Datenschutz bedeutet Sicherung der informationellen Selbstbestimmung - ein Schutzziel, das in Nordrhein-Westfalen Verfassungsrang genießt. In Artikel 4 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen heißt es:
"Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig."
Um dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung sicherzustellen, bedarf es ständiger Sensibilität und einer permanenten Abwägung zwischen den Schutzbelangen der Allgemeinheit und des Einzelnen.
Hier ist jede Behörde und öffentliche Stelle vom Gesetzgeber in die Verantwortung genommen. Durch die Dezentralisierung der Verantwortung besteht für die Bürgerinnen und Bürger Ortsnähe zu "ihrer" Datenschutzinstanz; dies soll den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sicherstellen.
Für die Realisierung dieser Ziele sind die behördlichen Datenschutzbeauftragten ein wirksames Instrument. Besitzen sie die nötige innere Unabhängigkeit, kann es ihnen aufgrund ihrer gesetzlich fixierten starken Stellung gelingen, den Datenschutz maßgeblich voran zu bringen.
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