Informationsfreiheitsgesetz
Mit der Verabschiedung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.
Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.
Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.
Häufig gestellte Fragen
Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.
Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.
Ja, auch das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht grenzenlos gelten. Einschränkungen ergeben sich zum einen aus Gegenansprüchen etwaiger Betroffener, zum anderen können öffentliche Interessen dem Informationsanspruch entgegenstehen. Das IFG NRW enthält daher einen Katalog eng umrissener Ausnahmetatbestände, die die Ablehnung eines Informationsbegehrens rechtfertigen.
Im Übrigen gehen spezialgesetzliche Bestimmungen, die den Zugang zu amtlichen Informationen gesondert regeln, den Vorschriften des IFG NRW vor. Richtet sich das an eine Behörde gerichtete Informationsbegehren beispielsweise auf die Mitteilung eigener personenbezogener Daten, so bestimmt sich der Anspruch nach den maßgeblichen Vorschriften des Datenschutzrechts.
Der Zugang zu amtlichen Informationen wird (nur) auf Antrag gewährt. Um die gewünschte Auskunft zu erlangen, muss daher ein - nach Möglichkeit schriftlicher - Antrag an die zur Auskunft verpflichtete Behörde gerichtet werden. Dieser Antrag muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, es müssen einzelne Fälle oder Vorgänge etc. bezeichnet werden, in deren Zusammenhang Informationen vorhanden sein sollen.
Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.
Weist eine öffentliche Stelle das Auskunftsersuchen zurück, so hat jede Bürgerin / jeder Bürger das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Daneben besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.
Nicht jede Übermittlung von Informationen ist mit Kosten für die Bürgerin / den Bürger verbunden: so ist die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft ebenso gebührenfrei wie die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger in einfachen Fällen. Gegebenenfalls sind allerdings einzelne Auslagen, wie z. B. Kopierkosten, zu erstatten.
Bei umfangreicherem Verwaltungsaufwand sieht die Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW eine Mindestgebühr von 10 Euro vor. In Härtefällen kann auf Antrag von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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