Inhalt, Voraussetzungen
Volksbegehren (VB) können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem VB muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein VB ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein VB nicht zulässig. Auch ein aus anderen Gründen verfassungswidriges Gesetz darf mit einem VB nicht erstrebt werden.
Ein VB muss von mindestens 8 Prozent der deutschen Stimmberechtigten in NRW ab 18 Jahren gestellt sein, mithin von rund einer Million Personen.
Zulassung / Verfahren
- Anzeige der Absicht eines VB
Die Absicht, ein VB zu stellen, ist dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen schriftlich anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren entspricht dem bei der Volksinitiative. - Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung für ein VB
Der Antrag auf Zulassung eines VB ist schriftlich zu richten an das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf. Der Antrag muss enthalten- einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten,
- eine Liste mit Unterschriften von mindestens 3.000 Stimmberechtigten, deren Stimmrecht durch eine Bestätigung ihrer Gemeinde nachzuweisen ist,
- die Namen einer Vertrauensperson sowie einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind , die Antragstellenden bei allen mit dem VB zusammenhängenden Geschäften zu vertreten.
- Antragsprüfung, Entscheidung
Das Ministerium prüft den Antrag und hört die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson zum Ergebnis der Prüfung an. Die Landesregierung entscheidet über die Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls auch der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen. - Eintragung in Eintragungslisten und Eintragungsscheine
Nach der Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung haben die Initiatoren des VB 4 Wochen Zeit, die Eintragungslisten zu beschaffen und diese an die Gemeinden zu versenden, in denen nach ihrem Willen die Listen zur Eintragung ausgelegt werden sollen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Listen 18 Wochen innerhalb der üblichen Amtsstunden zur Eintragung auszulegen. Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an einer Stelle, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an zwei Stellen für die Eintragung auszulegen. Die Eintragung ist auch an vier Sonntagen, die in die Eintragungsfrist fallen, zuzulassen. Die Gemeinden machen die Auslegungsorte und -zeiten ortsüblich bekannt. Außer in Eintragungslisten können Stimmberechtigte auf einem Eintragungsschein ihre Unterstützung des VB erklären. Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnortes auf Antrag bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist aus. - Freie Unterschriftensammlung
Die freie Unterschriftensammlung ist an das Verfahren bei der VI angelehnt. Die Initiatoren haben dafür 1 Jahr nach Bekanntgabe der Zulassung neben der Listenauslegung Zeit. - Transparenzregelung zur Offenlegung von Geld- und Sachspenden
Durch die Vertrauenspersonen sind Geld- und Sachspenden im Wert von mehr als 5000 Euro offenzulegen. Potenzielle Unterstützerinnen und Unterstützer können dadurch Kenntnis erlangen, welche Personen und Interessengruppen das VB finanziell unterstützen. - Feststellung des Eintragungs- und Sammlungsergebnisses
Der Landeswahlausschuss stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig erfolgten gültigen Eintragungen und der gegebenenfalls gültigen frei gesammlten Unterschriften fest. Die Landesregierung prüft, ob das VB rechtswirksam zustande gekommen ist, insbesondere, ob die erforderliche Mindestzahl an Unterschriften erreicht worden ist. Ist das VB wirksam zustande gekommen, wird es von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag unterbreitet. - Behandlung im Landtag
Der Landtag ist verpflichtet, das VB innerhalb von 6 Monaten abschließend zu behandeln.
Kosten
Die Antragstellenden tragen die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeinden und gegebenenfalls die Kosten der Herstellung der Unterschriftenbögen für die parallele freie Unterschriftensammlung sowie die Kosten für den Versand der Eintragungslisten und gegebenenfalls auch der Unterschriftenbögen an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter; diese Kosten sind ihnen vom Land zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen VB vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.
Das Land erstattet den Gemeinden die Kosten des Eintragungsverfahrens.
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