SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Häufig gestellte Fragen

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So wurde das Änderungsgesetz bezeichnet, it dem im Dezember 2018 das nordrhein-westfälische Polizeigesetz reformiert wurde. Durch die Reform wurden Schutzlücken geschlossen und mderne Eingriffsinstrumente für Polizistinnen und Polizisten eingeführt. Der offizielle Titel des Sicherheitspakets I lautet übrigens so: „Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen - Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“.

Die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus stellt die nordrhein-westfälische Polizei vor völlig neue Herausforderungen. Um diesen Herausforderungen begegnen zu können, braucht die Polizei nicht nur mehr Personal und bessere Ausrüstung, sondern auch zeitgemäße rechtliche Befugnisse. Diese werden mit dem Reformpaket in das nordrhein-westfälische Polizeigesetz eingefügt.

  • Maßvolle Ausweitung der zeitlichen Grenzen des polizeilichen Gewahrsams für terroristische Gefährder
  • Einführung der Möglichkeit zur Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung (sog. „Quellen-TKÜ“)
  • Einführung der Möglichkeit zur Anordnung von Aufenthaltsvorgaben
  • Einführung der Möglichkeit zur Anordnung der „elektronischen Fußfessel“
  • Ausweitung der Videobeobachtung an Orten mit besonders hoher Kriminalität
  • Einführung der Möglichkeit zur „strategischen Fahndung“ zur Bekämpfung von mobilen Banden

Die jetzt verabschiedete Reform des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes ist das Resultat einer fast einjährigen parlamentarischen Beratung im nordrhein-westfälischen Landtag. In der Zeit zwischen April und Dezember 2018 wurden u.a. zwei Sachverständigenanhörungen mit Rechtswissenschaftlern, Datenschützern und Gewerkschaftsvertretern aus ganz Deutschland durchgeführt. Viele Anregungen der Professoren und anderen Experten wurden anschließend in den Entwurf eingearbeitet. Die in jedem Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Sachverständigenanhörung war also keine Show-Veranstaltung. Sondern sie wurde genutzt, um den Gesetzentwurf weiter zu verbessern.

Nein. Auch der erste Entwurf der Landesregierung stand im Einklang mit dem Grundgesetz. Bereits bei der ersten Sachverständigenanhörung im Landtag im Juni wurde das von der Mehrheit der Gutachter ausdrücklich so festgestellt (siehe z.B. Gutachten von Prof. Dr. Christian von Coelln (Universität zu Köln), Gutachten von Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz (Julius-Maximilians-Universität Würzburg) und Gutachten von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel (Deutsche Hochschule der Polizei Münster)).

Nein. Das neue Polizeigesetz ist eine Regelung mit Maß und Mitte. Es trägt einerseits der wachsenden Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und der rasanten technischen Entwicklung Rechnung. Andererseits wahrt es die Bürgerrechte der Menschen. In vielen anderen Bundesländern sind sogar schärfere Polizeigesetze in Planung oder bereits in Kraft.

Nein. Bei den Befugnissen zur Telekommunikationsüberwachung und zur Anordnung der „elektronischen Fußfessel“  handelt es sich um Ausnahmevorschriften für Extremfälle. Beide dürfen nur durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden.

Nein. Die Befugnisse für die Polizei nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) sind deutlich weitreichender als im Entwurf. Beispiel Höchstzeiten für den Unterbindungsgewahrsam:

Bayern:            
3 Monate

Nordrhein-Westfalen:    
14 Tage (+ max. 14 Tage Verlängerung)

Nein. Anpassungen der Polizeigesetze an die Sicherheitslage sind derzeit auch in vielen anderen Bundesländern geplant, z.B. in Brandenburg (Regierungskoalition: SPD und Die Linke), Baden-Württemberg (Regierungskoalition: Grüne und CDU), Niedersachsen (Regierungskoalition: SPD und CDU) und Sachsen (Regierungskoalition: CDU und SPD). In Bayern (damals Alleinregierung CSU) wurden die Änderungen des Polizeigesetzes bereits im Sommer 2018  im Landtag beschlossen.

Theoretisch ja. Aber nur bei unmittelbar bevorstehenden Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter (z.B. Leben). Außerdem muss diese Telekommunikationsüberwachung („Quellen-TKÜ“) immer durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden.

Theoretisch ja. Aber nur bei unmittelbar bevorstehenden Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter (z.B. Leben). Außerdem muss diese sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung („Quellen-TKÜ“) von verschlüsselten Messengerdiensten wie WhatsApp immer durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden. Übrigens: Das Bundesverfassungsgericht hat die Quellen-TKÜ bereits 2016 in einem Grundsatzurteil für grundgesetzkonform erklärt.

Nein, natürlich nicht. Damit es nicht zu einer massenhaften Installation von Kameras kommt, sind im Gesetz sogar mehrere Schutzmechanismen eingebaut: Zum einen dürfen die Kameras nur an Orten mit besonders hoher Kriminalität installiert werden. Das kann zum Beispiel im Umfeld eines Hauptbahnhofs, an einem unübersichtlichen Innenstadtplatz oder auf der Partymeile einer Großstadt sein. Außerdem muss die Polizei sicherstellen, dass die von den Kameras übertragenen Bilder ständig „live“ von einem Polizeibeamten beobachtet werden. Und schließlich muss garantiert sein, dass bei verdächtigen Beobachtungen sofort Streifenbeamte zur Stelle sein können (sog. Junktim).

„Unter „Gewahrsam“ versteht man die Gefangennahme einer Person durch die Polizei. Die Polizei ist dazu unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen auch dann befugt, wenn noch gar keine Straftat begangen worden ist. Dazu zählt die Abwehr von Gefahren und die Verhinderung von zukünftigen Straftaten von erheblicher Bedeutung. Grundsätzlich muss hier ein Richter hinzuzugezogen werden. Er entscheidet, ob und wie lange der Gewahrsam fortgesetzt wird. Dabei gilt der sogenannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der besagt, dass eine Person nur so lange im Gewahrsam gehalten werden darf, wie dies unbedingt erforderlich ist.“

Nein. Wenn ein Richter den Gewahrsam angeordnet hat, verbringt man die Tage in einer Gewahrsamszelle in einem Polizeipräsidium. Man muss also nicht ins Gefängnis. Damit wird auch klar, dass der Gewahrsam nichts mit Untersuchungs- oder Strafhaft zu tun hat.

Nein. Der Gewahrsam ist an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Er muss außerdem immer durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden.

Die Polizei kann das gar nicht, nur ein Richter. Die Polizei stellt lediglich den Antrag. Die Gewahrsams-Höchstzeiten variieren je nach Fall:

Terroristische Gefährder:        
max. 14 Tage (+ max. 14 Tage Verlängerung)

Pädophile:                 
max. 7 Tage

Gewalttätige Partner:        
max. 10 Tage

Fußball-Hooligans:            
max. 7 Tage

Identitätsverweigerer:      
 max. 7 Tage

Bayern (CSU):                
max. 3 Monate (bereits Gesetz)

Brandenburg (SPD + Linke):         
max. 4 Wochen (geplant)

Niedersachen (SPD + CDU):        
max. 74 Tage (geplant)

Nordrhein-Westfalen (CDU + FDP):      
max. 28 Tage (geplant)

Klar. Die Anordnung des Gewahrsams durch den Richter ist gerichtlich überprüfbar. Die in Gewahrsam genommene Person hat außerdem jederzeit das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Auf den ersten Blick hört sich das vielleicht so an. Allerdings muss man berücksichtigen, dass diese Art des Gewahrsams überhaupt nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, konsequent verhindert, dass ihre Identität festgestellt werden kann. Zum Beispiel, indem sie sich weigert, ihre Anschrift anzugeben und außerdem ihre Fingerkuppen mit Nagellack verklebt - damit die Polizei keine Fingerabdrücke nehmen kann. Bisher müssen die Ermittler solche Identitätsverweigerer spätestens nach 12 Stunden wieder auf freien Fuß setzen - eine Verfolgung der Straftat ist damit praktisch unmöglich.

In Zukunft soll die Polizei zur Klärung der Identität bis zu sieben Tage Zeit haben. Und auch das nur dann, wenn ein unabhängiger Richter dem Gewahrsam zustimmt. Übrigens: Sobald der Tatverdächtige seine Identität preisgibt, muss er sofort aus dem Gewahrsam entlassen werden.

Ja, natürlich. Jederzeit. Nach dem Gesetzentwurf muss die in Gewahrsam genommene Person auf dieses Recht sogar ausdrücklich hingewiesen werden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten des Staates ist allerdings nicht vorgesehen.

Nein, natürlich nicht. Der Gesetzentwurf sieht den polizeilichen Unterbindungsgewahrsam nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vor. Also zum Beispiel dann, wenn die Polizei befürchten muss, dass ein Terroranschlag kurz bevorsteht. Oder ein anderes Verbrechen. Mit deutlich geringeren Maximalzeiten soll der Gewahrsam auch auf Pädophile (max. 7 Tage), gewalttätige Partner (max. 10 Tage), Fußball-Hooligans (max. 7 Tage) und Identitätsverweigerer (max. 7 Tage) angewandt werden können.

Aber: Die Polizei kann über den Gewahrsam nie alleine entscheiden. Das letzte Wort hat immer ein unabhängiger Richter. Er entscheidet sowohl über das „ob“ als auch über das „wie“. Also: Muss die Person überhaupt in Gewahrsam? Und wenn ja: Muss die gesetzliche Höchstzeit wirklich voll ausgeschöpft werden? Oder reichen vielleicht auch weniger Tage? Ein weiteres wichtiges Detail: Die Person muss sofort entlassen werden, sobald der Grund für die Ingewahrsamnahme wegfällt. Das ergibt sich aus dem sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Grundgesetz.

 

Mit der „Strategischen Fahndung“ soll die Polizei in Zukunft in bestimmten Fällen die Befugnis erhalten, Menschen auch ohne konkreten Tatverdacht zu kontrollieren. Sie soll das aber nur dann tun dürfen, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt. Beispiel für einen solchen Anlass: In einer bestimmten Gegend häufen sich die Wohnungseinbrüche durch reisende Diebesbanden. Dann soll die Polizei z.B. an möglichen Fluchtstrecken alle Kleintransporter anhalten dürfen. Außerdem soll sie die Fahrer zum Öffnen der Ladefläche auffordern dürfen.

Eine Durchsuchung des Fahrzeugs oder der Insassen wäre durch die „Strategische Fahndung“ nicht gedeckt. Dafür müssten - wie bisher - die strengeren rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung von Personen oder Sachen erfüllt sein.

Nein, bei der in 14 Bundesländern zulässigen „Schleierfahndung“ können die Kontrollen auch ohne jeden konkreten Anlass (Beispiel: viele Wohnungseinbrüche durch reisende Diebesbanden in einer bestimmten Gegend) durchgeführt werden. Das ist ein kleiner, aber entscheidender Unterschied.

Nein. Die Kontrolle aufgrund der Hautfarbe (sogenanntes „racial profiling“) ist in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubt - daran ändert sich nichts.

Ja. Der Begriff wurde ersatzlos gestrichen.

Ein „Richtervorbehalt“ ist in der Sprache der Juristen eine gesetzliche Regel, die vorschreibt, dass bestimmte staatliche Eingriffsbefugnisse nur durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden dürfen. Bekanntester Fall: die Untersuchungshaft. Das Gleiche gilt aber auch für den Polizeigewahrsam, die Telekommunikationsüberwachung, die Aufenthaltsvorgabe und die „elektronische Fußfessel“. Auch über diese im „Sicherheitspaket I“ vorgesehenen neuen Instrumente kann  die Polizei also nie alleine entscheiden. Sie kann nur einen Antrag stellen. Das letzte Wort hat immer ein unabhängiger Richter. Das ist ein ganz wichtiger Schutzmechanismus gegen staatliche Willkür.

Der Richter entscheidet sowohl über das „ob“ als auch über das „wie“. Also: Muss die Person überhaupt in Gewahrsam? Und wenn ja: Muss die gesetzliche Höchstzeit wirklich voll ausgeschöpft werden? Oder reichen vielleicht auch weniger Tage? Ein weiteres wichtiges Detail: Die Person muss sofort entlassen werden, sobald der Grund für die Ingewahrsamnahme wegfällt. Das ergibt sich aus dem sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Grundgesetz.

Friedliche Fußballfans müssen natürlich gar nichts befürchten. Sorgen machen muss sich nur, wer in der Vergangenheit bereits als gewalttätiger Hooligan in Erscheinung getreten ist und deshalb mit einer sogenannten Aufenthaltsvorgabe (z.B. Anordnung, sich an einem Bundesliga-Spieltag nicht in der Nähe eines bestimmten Stadions aufzuhalten) belegt wurde. Wer sich dann nicht an ein solches Bereichsbetretungsverbot hält, kann als ultima ratio vorübergehend in Gewahrsam genommen werden. In der Regel bis zum Ende des Spieltags. Die Entscheidung darüber trifft aber nicht die Polizei, sondern ein unabhängiger Richter. Die Höchstzeit für den Hooligan-Gewahrsam liegt bei 7 Tagen - also deutlich unter der Maximaldauer des Gewahrsams für terroristische Gefährder.

Eine „elektronische Fußfessel“ ist ein technisches Gerät, mit dem der Aufenthalt einer Person überwacht werden kann. Es besteht aus einem Sender und einer Basisstation. Der Sender wird am Fußgelenk der zu überwachenden Person angebracht, weshalb das Gerät umgangssprachlich als „elektronische Fußfessel“ bezeichnet wird.

Die Abkürzung steht für Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Darunter versteht man die Überwachung von verschlüsselter Telekommunikation, zum Beispiel über sogenannte Messengerdienste wie WhatsApp. Bei Nutzung dieser Technik ist eine Überwachung nur vor der Verschlüsselung möglich, sozusagen an der Quelle der Sprach- oder Textnachricht.

Nein, die Telekommunikationsüberwachung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung sind nur in ganz engen Grenzen (z.B. bei der Terrorgefahr) erlaubt. Beide Überwachungsarten müssen selbstverständlich durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden. Sowohl die Telekommunikationsüberwachung als auch die Quellen-TKÜ sind mit dem Grundgesetz vereinbar - das hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2016 in einem Grundsatzurteil entschieden.

Unter „Taser“ versteht man eine Elektroschockpistole (auch: Distanzelektroimpulsgerät). Sie enthält in der Regel zwei mit Widerhaken versehene Pfeile, die über dünne Drähte mit der Waffe verbunden sind. Treffen sie auf den Körper einer Person, wird diese durch den elektrischen Schock vorübergehend handlungsunfähig. „Taser“ war ursprünglich der Name einer Firma, die diese Spezialwaffen hergestellt hat.

Ob die Landesregierung den „Taser“ als zusätzliches Einsatzmittel der Polizei tatsächlich einführt, steht noch gar nicht fest. Im Zuge der Reform des Polizeigesetzes sollen Elektroschockpistolen lediglich grundsätzlich als Waffen für den Polizeivollzugsdienst zugelassen werden.