Allgemeines zu Wahlen
Dieszügliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetangebot des Bundeswahlleiters.
Hier steht das Anschriftenverzeichnis für Sie als PDF- Datei zum Herunterladen bereit.
Die Parteien erhalten staatliche Mittel als Teilfinanzierung ihrer allgemeinen nach dem Grundgesetz definierten Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung dieser Mittel sind:
- der Erfolg, den eine Partei bei den Wählerinnen und Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt
- die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge
- der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden
Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 150,8 Mio. Euro (absolute Obergrenze).
Zuständig für die Festsetzung der Höhe der Mittel ist der Deutsche Bundestag.
Diesbezügliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetangebot des Bundeswahlleiters.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Die Rundfunkanstalten stellen den an der Wahl teilnehmenden Parteien Sendezeit - entsprechend der Bedeutung der Partei - für Wahlwerbespots zur Verfügung.
In Nordrhein-Westfalen ist außerhalb geschlossener Ortschaften Plakatwerbung innerhalb von drei Monaten vor dem Wahltag grundsätzlich zugelassen. Lautsprecherwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften ist in den letzten vier Wochen vor der Wahl, nicht aber am Wahltag zugelassen.
Bei den wahlstatistischen Auswertungen handelt es sich einerseits um die Auswertung von Daten, die bei den Wahlorganen anfallen (= allgemeine Wahlstatistik) und andererseits um eine Auswertung von Daten, die sich aus den amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Alter ergeben. Im letzten Fall spricht man dann von der repräsentativen Wahlstatistik.
Die repräsentative Wahlstatistik dient dem Informationsbedarf in vielen Bereichen unserer Gesellschaft, weil sie Aufschluss über das Wahlverhalten, d.h. die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener Bevölkerungsgruppen gibt.
Statistik ist ihrem Wesen nach anonym. Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses.
Während die allgemeine Wahlstatistik im Wesentlichen die Zahl der Wahlberechtigten, der Wählerinnen und Wähler, der Nichtwählerinnen und Nichtwähler, der gültigen und ungültigen Stimmen sowie der Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge gebietsbezogen erfasst, werden bei der repräsentativen Wahlstatistik in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Angaben über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wählerinnen/Wähler unter Berücksichtigung ihrer Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge ermittelt.
Die wahlstatistischen Erhebungen finden ihre Grenzen in dem Erfordernis der Wahrung des Wahlgeheimnisses. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen. Die Methode der Feststellung der Stimmabgabe der Männer und Frauen lässt keine Verletzung des Wahlgeheimnisses zu. Zwar können die die Auszählung durchführenden Organe beispielsweise feststellen, wie viel Frauen oder Männer einer jeden der fünf gebildeten Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben, da aber zu jeder Altersgruppe der Männer und Frauen zahlreiche Personen gehören, können daraus keinerlei Anhaltspunkte für die Stimmabgabe einer Einzelperson gewonnen werden. Der Stimmzettel in den repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken enthält lediglich den Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und fünf Altersgruppen, also keine personenbezogenen Daten; denn das würde ja im Widerspruch zum Wahlgeheimnis stehen. Die Erhebung erfolgt in anonymer Form und ist ausschließlich für statistische Zwecke vorgesehen. Eine Zusammenführung von Wählerverzeichnissen und gekennzeichneten Stimmzetteln ist unzulässig. Die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte aufweisen.
So werden z.B. für die repräsentative Wahlstatistik zur Bundestagswahl aus den rd. 80.000 Wahlbezirken rd. 2.700 Urnenwahlbezirke zufällig ausgewählt. Damit wird erreicht, dass die ausgewählten Wahlbezirke das Wahlergebnis für die Gesamtheit der Wahlbezirke und für die Bundesländer wiederspiegelt.
Die Daten aus der repräsentativen Wahlstatistik werden von den Statistischen Landesämtern und vom Statistischen Bundesamt ausgewertet. Die aus den Stichprobenwahlbezirken gewonnenen Daten werden zunächst nach Bundesländern hochgerechnet. Aus den hochgerechneten Länderergebnissen wird dann durch Zusammenfassung das Ergebnis für das Bundesgebiet ermittelt und für den Bund und die Länder veröffentlicht. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses dürfen keine Ergebnisse für einzelne Stichprobenwahlbezirke veröffentlicht werden.
Erfasst wird die Wahlbeteiligung der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten in den Stichprobenwahlbezirken nach Altersgruppen (z.B. anlässlich der BT-Wahl 2017: unter 21, 21 - 24, 25 - 29, 30 - 34, 35 - 39, 40 - 44, 45 - 49, 50 - 59, 60 - 69, 70 und mehr).Die Untersuchung der Stimmabgabe der Männer und Frauen für die einzelnen Parteien erfolgt für fünf Altersgruppen (z.B. anlässlich der BT-Wahl 2017: unter 25, 25 - 34, 35 - 44, 45 - 59, 60 und mehr).
Die Wahlgesetze regeln, dass u.a. die Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Die Tätigkeit der Wahlvorstände ist eine notwendige Voraussetzung für die (korrekte) Durchführung von allgemeinen Wahlen im demokratisch verfassten Staat. Zur Übernahme des Ehrenamtes einer/eines Vorsteherin/Vorstehers, stellvertretenden Vorsteherin/Vorstehers oder eines sonstigen Mitgliedes in einem Wahlvorstand/Briefwahlvorstand ist deshalb grundsätzlich jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Es handelt sich um eine staatsbürgerliche Pflicht. Dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Teilnahme an der staatlichen Willensbildung durch Wahlen gem. Art. 20 Abs. 2 GG entspricht seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung am - sich in Selbstorganisation der Wahlberechtigten vollziehenden - Wahlverfahren durch Übernahme eines Wahlehrenamtes.
Wer ohne wichtigen Grund ein solches Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Vor jeder Wahl sind für jeden Wahl- oder Stimmbezirk eine Wahlvorsteherin/ein Wahlvorsteher und die Vertretung sowie ein Wahlvorstand zu ernennen. In Nordrhein-Westfalen ist geregelt, dass die Wahlvorsteher/innen, stellvertretenden Wahlvorsteher/innen und die Mitglieder der Wahlvorstände durch die Gemeindeverwaltung bestellt werden. Bei Interesse an der Mitwirkung in einem Wahlvorstand sollten Sie sich daher an das Wahlamt Ihrer Gemeinde wenden und ihr Interesse bekunden.
Die Aufgaben der Mitglieder eines Wahlvorstandes sind u.a. die Überwachung der Wahlhandlung, die Wahrung der Geheimhaltung der Wahl und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum, Beschlussfassung über Zulassung oder Zurückweisung einer Wählerin/eines Wählers, Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.
Die Mitglieder der Wahlvorstände sind zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bei Bundestags- und den nordrhein-westfälischen Landtagswahlen werden grundsätzlich nur die Landeslisten der Parteien bei der Sitzverteilung berücksichtigt, die mindestens 5% der im Wahlgebiet gültigen Zweitstimmen errungen haben.
Bei der Europawahl und den allgemeinen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen gilt keine Sperrklausel.
In der Bundesrepublik Deutschland finden Wahlen immer an einem Sonntag - Europa- und Bundestagswahlen ggf. auch an einem gesetzlichen Feiertag - statt.
Die Wahllokale werden um 8.00 Uhr geöffnet und schließen um 18.00 Uhr.
Europawahl
Ein Mandat im Europäischen Parlament kann man nur als Listenbewerber/in auf der Landesliste einer Partei oder sonstigen politischen Vereinigung erringen.
Als Bewerber/in kann nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Festlegung des Wahlvorschlags oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Die Mitgliederversammlung zur Wahl einer Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Eine besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
Die Bewerber/innen und die Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerber/inne/n ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahlen dürfen für die Bewerber/innen frühestens 9 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 18 Monate vor Beginn des Wahljahres stattfinden.
Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr/sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für die/den Wahlberechtigte/n zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann frühestens nach endgültiger Zulassung der Landeslisten und dem Ausdruck der Stimmzettel erfolgen. Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. Darüber hinaus können in den Fällen, in denen ein/e Wahlberechtigte/r ohne zurechenbares Verschulden nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder nachweislich plötzlich erkrankt, so dass der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, noch bis 15.00 Uhr am Wahltage Briefwahlunterlagen beantragt werden.
Die/Der Briefwähler/in erhält einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag, ein Formular "Versicherung an Eides statt" und ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was die/der Briefwähler/in zu tun hat.
Von großer Wichtigkeit ist es, dass die/der Briefwähler/in den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post gibt oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgibt. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis zum Schluss der Wahlzeit (18.00 Uhr) bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag zur Post gegeben werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Holt die/der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr/ihm die Gemeindebehörde Gelegenheit geben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Der Wahlbrief braucht bei der Aufgabe zur Post innerhalb des Bereichs der Deutschen Post AG nicht frankiert zu werden; anders ist es natürlich, wenn er im Ausland zur Post gegeben wird.
Parteien und sonstige politische Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen für eine Landesliste in Nordrhein-Westfalen Unterstützungsunterschriften von 2 000 Wahlberechtigten auf amtlichen Vordrucken, die die Landeswahlleiterin zur Verfügung stellt, beibringen. Für gemeinsame Listen für alle Länder sind insgesamt 4000 Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Regelungen über Unterstützungsunterschriften bejaht und dabei erklärt, dass eine derartige Regelung nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoße, sondern eine mit diesem Grundsatz und der Wettbewerbschancengleichheit der Parteien vereinbare Einschränkung der Zulassung von Wahlvorschlägen enthalte.
Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages (Name der Partei mit Kurzbezeichnung oder Kennwort) enthalten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die Wahlberechtigten müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der/des Unterzeichner/in/s sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.
Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
In einem ersten Schritt werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler festgestellt worden ist, bilden die Beisitzer/innen unter Aufsicht der/des Wahlvorsteher/in/s einzelne Stimmzettelstapel. Die Stimmzettel werden also nach den angekreuzten Wahlvorschlägen sortiert, nach Wahlvorschlägen getrennt ausgezählt, die bisherigen Ergebnisse verglichen, bei Unstimmigkeiten erneut gezählt und zum Abschluss werden die festgestellten Ergebnisse in die Wahlniederschrift eingetragen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben.
Die/Der Kreis- oder Stadtwahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie/Er stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis/in der kreisfreien Stadt einschließlich des Briefwahlergebnisses zusammen. Auf dieser Grundlage stellt der Kreis-/Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt fest.
Anschließend prüft die Landeswahlleiterin die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Danach stellt der Landeswahlausschuss das Ergebnis im Land fest.
Diese Feststellungen dienen dann zu guter Letzt dem Bundeswahlleiter und dem Bundeswahlausschuss zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl und der gewählten Listenbewerber/innen. Der Bundeswahlleiter ermittelt die Zahl der Sitze für jede Partei. Dabei wird die Anzahl nach dem Divisorverfahren nach Sainte-Lague/Schepers (SLS) errechnet.
Bundestagswahl
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die / der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr / sein Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben.
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für die/den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Eine behinderte Wahlberechtigte bzw. ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann frühestens nach endgültiger Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr beantragt werden. Darüber hinaus können in den Fällen, in denen eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter ohne zurechenbares Verschulden nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder nachweislich plötzlich erkrankt, so dass der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, noch bis 15.00 Uhr am Wahltag Briefwahlunterlagen beantragt werden.
Die Briefwählerin bzw. der Briefwähler erhält einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlkreises, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was die Briefwählerin bzw.der Briefwähler zu tun hat.Von großer Wichtigkeit ist es, dass die Briefwählerin bzw. der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post gibt oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgibt. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da um 18.00 Uhr der Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag zur Post gegeben werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Holt die/der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr/ihm die Gemeindebehörde Gelegenheit geben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Der Wahlbrief braucht bei der Aufgabe zur Post innerhalb des Bereichs der Deutschen Post AG nicht frankiert zu werden; anders ist es natürlich, wenn er im Ausland zur Post gegeben wird.
Beim Bundestagswahlrecht handelt es sich um ein mit einer Personenwahl verbundenes Verhältniswahlrecht bzw. um eine Mischung von Personen- und Listenwahlrecht. 598 Abgeordnete werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Innerhalb dieser Verhältniswahl werden 299 Abgeordnete in Wahlkreisen über die Erststimme in relativer Mehrheitswahl und 299 Abgeordnete auf Landeslisten über die Zweitstimme in einer sogenannten Listenwahl gewählt. Zu den 598 Sitzen können noch Überhangmandate hinzukommen.
Die Wähler haben also bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Die Erststimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit ihr wird die/der Direktbewerber/in des Wahlkreises gewählt. Gewählt ist die- bzw. derjenige Bewerber/in, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit (Mehrheitswahlrecht / Persönlichkeitswahl).
Die sogenannte Zweitstimme wird auf der rechten Stimmzettelhälfte (Blaudruck) abgegeben. Mit dieser Stimme entscheiden sich die Wähler für eine bestimmte Partei (Landesliste). Unter dem Parteinamen sind die ersten fünf Bewerber/innen der Landesliste aufgeführt. Nur Parteien können Landeslisten einreichen. Bei den Landeslisten handelt es sich um starre Listen, weil die Reihenfolge der Bewerber/innen von den Wählern nicht verändert werden kann.
Die Wähler haben bei der Bundestagswahl die Möglichkeit, die Erststimme der/dem Bewerber/in einer bestimmten Partei und die Zweitstimme der Landesliste der gleichen Partei zu geben. Sie können aber auch mit der Erststimme die/den Bewerber/in einer bestimmten Partei und mit der Zweitstimme die Landesliste einer anderen Partei wählen. Wird von der letzten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wird von Stimmenkombination bzw. Stimmensplitting gesprochen.
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, denn die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, wenn
- eine Partei, die nicht mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat, gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BWG bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung findet, weil sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat,
- Überhangmandate anfallen.
Ein/e Wahlkreisbewerber/in (Direktbewerber/in) kann - muss aber nicht - auch auf der entsprechenden Landesliste der Partei stehen. Ist ein/e solche/r Bewerber/in bereits im Wahlkreis gewählt, dann bleibt sie/er auf der Landesliste unberücksichtigt.
Für eine Partei, die zwar um Zweitstimmen wirbt, d.h. die eine Landesliste, aber keine Direktbewerber/innen (Wahlkreisbewerber/innen) zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Stimmzettelhälfte leer. Direktbewerber/innen von Parteien, die keine Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel (linke Hälfte) im Anschluss an die Wahlkreisbewerber/innen alphabetisch aufgeführt, jedoch unterhalb der zuletzt auf der rechten Stimmzettelhälfte abgedruckten Landesliste.
In einem ersten Schritt werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler festgestellt worden ist, bilden die Beisitzer/innen unter Aufsicht der/des Wahlvorsteher/in/s einzelne Stimmzettelstapel. Die Stimmzettel werden also nach den angekreuzten Wahlvorschlägen sortiert, nach Wahlvorschlägen getrennt ausgezählt, die bisherigen Ergebnisse verglichen, bei Unstimmigkeiten erneut gezählt und zum Abschluss werden die festgestellten Ergebnisse in die Wahlniederschrift eingetragen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben.
Der/Die Kreiswahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie/Er stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis unter Einbeziehung des Briefwahlergebnisses zusammen. Auf dieser Grundlage stellt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises fest.
Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welche/r Bewerber/in im Wahlkreis gewählt ist.
Anschließend prüft die Landeswahlleiterin die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
Danach stellt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land fest.
Diese Feststellungen dienen dann zu guter Letzt dem Bundeswahlleiter und dem Bundeswahlausschuss zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl und der gewählten Listenbewerber/innen. Der Bundeswahlleiter ermittelt nach der Anzahl der Zweitstimmen die Bundestagssitze für jede Partei. Dabei wird die Anzahl nach dem Auszählverfahren nach Saint Legue/Schepers errechnet. Aufgrund der Fünf-Prozent-Sperrklausel werden bei der Verteilung der Sitze nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben (sogenanntes Grundmandat).
Ein Mandat im Deutschen Bundestag kann man als Direktkandidat/in in einem der 299 Wahlkreise oder als Listenbewerber/in auf der Landesliste einer Partei erringen.
Ein/e Kreiswahlbewerber/in kann auf Vorschlag einer Partei oder als sog. andere/r Bewerber/in mit der Unterstützung von 200 Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis kandidieren. Als Bewerber/in einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer/eines Wahlkreisbewerber/in/s oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Die Mitgliederversammlung zur Wahl einer/eines Wahlkreisbewerber/in/s ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Eine besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
Die Bewerber/innen und die Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerber/inne/n ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber/innen dürfen frühestens 32 Monate, die Wahlen für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der jeweiligen Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer/eines Bewerber/in/s enthalten. Jede/r Bewerber/in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
Für die Nominierung von Wahlbewerber/inne/n, die keine Parteibewerber/innen sind, also derjenigen Wahlbewerber/innen, die von einzelnen Wahlberechtigten vorgeschlagen werden, sind keine Versammlungen und geheime Abstimmungen vorgeschrieben. Es genügt die Benennung einer Kandidatin/eines Kandidaten und die Beibringung von 200 gültigen Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises auf entsprechenden Vordrucken, die von der/dem Kreiswahlleiter/in zur Verfügung gestellt werden.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen für ihre Kreiswahlvorschläge Unterstützungsunterschriften von 200 Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Wahkreis und für ihre Landeslisten in Nordrhein-Westfalen Unterstützungsunterschriften von 2 000 Wahlberechtigten auf amtlichen Vordrucken, die die Kreiswahlleiter/innen bzw. die Landeswahlleiterin zur Verfügung stellt, beibringen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Regelungen über Unterstützungsunterschriften bejaht und dabei erklärt, dass eine derartige Regelung nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoße, sondern eine mit diesem Grundsatz und der Wettbewerbschancengleichheit der Parteien vereinbare Einschränkung der Zulassung von Wahlvorschlägen enthalte.
Muss ein Kreiswahlvorschlag von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern, die Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerber/in/s und die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages (Name der Partei mit Kurzbezeichnung oder Kennwort) enthalten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der/des Unterzeichner/in/s sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der/des Bewerber/in/s durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Muss eine Landesliste persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften ebenfalls auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die auf Anforderung der Parteien von der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert werden. Auf den Vordrucken ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angegeben. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Unterstützungsunterschriften für einen Kreiswahlvorschlag entsprechend.
Landtagswahl
Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr/sein Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben.
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für die/den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Eine behinderte Wahlberechtigte bzw. ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann frühestens nach den endgültigen Zulassungen der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten und dem Druck der Stimmzettel erfolgen. Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, und in besonderen Fällen auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden.
Die Briefwählerin bzw. der Briefwähler erhält auf ihren/seinen Antrag einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel des jeweiligen Wahlkreises, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was zu tun ist.
Von großer Wichtigkeit ist es, dass die Briefwählenden den Wahlbriefumschlag rechtzeitig abschicken oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgeben. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da um 18.00 Uhr der Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Holt die/der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr/ihm die Gemeindebehörde Gelegenheit geben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Der Wahlbrief braucht bei Versand im Bundesgebiet nicht frankiert zu werden, anders ist es, wenn er im Ausland aufgegeben wird.
Die nächsten Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen finden im Frühjahr 2027 statt.
Wahlvorschläge für Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen sind bei den Kreiswahlleiter/inne/n für die Wahlkreise und bei der Landeswahlleiterin für die Landeslisten einzureichen. Kreiswahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und parteilosen Bewerberinnen/Bewerbern eingereicht werden.
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.
Mit der Aufstellung der Wahlvorschläge darf erst 15 Monate vor Ablauf der jeweils vorangehenden Wahlperiode begonnen werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten der Parteien oder Wählergruppen sind in einem demokratischen Verfahren in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei bzw. Wählergruppe zu wählen. Als Bewerberin/Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört, oder wer keiner Partei angehört. Über die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten ist eine Niederschrift zu fertigen. Die erforderlichen Vordrucke werden auf Anforderung von der/dem jeweils zuständigen Wahlleiter/in zur Verfügung gestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen Parteien Wahlvorschläge für die Wahl zum Landtag einreichen können, sind unterschiedlich:
Seit der Landtagswahl 2022 sieht das Landeswahlgesetz eine Beteiligungsanzeige vor.
Die Einzelheiten zum Verfahren werden öffentlich bekanntgegeben.
Der entsprechende Erlass zur Landtagswahl 2022 kann hier eingesehen werden (siehe Ziffer 8).
Parteien, die im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind (sog. "alte" Parteien), brauchen ihren Wahlvorschlägen keine Unterstützungsunterschriften hinzuzufügen.
Alle anderen Parteien (sog. "neue" Parteien) müssen ihren Wahlvorschlägen sog. Unterstützungsunterschriften hinzufügen. Für Kreiswahlvorschläge sind mindestens 100 Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Wahlkreis und für eine Landesliste mindestens 1000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus dem Land erforderlich. Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Vordrucken erbracht werden, die auf Anforderung für Kreiswahlvorschläge von den Kreiswahlleitern und für Landeslisten von der Landeswahlleiterin unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Über die Zulassung der Parteien zur Wahlteilnahme und im weiteren über die eingereichten Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss, ein Ausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen.
Die im Zusammenhang mit der Gründung und Anmeldung einer Partei aufkommenden Fragen sind im Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz, PartG) geregelt.
Nach § 2 Abs. 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgerinnen/Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Nach Abschluss eines Gründungsvertrages hat die Gründungsversammlung über Programm und Satzung der Partei zu entscheiden und den Parteivorstand zu wählen. Über den Verlauf der Gründungsversammlung sowie die Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen. Die Mindestanforderungen, denen eine Parteisatzung entsprechen muss, ergeben sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 PartG sowie den ergänzenden Regelungen des Parteiengesetzes. Anschließend hat der Vorstand der Partei dem Bundeswahlleiter Satzung, Programm und Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktion bekannt zu geben (§ 6 Abs. 3 PartG) und das Gründungsprotokoll sowie das Protokoll über die Wahl des Vorstandes einzureichen.
Parteien, die weder aufgrund eines Vorschlags aus Nordrhein-Westfalen im Deutschen Bundestag noch im nordrhein-westfälischen Landtag seit deren letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, müssen für ihre Kreiswahlvorschläge Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Wahlkreis und für ihre Landeslisten Unterstützungsunterschriften von mindestens 1 000 Wahlberechtigten auf amtlichen Vordrucken, die die Kreiswahlleiter/innen bzw. die Landeswahlleiterin zur Verfügung stellt, beibringen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Regelungen über Unterstützungsunterschriften bejaht und dabei erklärt, dass eine derartige Regelung nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoße, sondern eine mit diesem Grundsatz und der Wettbewerbschancengleichheit der Parteien vereinbare Einschränkung der Zulassung von Wahlvorschlägen enthalte.
Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen und von einzelnen Wahlberechtigten benötigen ebenfalls 100 Unterstützungsunterschriften.
Muss ein Kreiswahlvorschlag von 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern, die Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers und die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages (Name der Partei, Wählergruppe oder einzelnen Wahlberechtigten mit Kurzbezeichnung oder Kennwort) enthalten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) durch den/die Unterzeichner/in sowie der Tag der Unterzeichnung persönlich und handschriftlich anzugeben.
Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie/er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Eine/Ein Wahlberechtigte/r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift nur für den ersten unterzeichneten Kreiswahlvorschlag gültig.
Kreiswahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der/des Bewerber/in/s durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Muss eine Landesliste persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften ebenfalls auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die auf Anforderung der Parteien von der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert werden. Auf den Vordrucken ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angegeben. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Unterstützungsunterschriften für einen Kreiswahlvorschlag entsprechend.
In einem ersten Schritt werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
Nachdem die Zahl der Wähler/innen festgestellt worden ist, bilden die Beisitzer/innen unter Aufsicht der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers einzelne Stimmzettelstapel. Die Stimmzettel werden also nach den angekreuzten Wahlvorschlägen sortiert, nach Wahlvorschlägen getrennt ausgezählt, die bisherigen Ergebnisse verglichen, bei Unstimmigkeiten erneut gezählt und zum Abschluss werden die festgestellten Ergebnisse in die Wahlniederschrift eingetragen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben.
Der/die Kreiswahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er bzw. sie stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis unter Einbeziehung des Briefwahlergebnisses zusammen. Auf dieser Grundlage stellt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises fest.
Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welche/r Bewerber/in im Wahlkreis gewählt ist.
Anschließend prüft die Landeswahlleiterin die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
Danach stellt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis und das amtliche Endergebnis der Wahl und die gewählten Listenbewerberinnen/Listenbewerber fest. Dabei werden anhand der Anzahl der Zweitstimmen die Landtagssitze für jede Partei nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers berechnet (analog zum Beispiel Divisorverfahren bei Kommunalwahlen (LINK FEHLT)). Aufgrund der Fünf-Prozent-Sperrklausel werden bei der Verteilung der Sitze nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Nach §§ 18 Abs. 5, 20 Abs. 2 Landeswahlgesetz sind die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlung innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) sind hinsichtlich der Kreiswahlvorschläge die Bewerber/innen und die Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen in geheimer Wahl zu wählen. Dies gilt entsprechend hinsichtlich der Landeslisten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 LWahlG).
Nach Auffassung des Landeswahlausschusses in seiner Sitzung am 31.07.2009 ist das Gebot der geheimen Wahl verletzt, wenn die Stimmabgabe aufgrund handschriftlich in Schreibschrift von stimmberechtigten Mitgliedern einer Nominationsversammlung auf Stimmzetteln vermerkter Bewerbernamen nachträglich bestimmten Stimmberechtigten durch Identifizierung der Handschrift zugeordnet werden kann (vgl. Kallerhoff, Vorsitzender Richter am OVG NRW, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordhrein-Westfalen, 2008, Seite 50, mit Hinweis auf einen Beschluss des OVG NRW vom 23.04.1996). Die Möglichkeit einer solchen Zuordnung in bestimmten Fällen lässt sich regelmäßig nicht ausschließen, es sei denn, die Stimmzettel werden vor der Abstimmung vermischt und danach zur Stimmabgabe wieder ausgegeben. Nach herrschender Meinung ist das Wahlgeheimnis unverzichtbar; auch die Stimmberechtigten können hierauf nicht verzichten. Gleiches gilt für die Wahl der Delegierten für Nominationsversammlungen. Bei Nichtbeachtung besteht das Risiko, dass Kreiswahlvorschläge und Landeslisten von Kreiswahlausschüssen bzw. vom Landeswahlausschuss wegen Verletzung zwingender Anforderungen des Landeswahlgesetzes gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 LWahlG zurückgewiesen werden.
Allgemeine Kommunalwahlen
Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr/sein Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben.
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für die/den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Eine behinderte Wahlberechtigte bzw. ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann frühestens nach der endgültigen Zulassung der Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel erfolgen. Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 15.00 Uhr und in besonderen Fällen auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden.
Von großer Wichtigkeit ist es, dass die/der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig abschickt oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgibt. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 16.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Holt die/der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr/ihm die Gemeindebehörde Gelegenheit geben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
Zu beachten ist, dass vor einem Fortzug aus einer Gemeinde und ggf. aus einem Kreis abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden, bei einem Wohnortwechsel innerhalb desselben Kreises auch für die Kreiswahl (§ 27 Abs. 4 Satz 2 KWahlG). Die betreffenden Wahlberechtigten dürfen aber am neuen Wohnort zur Gemeindewahl wählen (auch per erneuter Briefwahl), wenn sie sich bei der dortigen Meldebehörde bis zum 16. Tag vor der Wahl angemeldet haben (§§ 7, 10 Abs. 1 Satz 3 KWahlG). Bei einem Wohnortwechsel innerhalb desselben Kreises können sie in der neuen Gemeinde auch zur Kreiswahl wählen (ebenfalls auch per erneuter Briefwahl). Nicht mehr möglich ist die Wahl am bisherigen Wohnort, da sie dort nicht mehr ihre Wohnung haben. Eine Doppelwahl am alten und neuen Wohnort ist unzulässig.
Darf eine amtierende Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister oder eine amtierende Landrätin bzw. ein Landrat Wahlleiter/in sein, wenn sie oder er selbst wieder für dieses Amt kandidiert? Dürfen andere Bewerberinnen und Bewerber um dieses Amt Mitglied im Wahlausschuss sein? Dürfen Wahlbewerber/innen Mitglied eines Wahlvorstands sein?
Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender bzw. dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzerinnen und Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Wahlleiter/in ist die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebiets, stellvertretende/r Wahlleiter/in ist ihr/e Vertreter/in bzw. sein/e Vertreter/in im Amt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG können Bewerber/innen für das Amt der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters oder der/des hauptamtlichen Landrätin/Landrates ab Bekanntgabe ihrer Kandidatur nicht zugleich Wahlleiter/in oder stellvertretende/r Wahlleiter/in sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter/innen im Amt. Im Verzichtsfall (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KWahlG) ist Wahlleiter bzw. Wahlleiterin ebenfalls der bzw. die jeweilige Vertreter/in im Amt. Besonderheiten gelten, wenn eine Bürgermeisterin / ein Bürgermeister als Landrätin / Landrat desselben Kreises kandidiert oder sich eine Landrätin / ein Landrat für ein Bürgermeisteramt in ihrem/seinem Kreis bewirbt.
Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters oder der Landrätin / des Landrats können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises sein (§ 2 Abs. 7 Satz 2 KWahlG). Ergibt sich nach der Bildung des Wahlausschusses, dass ein Mitglied für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Landrätin/des Landrats kandidiert, ist durch die Vertretung ein/e Nachfolger/in zu wählen.
In einem Wahlvorstand können Bewerberinnen / Bewerber für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters oder der Landrätin / des Landrats nicht Mitglied sein (§ 2 Abs. 7 Satz 2 KWahlG). Andere Wahlbewerberinnen und -bewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstands in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber/innen) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber/innen), (§ 2 Abs. 7 Satz 3 KWahlG).
Parteien oder Wählergruppen, die in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus Nordrhein-Westfalen im Bundestag vertreten sind, müssen, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können, nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm in geeigneter Weise veröffentlich sind. Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen müssen außerdem durch eine gesetzlich bestimmte Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, d.h. es müssen sog. Unterstützungsunterschriften beigebracht werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 1, § 46a Abs. 5, § 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG).
Verbindungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung eines gemeinsamen Kandidaten für die Wahl der Vertretungen sind nicht zulässig:
Schließen sich Parteien und/oder Wählergruppen zu neuen Gruppierungen zwecks Aufstellung gemeinsamer Kandidatinnen und Kandidaten zusammen, ist zu beachten, dass es sich, wenn keine Identität mit der bisherigen Gruppe gegeben ist, um neue Gruppen handelt, die die Privilegierung sog. alter Parteien und Wählergruppen nicht in Anspruch nehmen können. Solche Gruppen werden also in der Regel Unterstützungsunterschriften erbringen sowie einen demokratisch gewählten Vorstand, Satzung und Programm nachweisen müssen. Sie werden in ihren Bezeichnungen der Verwechslungsgefahr mit alten Parteien und Wählergruppen Rechnung tragen müssen und können für die Reihenfolge auf dem Stimmzettel keine Stimmen der vorangegangenen Wahl im Wahlgebiet in Anspruch nehmen.
Demgegenüber ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Gruppierung auf einen eigenen förmlichen Wahlvorschlag verzichtet und stattdessen öffentlich für den Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe eintritt.
Die Gründung einer kommunalen Wählergemeinschaft ist frei. Gesetzliche Vorgaben bestehen nicht. Es ist ausreichend, dass interessierte Personen zu einer Gründungsversammlung eingeladen werden. Auf dieser Versammlung muss ein vom gemeinsamen Willen getragener Gründungsvertrag zur Bildung einer kommunalen Wählergemeinschaft geschlossen werden. Der Gründungsvertrag sollte dokumentiert werden.
Obwohl es für kommunale Wählergemeinschaften - anders als für politische Parteien - keine gesetzlichen Vorgaben gibt, ist es gleichwohl zweckmäßig, in einer solchen Gründungsversammlung (oder zu einem späteren Zeitpunkt) auch eine Satzung und ein Programm zu beschließen. Die Satzung sollte u.a. Regelungen über den Namen der Wählergemeinschaft, die Bildung und Zuständigkeiten der einzelnen Organe (z.B. Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) und die Voraussetzungen der Mitgliedschaft enthalten. Das Programm enthält üblicherweise die politischen Kernaussagen, denen sich eine politische Vereinigung verpflichtet fühlt.
Nur solche Wählergemeinschaften, die Gruppen „von mitgliedschaftlich organisierten Wahlberechtigten" (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KWahlG) sind, können Wahlvorschläge einreichen. Wählergemeinschaften, die sich aus anderen Wählergruppen zusammensetzen (z. B. eine Wählergemeinschaft auf Kreisebene, in der sich Wählergruppen aus kreisangehörigen Gemeinden zusammengeschlossen haben), dürfen sich als solche nicht an der Wahl beteiligen.
Eine kommunale Wählergemeinschaft (das Kommunalwahlgesetz spricht von Wählergruppen, im § 15 Abs. 1 KWahlG als „Gruppen von mitgliedschaftlich organisierten Wahlberechtigten" definiert), die sich an einer Kommunalwahl beteiligen möchte, hat die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) zu beachten. Beide Rechtstexte können im Internetangebot des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen unter “Wahlen", „Rechtsgrundlagen" eingesehen werden.
Das Verfahren für die Aufstellung der Wahlbewerber/innen regeln die Rahmenvorgaben des Kommunalwahlrechts.
Danach muss die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Wählergruppe im Wahlgebiet aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen (Vertreter- bzw. Delegiertenversammlung) erfolgen.
Die Wahl der Vertreter/innen und der Kandidatinnen / Kandidaten ist geheim und muss demokratischen Grundsätzen genügen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist von der Leiterin / dem Leiter der Versammlung sowie von zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen / Teilnehmern gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern. Den Bewerberinnen / Bewerbern und Ersatzbewerberinnen / -bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Über die Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung zur Aufstellung der Kandidatinnen / Kandidaten ist eine Niederschrift zu fertigen, die zusammen mit dem Wahlvorschlag, der Versicherung an Eides statt, den Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen / Kandidaten und den Bescheinigungen der Wählbarkeit der Kandidatinnen / Kandidaten bei der Wahlleiterin / dem Wahlleiter einzureichen sind. Für den Wahlvorschlag, die Niederschrift, die Versicherung an Eides statt sowie die Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen sind die nach der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Diese können von den Parteien, Wählergruppen und sonstigen Wahlbewerberinnen / Wahlbewerbern kostenlos bei dem / der örtlichen Wahlleiter/in angefordert werden.
Wählergruppen müssen ihrem Wahlvorschlag zudem die in § 15a KWahlG vorgesehenen Nachweise bzw. Erklärungen beifügen.
Der Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags zuständigen Leitung der Wählergruppe unterzeichnet werden. Wählergruppen, die in der im Zeitpunkt der Festsetzung des Wahltermins laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten sind, müssen zudem nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm in geeigneter Weise veröffentlich sind. In diesem Fall sind also eine Satzung und ein Programm nicht nur zweckmäßig, sondern erforderlich. Darüber hinaus müssen solche Wählergruppen ihrem Wahlvorschlag sogenannte Unterstützungsunterschriften hinzufügen, die ebenfalls auf amtlichen Vordrucken erbracht werden müssen. Die Vordrucke werden von der Wahlleiterin / dem Wahlleiter auf Anforderung kostenlos geliefert.
Die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften für eine Bewerberin / einen Bewerber in einem Wahlbezirk, für eine Reserveliste oder für eine Bewerberin / einen Bewerber für das Amt der (Ober-)Bürgermeisterin / des (Ober-)Bürgermeisters oder der Landrätin / des Landrats ist jeweils verschieden. Sie ist darüber hinaus von der Anzahl der Wahlberechtigten in einem Wahlbezirk bzw. im Wahlgebiet abhängig. Eine konkrete Auskunft kann deshalb nur die zuständige Kommune geben.
Wahlvorschläge können bis zum 69. Tag vor der Wahl 18.00 Uhr bei der örtlichen Wahlleiterin / dem örtlichen Wahlleiter eingereicht werden. Gleichwohl ist es ratsam, Wahlvorschläge vor diesem Endtermin einzureichen, damit die Wahlleiterin / der Wahlleiter hinreichend Zeit und Gelegenheit hat, den Wahlvorschlag zu prüfen und auf eventuelle Mängel aufmerksam zu machen, denen ggf. noch abgeholfen werden kann.
Die vorstehenden Ausführungen wollen und können nur einen ersten, groben Überblick über die Voraussetzungen einer Beteiligung einer Wählergruppe an der Kommunalwahl geben. Sie sind keineswegs vollständig. Wählergruppen, die sich an der Kommunalwahl beteiligen möchten, wird deshalb dringend empfohlen, sich mit den rechtlichen Grundlagen (Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung) vertraut zu machen und insbesondere die Beratung der örtlichen Wahlleiterin / des örtlichen Wahlleiters bzw. des Wahlamtes der Gemeinde oder des Kreises zu suchen. Dort können auch sämtliche für die Beteiligung an der Kommunalwahl notwendigen Vordrucke bezogen werden.
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