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Kommunalwahlen

Kommunalwahl

Dies gilt sowohl für die Wahl von Stadt-/Gemeinderäten, Kreistagen und Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, als auch für die Wahl von (Ober-)Bürgermeister(inne)n und Landrät(inn)en. Künftig werden die kommunalen Vertretungen und die Hauptverwaltungsbeamten wieder zusammen an einem Tag für den gleichen Zeitraum gewählt. Ausnahmen ergeben sich, falls Hauptverwaltungsbeamte vorzeitig aus dem Amt scheiden.

Bei der Wahl der kommunalen Vertretung - dem Gemeinde- bzw. Stadtrat oder dem Kreistag - hat jede/r Wähler/in nur eine Stimme, mit der gleichzeitig ein Wahlbezirksbewerber und die Reserveliste der Partei oder Wählergruppe gewählt wird, für die der Wahlbezirksbewerber aufgestellt ist.

Bei der Wahl der Bezirksvertretung in einer kreisfreien Stadt handelt es sich dagegen um eine reine Listenwahl, bei der jede/r Wähler/in ebenfalls nur eine Stimme hat.

(Ober-)Bürgermeister/in bzw. Landrat/rätin werden durch Mehrheitswahl bestimmt; auch hier besitzt jede/r Wähler/in eine Stimme. Soweit kein Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, erfolgt eine Stichwahl.

Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen in NRW sind Deutsche sowie Staatsangehörige der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde/Stadt bzw. im Kreis) wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer die Bezirksvertretung in einer kreisfreien Stadt wählen will, muss für den Rat in dem betreffenden Stadtbezirk wahlberechtigt sein.

Rechtsgrundlagen: Die Durchführung der Kommunalwahlen ist im Kommunalwahlgesetz und ergänzend in der Kommunalwahlordnung geregelt.

Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden im September oder Oktober 2025 statt. An diesem Tag findet im Gebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung statt.