-minütigen Fachvortrag zu einem von der Geschäftsstelle vorgegebenen Thema und eine weitergehende Befragung von bis zu einer Stunde zu für die angestrebte Laufbahn relevanten Sachgebieten.

Die andere Bewerberinnen oder der andere Bewerber erhält erst vor Beginn der persönlichen Vorstellung Kenntnis vom Thema des Fachvortrages. Sie haben dann eine halbe Stunde Zeit zur Vorbereitung des Vortrages. Die einschlägigen Gesetzessammlungen werden gestellt.

Bewerberinnen oder Bewerber für die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder eine vergleichbare Laufbahn, die durch  eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen ihr Fachgebiet beherrschen und Grundkenntnisse in den wichtigsten Sachgebieten besitzen, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern in der Laufbahnprüfung verlangt werden.

Bewerberinnen oder Bewerber für die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder eine vergleichbare Laufbahn, die nicht  durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen ihr Fachgebiet beherrschen. Sie müssen Grundkenntnisse im Staats-, Kommunalverfassungs- und   allgemeinem Verwaltungsrecht, im Haushaltsrecht, im Recht des öffentlichen Dienstes und im bürgerlichen Recht besitzen und einen Überblick haben über Aufbau und  Aufgaben der Verwaltung im Bund und im Lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Kommunalverwaltung, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.

Bewerberinnen oder Bewerber für die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes oder eine vergleichbare Laufbahn, die durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen gründliche Kenntnisse in ihrem Fachgebiet besitzen und über Grundkenntnisse in den wichtigsten Sachgebieten verfügen, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern in der Laufbahnprüfung verlangt werden.

Bewerberinnen oder Bewerber für die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes oder eine vergleichbare Laufbahn, die nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen gründliche  Kenntnisse in ihrem Fachgebiet besitzen. Sie müssen über Grundkenntnisse im  Staats-, Kommunalverfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Recht des öffentlichen Dienstes verfügen und einen Überblick haben über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung im Bund und im Lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Kommunalverwaltung, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.

Bewerberinnen oder Bewerber für die Laufbahngruppe 1, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes oder eine vergleichbare Laufbahn, die durch  eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen neben den erforderlichen Fachkenntnissen Grundkenntnisse in den wichtigsten Sachgebieten besitzen, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern in der Laufbahnprüfung verlangt werden.

Bewerberinnen oder Bewerber für die Laufbahngruppe 1, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes oder eine vergleichbare Laufbahn, die nicht  durch eine Ausbil-dungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen neben den erforderlichen Fachkenntnissen Grundkenntnisse im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Recht des öffentlichen Dienstes besitzen und einen Überblick haben über das staatliche und kommunale Verfassungsrecht und über den Aufbau der Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.

Stellt der Landespersonalausschuss fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Befähigung für die angestrebte Laufbahn nicht besitzt, so kann eine Wiederholung der Befähigungsfeststellung frühestens nach sechs Monaten erfolgen.