Der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte ist nach der Datenschutz-Grundverordnung der Leitung der öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Somit fällt die Tätigkeit aus dem sonst üblichen Dienstweg heraus und ist in der Funktion auch weisungsfrei.
Unter "Leitung" ist nicht zwangsläufig der Leiter oder die Leiterin der Behörde oder öffentlichen Stelle zu verstehen, also etwa Minister/in, Oberbürgermeister/in oder Landrat bzw. Landrätin. Es kann sich vielmehr auch um eine gesetzlich oder nach Organisationsverfügung berufene Leitungsstelle handeln, wie etwa Staatssekretär/in in einem Ministerium oder Erste(r) Beigeordnete(r) in einer Kommune.
Nach dem aus der Organisationslehre bekannten Stab-Linien-Modell ist der behördliche Datenschutzbeauftragte eine typische Stabsstelle.
Die Weisungsfreiheit in der Funktion der behördlichen Datenschutzbeauftragten bzw. des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist ausschließlich funktionsbezogen und soll die unabhängige Beratung der Behörden- oder Dienststellenleitung gewährleisten. Die Erteilung von gezielten Prüfaufträgen steht der Weisungsfreiheit ebenso wenig entgegen wie die Wahrnehmung der Dienstaufsicht.
Um diese unabhängige Stellung des bzw. der behördlichen Datenschutzbeauftragten hervorzuheben, ist die Funktion im Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan der Behörde kenntlich zu machen.
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