SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Sicherheitspaket I - Ein zeitgemäßes Update für unser Polizeigesetz

Polizeistreife am Bahnhof

Nordrhein-Westfalen wieder sicherer machen - das ist eines der wichtigsten Anliegen der Landesregierung. Um dieses Ziel zu erreichen, braucht die Polizei nicht nur mehr Personal und bessere Ausrüstung, sondern auch zeitgemäße rechtliche Befugnisse. Aus diesem Grund hat die Landesregierung Ende 2018 mit dem "Sicherheitspaket I" das nordrhein-westfälische Polizeigesetz reformiert und den aktuellen Herausforderungen angepasst. Damit wurden Schutzlücken geschlossen und den Polizistinnen und Polizisten dringend benötigte Eingriffsinstrumente zur Verfügung gestellt.

 

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 „In vielen Bereichen der Inneren Sicherheit hinkt  Nordrhein-Westfalen den anderen Bundesländern hinterher. Das muss sich ändern.“
(Herbert Reul, NRW-Innenminister)

Maßvolle Ausweitung des Gewahrsams

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©Alex T. - stock.adobe.com

Einer der Kernpunkte der Polizeigesetz-Reform ist die maßvolle Ausweitung des sogenannten Unterbindungsgewahrsams. Damit soll die Polizei Zeit gewinnen, um z.B. bei akutem Terrorverdacht Beweise zu sichern. Die Höchstzeit für den Gewahrsam liegt jetzt bei 14 Tagen - mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um maximal weitere 14 Tage. Bislang durften terroristische Gefährder in Nordrhein-Westfalen höchstens bis zum Ende des nächsten Tages festgehalten werden.

Das letzte Wort hat immer der Richter

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Trischberger/fotolia.com

Ganz wichtig: Selbstverständlich steht dieser Unterbindungsgewahrsam unter einem strikten Richtervorbehalt. Das heißt: Die Polizei kann Terrorverdächtige nicht „einfach so wegsperren“, sie kann nur einen Antrag stellen. Das letzte Wort hat immer ein unabhängiger Richter. Er entscheidet sowohl über das „ob“ als auch über das „wie“. Also: Muss der Gefährder überhaupt in Gewahrsam? Und wenn ja: Muss die gesetzliche Höchstzeit wirklich voll ausgeschöpft werden? Oder reichen vielleicht auch weniger Tage? Ein weiteres wichtiges Detail: Der Gefährder muss sofort entlassen werden, sobald der Grund für die Ingewahrsamnahme wegfällt. Das ist der entscheidende Unterschied zur Untersuchungs- oder Strafhaft.

 

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„In Zeiten des Terrorismus brauchen wir auch Eingriffsmöglichkeiten im Gefahrenvorfeld. Die Polizei kann nicht warten, bis die Bombe explodiert ist.“
(Herbert Reul, NRW-Innenminister)

Ausnahmevorschriften für Extremfälle

Medieneintrag fehlt.

Mit deutlich geringerer Dauer ist der Polizeigewahrsam jetzt auch in einigen wenigen weiteren Konstellationen möglich: Etwa wenn ein Pädophiler sich trotz Aufenthaltsverbots ständig einem bestimmten Kindergarten nähert (max. 7 Tage). Oder wenn gewalttätige Partner immer wieder gegen eine Wohnungsverweisung wegen häuslicher Gewalt verstoßen (max. 10 Tage). Ein weiteres Beispiel sind polizeibekannte Fußball-Hooligans, die sich dauernd über Stadionverbote hinwegsetzen (max. 7 Tage). Darüber hinaus kann der Polizeigewahrsam auch dann angeordnet werden, wenn Tatverdächtige konsequent verhindern, dass die Polizei ihre Identität feststellt (max. 7 Tage). Zum Beispiel indem sie sich weigern, ihre Anschrift anzugeben und außerdem ihre Fingerkuppen mit Nagellack verkleben - damit die Polizei keine Fingerabdrücke nehmen kann. Alle Gewahrsamsregeln sind absolute Ausnahmevorschriften („ultima ratio“) für Extremfälle. Der Richter fragt immer: Gibt es wirklich kein milderes Mittel?

 

Einführung der Telefonüberwachung

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Ein weiterer wichtiger Baustein der Polizeigesetz-Reform ist die Einführung von Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung („Quellen-TKÜ“). In vielen anderen Bundesländern ist das schon lange Standard. Mit den beiden Instrumenten ist es der Polizei ab sofort möglich, bei unmittelbar bevorstehenden Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter (z.B. Leben) laufende Telefongespräche und Textnachrichten zu überwachen . Das Besondere bei der sogenannten „Quellen-TKÜ“ ist, dass die Gesprächs- und Nachrichteninhalte verschlüsselt sind. Standardfall: Sogenannte Messenger-Dienste wie z.B. WhatsApp. Auch die Telekommunikationsüberwachung und die Quellen-TKÜ müssen selbstverständlich durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden. Übrigens: Bereits 2016 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden, dass sowohl die Telekommunikationsüberwachung als auch die Quellen-TKÜ rechtmäßig sind.

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„Wenn Terroristen ihre Anschläge per WhatsApp planen, können wir uns kein Polizeigesetz aus dem Wählscheiben-Zeitalter leisten.“
(Herbert Reul, NRW-Innenminister)

Aufenthaltsvorgaben und „elektronische Fußfessel“

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Ebenfalls neu sind die sogenannten Aufenthaltsvorgaben. Damit kann terroristischen Gefährdern, Pädophilen, gewalttätigen Partnern und Fußball-Hooligans verboten werden, sich an einem bestimmten Ort (z.B. einer bestimmten salafistische Moschee, einem bestimmten Kindergarten, einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Fußballstadion) aufzuhalten oder einen bestimmten Ort (z.B. die eigene Wohnung) zu verlassen. Die genannten Personengruppen können außerdem zum Tragen einer sogenannten „elektronischen Fußfessel“ verpflichtet werden, wenn dadurch terroristische Straftaten oder andere schwerwiegende Gefahren verhindert werden können. Auch die Aufenthaltsvorgabe und die Verpflichtung zum Tragen der „elektronischen Fußfessel“ kann nur durch einen Richter angeordnet werden.

Videobeobachtung an Kriminalitätsschwerpunkten

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Außerdem werden mit der Reform die Möglichkeiten zur Videobeobachtung an Orten mit besonders hoher Kriminalität ausgeweitet. Das kann zum Beispiel im Umfeld eines Hauptbahnhofs, an einem unübersichtlichen Innenstadtplatz oder auf der Partymeile einer Großstadt sein. Bisher war die Beobachtung mit Videokameras nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Durch die Ausweitung ist die Polizei vor allem beim Kampf gegen Drogen und Gewaltkriminalität deutlich besser aufgestellt.

 

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„Freiheit und Sicherheit schließen einander nicht aus. Im Gegenteil: Ohne Sicherheit gibt es keine Freiheit.“
(Herbert Reul, NRW-Innenminister)

Neues Instrument: „Strategische Fahndung“

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Die sogenannte Strategische Fahndung gibt der Polizei die Befugnis, Personen auch ohne einen konkreten Verdacht zu kontrollieren. Also: Menschen anzuhalten, nach ihrem Ausweis zu fragen und zu bitten, ihre Tasche oder den Kofferraum ihres Autos zu öffnen. Voraussetzung für die Kontrollbefugnis ist immer ein konkreter Anlass. Beispiel: Eine Einbruchsserie in einer bestimmten Gegend. Das ist der Unterschied zur anlasslosen sogenannten Schleierfahndung, die mittlerweile in 14 von 16 Bundesländern zum polizeilichen Standard-Repertoire gehört. Die Kriminalitätsexperten der NRW-Polizei setzen darauf, dass die neue Befugnis zu Fahndungserfolgen vor allem in den Bereichen „reisende Banden“ und Drogenschmuggel führt.

 

Gründliche Beratung im Landtag

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Die Reform des Polizeigesetzes ist das Resultat einer fast einjährigen parlamentarischen Beratung im nordrhein-westfälischen Landtag. Von April bis Dezember 2018 wurden u.a. zwei Sachverständigenanhörungen mit Rechtswissenschaftlern, Datenschützern und Gewerkschaftsvertretern aus ganz Deutschland durchgeführt.

 

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„Bei uns war die Sachverständigenanhörung keine reine Show-Veranstaltung. Wir haben die Experten nicht nur angehört, wir haben ihnen auch zugehört.“
(Herbert Reul, NRW-Innenminister)

Kluger Kompromiss

Das Ergebnis der intensiven Beratungen im Landtag ist ein kluger Kompromiss. Er trägt einerseits der wachsenden Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und der rasanten technischen Entwicklung Rechnung. Andererseits wahrt er die Bürgerrechte der Menschen. Am Ende steht ein doppeltes Plus: Mehr Sicherheit und dadurch auch mehr Freiheit für die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen.

 

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„Mir war es wichtig, dass wir mit dieser Reform Maß und Mitte wahren.“
(Herbert Reul, NRW-Innenminister)