SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Thema auf die Agenda setzen

Landtag NRW

Inhalt, Voraussetzungen

Volksinitiativen (VI) können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, z.B. mit einem bestimmten politischen Sachthema oder einem mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, zu befassen. Der Landtag bleibt dabei in seiner Entscheidung frei. Er muss das politische Thema nicht in einem bestimmten Sinne inhaltlich behandeln und braucht ein beantragtes Gesetz nicht zu erlassen.

Eine VI muss von mindestens 0,5 Prozent (ca. 66.000 Personen) der deutschen Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die 18 Jahre oder älter sind und in Nordrhein-Westfalen wohnen.

Zulassung / Verfahren

Der Antrag muss ebenfalls dem Muster der Durchführungsverordnung entsprechen.

  • Anzeige der Absicht, Unterschriften zu sammeln

    Die Absicht, Unterschriften für eine VI zu sammeln, ist dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstraße 62-80 , 40217 Düsseldorf, schriftlich anzuzeigen. Das Ministerium informiert die Vertrauenspersonen, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens einschließlich der zu beachtenden Formalien. Bei einer VI, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, der zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände führen würde, müssen die voraussichtlich entstehenden Kosten angegeben werden. Die Antragstellenden müssen jedoch in dem Gesetzentwurf keinen finanziellen Ausgleich, wie sonst erforderlich, vorsehen. Das für Inneres zuständige Ministerium beantwortet auch schon vor der vorstehend genannten Anzeige etwaige Anfragen zum Verfahren bei der VI.

  • Sammlung der Unterschriften

    Wer einen Antrag auf Behandlung der VI beim Landtag einreichen möchte, muss sich selbst um die Sammlung der Unterstützungsunterschriften kümmern. Dabei sind Unterschriftsbögen zu verwenden, die dem Muster der Durchführungsverordnung zum Gesetz entsprechen. Das Stimmrecht aller Unterzeichnenden müssen sich die Initiatoren der VI von der jeweiligen Gemeinde der Hauptwohnung bestätigen lassen.

  • Antrag auf Behandlung der VI

    Der Antrag auf Behandlung einer VI ist schriftlich zu richten an die Präsidenten oder den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf. Der Antrag muss enthalten

    • eine genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten,

    • die Unterschriften von mindestens 0.5 Prozent der Stimmberechtigten (ca. 66.000), wobei die Unterschriften bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein dürfen,

    • die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellenden bei allen mit der VI zusammenhängenden Geschäften zu vertreten.

  • Transparenzregelung zur Offenlegung von Geld- und Sachspenden

    Durch die Vertrauenspersonen sind Geld- und Sachspenden im Wert von mehr als 5000 Euro offenzulegen. Potenzielle Unterstützerinnen und Unterstützer können dadurch Kenntnis erlangen, welche Personen und Interessengruppen die VI finanziell unterstützen.

  • Entscheidung über den Antrag, Behandlung im Landtag

    Der Landtag entscheidet innerhalb von 3 Monaten, ob die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte VI erfüllt sind. Er hat die VI innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen der VI sind von den zuständigen Landtagsausschüssen anzuhören.

Kosten

Die Kosten, die bis zur Einreichung des Antrags anfallen, - insbesondere die Kosten für die Beschaffung der Unterschriftsbögen - tragen die Antragstellenden. Die Bestätigung des Stimmrechts der Antragstellenden durch die Gemeinden ist unentgeltlich.