Für die Entwicklung des Datenschutzes in der Bundesrepublik Deutschland war die richtungsweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983 zur damaligen Volkszählung maßgeblich. Durch diese Rechtsprechung wurde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschaffen.
Im Nachgang zu dieser Entscheidung sind eine Vielzahl von „normenklaren“ Rechtsgrundlagen verabschiedet worden, die die Voraussetzungen, die Dauer und die Art und Weise, wie die aufgeführten Daten verarbeitet werden dürfen, im Einzelnen festlegen.
Neben allgemeinen Datenschutzgesetzen wie dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind in einer Vielzahl von Fachgesetzen Verarbeitungen von Daten in spezifischen Bereichen geschaffen worden. Dieses bereichsspezifische Datenschutzrecht verdrängt als speziellere Rechtsgrundlage insoweit das allgemeine Datenschutzrecht.
Mit der früheren EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) wurde ein gemeinsamer Standard für den Datenschutz in Europa gesetzt. Durch das jeweilige Datenschutzrecht der Mitgliedstaaten wurde unmittelbar geltendes Datenschutzrecht geschaffen und dem Regelungsauftrag der EU-Datenschutzrichtlinie Folge geleistet.
Aus der Erkenntnis, dass das Datenschutzrecht in den europäischen Mitgliedstaaten trotz des Vorliegens einer EU-Datenschutzrichtlinie sich heterogen entwickelt hat, erfolgte ein grundlegender Umbruch des europäischen Datenschutzrechts.
Mit der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung wurde allgemeines, europäisches Datenschutzrecht geschaffen, das unmittelbar auch für die Mitgliedstaaten Rechtswirkung entfaltet. Die in diesem Zusammenhang von den Mitgliedstaaten verabschiedeten allgemeinen oder bereichsspezifischen Datenschutzregelungen dienen lediglich der Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und erfüllen nur noch eine ergänzende Funktion.
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