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Europawahlen

Europaflagge vor der EU-Parlament

Damit entfallen auf Deutschland die meisten Mandate im Vergleich aller 28 EU-Mitgliedstaaten. Den kleinsten Anteil erreichen Estland, Luxemburg, Malta und Zypern mit jeweils 6 Abgeordneten. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat nur eine Stimme, die sie/er einer bestimmten Liste geben kann. Wahlkreise, in denen Kandidaten direkt gewählt werden könnten, gibt es bei der Europawahl nicht. Die auf Deutschland entfallenden 96 Mandate werden auf die Listen gemäß den von ihnen errungenen Stimmen verteilt. Es handelt sich folglich um eine reine Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen.

Die letzte Europawahl (Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland) fand am 26. Mai 2019 statt. Die nächste Wahl ist im Jahr 2024.

Wahlberechtigt sind deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in Deutschland oder einem der anderen 27 EU-Mitgliedstaaten wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch im übrigen Ausland lebende Deutsche wahlberechtigt sein.

Darüber hinaus sind Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (Unionsbürger), sofern sie in Deutschland wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt wie Deutsche.

Rechtsgrundlagen: Die Durchführung von Europawahlen richtet sich nach dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (Art. 13 und 14 EUV, Art. 20, 22, 223, 224 AEUV, Direktwahlakt, Richtlinie) und in Deutschland außerdem nach dem Europawahlgesetz mit Verweisungen auf das Bundeswahlgesetz und nach der Europawahlordnung.