SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Häufige Fragen

Fragezeichen mit Lupe

Bislang gibt es noch kein Versammlungsgesetz für Nordrhein-Westfalen. Wir richten uns nach einem Bundesgesetz aus dem Jahr 1953. Der Bund hat den Ländern 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungswesen übertragen. Alleine die Rechtsprechung der vergangenen fast 70 Jahre hat unzählige Male konkretisiert, ergänzt und interpretiert. Deshalb hat die Landesregierung beschlossen, ein modernes und zeitgerechtes Versammlungsgesetz zu schaffen. Das hatte die NRW-Koalition bereits in ihrem Koalitionsvertrag von 2017 vereinbart.

Nein, das stimmt nicht. Einerseits richtet sich der Gesetzentwurf überhaupt nicht gegen bestimmte Anschauungen. Er regelt vielmehr das Verfahren bei Versammlungen, die Zuständigkeiten und Möglichkeiten der Polizei sowie die Rechte und Pflichten von Veranstaltern, Leitern und Teilnehmern.  Andererseits enthält er klare politische, weltanschauliche Bekenntnisse und Regelungen: die legale, rechtstreue Versammlung wird auch gegen andere, störende Personen und Ansammlungen geschützt, und zwar auch, wenn sie missliebige politische Inhalte haben mag.

Nein. Bereits jetzt sind die Befugnisse der Polizei durch das veraltete Versammlungsgesetz von 1953 und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu vorgegeben. Der Gesetzentwurf der Landesregierung bewegt sich in diesen vorgezeichneten Bahnen.

Nein. Die entsprechende Formulierung des Gesetzentwurfs der Landesregierung entspricht genau der Regelung im Muster-Versammlungsgesetz der Friedrich-Ebert-Stiftung, die bisher auch nicht kritisiert worden ist.

Bei Blockadetrainings wird geprobt, wie man bevorstehende Versammlungen politischer Gegner möglichst wirkungsvoll stören kann. Diese Trainings und zielgerichtete Störungen bevorstehender Demonstrationen sollen verboten werden, um den Schutz der Versammlung zu erhöhen.

Nein, Vermummungen sind grundsätzlich durch Artikel 8 Grundgesetz geschützt, das steht so auch im Wortlaut des Entwurfs und in der Begründung. Auch in Zukunft ist es zulässig, friedlich und vermummt - etwa mit Sonnenbrille, Maske, Hut - an Versammlungen teilzunehmen. Das Vermummungsverbot im Gesetzentwurf der Landesregierung betrifft nur bestimmte unfriedliche Arten der Vermummung:  nämlich solche, die erstens objektiv zur Identitätsverschleierung geeignet sind und bei denen zweitens der Umstand hinzukommt, dass die Vermummung darauf gerichtet sein muss, die Identitätsfeststellung zur Verfolgung von Straftaten zu verhindern.

Ganz einfach: Der Wortlaut des bisherigen Uniformverbotes aus dem Jahre 1953 ist verfassungswidrig. Das Tragen von  Uniformen als solches ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Zusammenhang Uniformen bei Versammlungen getragen werden dürfen. Laut  Gesetzentwurf der Landesregierung ist nicht schon die bloße Teilnahme an Versammlungen in Uniform oder gleichartiger Kleidung verboten. Vielmehr muss der Uniformträger auch  Gewaltbereitschaft vermitteln. Das Uniformtragen und das Auftreten müssen einschüchternd wirken.

Das friedliche Auftreten gleichartig gekleideter Fußballfans ist damit nicht gemeint. Nicht das uniformierte Auftreten bei Versammlungen ist verboten, sondern das Vermitteln von Einschüchterung und Gewaltbereitschaft.

Nein. Die Rechtslage bleibt inhaltlich gleich, die Verfahrensanforderungen sind nur klarer und präziser ausgedrückt als in dem bisherigen Gesetz von 1953. Die Versammlungsleitung muss insbesondere für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung sorgen. Ordnungsgemäß in diesem Sinne bedeutet, dass sie so abzuhalten ist, wie sie angemeldet wurde und wie es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Gefahren von der Versammlung ferngehalten werden und von dieser selbst keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.

Auch die Anzeigepflicht wird gegenüber der derzeitigen Rechtslage nicht verschärft. Die Versammlung ist danach spätestens 48 Stunden vorher anzuzeigen. Die bei der Anzeige notwendigen Angaben beschränken sich auf das absolut Erforderliche, damit die Polizei ihre Aufgaben erfüllen kann: auf Ort, Zeit, Thema, Name, Erreichbarkeit und Anschrift des Veranstalters und ggf. des Versammlungsleiters; nur bei Aufzügen kommt dann noch der beabsichtigte Streckenverlauf hinzu. Wenn ein Eilbedürfnis besteht, kann die Anzeige sogar telefonisch erfolgen.

Nein, überhaupt nicht. Vielmehr wird im Gesetzentwurf der Landesregierung erstmals ausdrücklich die sog. Kooperation geregelt, die vom Bundesverfassungsgericht gefordert wird. Bisher steht vor allem die Polizei in der Pflicht, für Rechtstreue in einer Versammlung zu sorgen. Künftig soll klar geregelt werden, dass auch die Versammlungsleitung das Recht hat, in Absprache mit der Polizei erhebliche Störer auszuschließen. Da der Ausschluss von Teilnehmern einer Demonstration aber erhebliches Eskalationspotenzial birgt, brauchen entsprechende Anordnungen die Zustimmung der Polizei.

Nein. Die Zuständigkeiten werden präzisiert und klarer geregelt als im Versammlungsgesetz bisher. Eine Ausweitung von Zuständigkeiten findet nicht statt.  Aufnahmen und Aufzeichnungen sind nur unter klaren gesetzlichen Vorgaben zulässig. Sie dürfen nur zur Gefahrenabwehr vorgenommen oder aufbewahrt werden, zu Lenkungszwecken bei Großveranstaltungen und - unter sehr engen Vorgaben - zu Ausbildungszwecken. Verfassungsrechtlich nicht zulässig und nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung ausdrücklich verboten sind insbesondere Aufnahmen von Versammlungen oder einzelnen Versammlungsteilnehmern zur bloßen polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit, etwa in sozialen Netzwerken, bei denen sich die Aufnahmen nicht auf eigene polizeiliche Einsatzfahrzeuge oder Einsatzkräfte oder auf Archivfotomaterial beschränkt.