Es ist für den demokratischen Rechtsstaat unabdingbar, seinen Bestand zu schützen und den Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Spionage, Extremismus und Sabotage von kritischer Infrastruktur stellen eine reale Gefährdung dar.
Potentiellen Innentätern ist daher zwingend der Zugang zu vertraulich eingestuften Informationen zu verwehren. Ebenso gilt es Sabotageakte in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern.
Folglich dürfen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausschließlich zuverlässige, nicht erpressbare und verfassungstreue Personen ausüben.
Um dies zu gewährleisten, müssen Personen mit Zugang zu Verschlusssachen oder zu lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen.
Gesetzliche Grundlage für Sicherheitsüberprüfungen in Nordrhein-Westfalen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsüberprüfung des Landes Nordrhein-Westfalen (SÜG NRW) zuletzt geändert am 23.02.2022).
Die Verantwortung für den Geheimschutz trägt die Leitung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung. Die damit verbundenen Aufgaben nimmt in der Regel der jeweilige Geheimschutzbeauftragte wahr (zuständige Stelle). Der Verfassungsschutz NRW wirkt bei der Sicherheitsüberprüfung mit.
Über das Verfahren des personellen Geheim- und Sabotageschutzes in der Wirtschaft informiert das Informationsfaltblatt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Deutlich davon abzugrenzen sind Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz sensibler Bereiche, welche z.B. auch im Atomgesetz (AtomG) und im Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) geregelt sind. Solche Überprüfungen stellen keine Sicherheitsüberprüfungen im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes dar. Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach LuftSiG werden beispielsweise bei der Bezirksregierung über OSiP gestellt.
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