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Rechtsgrundlagen von Wappen, -flagge und -farben

Rechtsgrundlagen Online

Das Gesetz regelt die Gestaltung des Landeswappens, der Landesflagge und der Dienstflagge der Landesbehörden und ermächtigt das Innenministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Das Gesetz verpflichtet die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Beflaggung auf Weisung durch das Innenministerium und ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung zu den regelmäßigen Beflaggungstagen.

Die Verordnung beinhaltet nähere Ausführungen zur Gestaltung des Landeswappens, der Dienstsiegel und Amtsschilder sowie Bestimmungen zur Wappen- und Siegelführung.

Die Rechtsverordnung bestimmt die regelmäßigen Beflaggungstage.

Der Runderlass des Innenministeriums beinhaltet die Verfahrensgrundsätze für die Beflaggung der Dienstgebäude des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen.

 

Gesetzestexte zum Herunterladen

Artikel 1 Abs. 2 LV NRW beinhaltet die Ermächtigung zu gesetzlichen Regelungen der Landesfarben und des Landeswappens.

§ 124 OWiG regelt, dass die unbefugte Nutzung von Wappen und Dienstflagge mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die dargestellten Vorschriften befassen sich mit der Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§90 a) und der Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104).

Die dargestellten Vorschriften beinhalten die Zuständigkeitsregelungen nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG).

Die dargestellten Vorschriften beinhalten die Zuständigkeitsregelungen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Der Runderlass regelt das Setzen der Europaflagge neben Bundes- und Landesflagge an allen Beflaggungstagen. Zuvor bedurfte es hierzu einer besonderen Anordnung.