SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Sicherheit vor Ort

Sicherheitskraft bei einer Veranstaltung

Sei es, dass sie - als sog. Sonderordnungsbehörden - im Immissionsschutz die Einhaltung von Grenzwerten für Geräuschbelästigungen überwachen, im Nichtraucherschutz für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sorgen oder in der Bauaufsicht darüber wachen, dass Gebäude in einer Weise errichtet und unterhalten werden, die eine gefahrlose Nutzung ermöglichen.

Die Kommunen nehmen diese ordnungsrechtlichen Aufgaben als sog. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Land überträgt die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben durch Gesetz den Kommunen, die diese Aufgaben grundsätzlich in ihrer eigenen Verantwortung erfüllen. Das Land regelt in dem entsprechenden Fachgesetz allerdings näher, wie die Kommune die Aufgabe zu erledigen hat und behält sich das Recht vor, lenkend in die Aufgabenerledigung einzugreifen. Die Überwachung der jeweiligen Aufgaben obliegt dem Fachressort, in dessen Verantwortung auch die gesetzliche Aufgabenübertragung erfolgt ist.

Die Fachaufsicht bei den Aufgaben, die die Kommunen nach dem Ordnungsbehördengesetz wahrnehmen, obliegt bei kreisangehörigen Gemeinden dem Kreis, bei kreisfreien Städten der Bezirksregierung, die zugleich im Verhältnis zum Kreis mittlere ordnungsbehördliche Aufsichtsbehörde ist. Das Ministerium des Innern ist oberste Aufsichtsbehörde über die Ausführung des Ordnungsbehördengesetzes.

Vielfältige Sicherheitsaspekte, die durch unterschiedliche Fachgesetze geregelt werden, sind bei der Durchführung von Großveranstaltungen durch die Kommunen zu prüfen. Um den Kommunen hier eine Orientierung zu geben, hat eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und von Fachleuten den Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen erarbeitet. Die 2012 veröffentlichte Erstfassung wurde zwischenzeitlich von einer Arbeitsgruppe überarbeitet und der aktuelle Orientierungsrahmen für Veranstaltungen im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotential erstellt.