SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Was ist der Landespersonalausschuss?

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Zielgruppe sind die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Seine Aufgaben ergeben sich aus § 97 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG). Danach befasst sich der Landespersonalausschuss insbesondere mit:

- der Feststellung von Befähigungen anderer Bewerber nach § 12 Abs. 3 LBG,

- Ausnahmen von der Einstellung im Eingangsamt einer Laufbahn nach § 14 Abs. 1 LBG,

- Ausnahmen von Beförderungsverboten nach § 19 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 LBG,

- Ausnahmen bei der Übertragung leitender Funktionen auf Probe nach § 21 Abs. 4 LBG,

- Ausnahmen nach dem Disziplinargesetz Nordrhein-Westfalen,

- Ausnahmen von Regelungen in den Laufbahnverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern diese Entscheidungen dem LPA vorbehalten sind.

Die Erteilung von Ausnahmen ist antragsgebunden.

Antragsberechtigt sind für den Bereich des Landes die obersten Dienstbehörden, im Übrigen die Dienststellen, die eine konkrete personalwirtschaftliche Entscheidung beabsichtigen, zu deren Umsetzung eine Ausnahmegenehmigung durch den LPA erforderlich ist. Privatpersonen dürfen keine Anträge stellen. Weitere Details zum Antragsverfahren finden Sie unter Ziffer I.1 der Häufigen Fragen.

Der Landespersonalausschuss tagt an vier Terminen im Jahr. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

Bei Fragen rund um den Landespersonalausschuss helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.