SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Verwaltung auf drei Ebenen

Symbolbild_Behörden

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist in erster Linie Sache der Länder. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben darüber hinaus das Recht zur Selbstverwaltung. So bestimmt es das Grundgesetz in den Artikeln 20, 28 und 30. Vor dem Hintergrund dieser Verfassungsprinzipien gliedert sich die öffentliche Verwaltung in Deutschland in drei Ebenen:

• Bundesverwaltung auf der Ebene des Bundes,
• Landesverwaltung auf der Ebene der 16 Bundesländer,
• Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände mit derzeit 13.800 Gemeinden.

Nordrhein-Westfalen ist eines der 16 Länder der Bundesrepublik. Die Verfassung des Landes vom 28. Juni 1950 entspricht den im Grundgesetz vorgegebenen Grundsätzen. Artikel 3 der Landesverfassung legt fest, dass die Gesetzgebung dem Volk und der Volksvertretung zusteht, die Verwaltung in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und Gemeindeverbände liegt und die Rechtsprechung durch unabhängige Richter ausgeübt wird.

Artikel 78 Abs. 1 der Landesverfassung garantiert die kommunale Selbstverwaltung. Nach Artikel 78 Abs. 2 sind die Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich auch alleinige Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet. Dies bedeutet, dass der Schwerpunkt der vollziehenden Gewalt auf der Ortsebene bei den die Verwaltung tragenden Gemeinden und Kreisen liegt.

Sie sind also grundsätzlich die Aufgabenträger für die Bürgerinnen und Bürger. Staatliche Verwaltungen sind nur ausnahmsweise eingerichtet, wenn besondere Gründe gegen eine Aufgabenerledigung auf der Kommunalebene sprechen (z.B.Wahrung überörtlicher Interessen, Vorhalten von speziell ausgebildetem Personal auf der Kommunalebene unwirtschaftlich). Dies gilt z.B. für die Polizei oder die Finanzverwaltung.

Die unmittelbare Landesverwaltung besteht aus der Landesregierung, den Landesministerien und den ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. Das Land ist im Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung selbst Träger seiner Behörden und Dienstherr des Landespersonals. Die Landesverwaltung als überörtliche und die Verwaltung der Gemeinden als lokale Gebietskörperschaft bilden den Kern der allgemeinen inneren Verwaltung.

Die Struktur der Landesverwaltung in Nordrhein-Westfalen ist im Landesorganisationsgesetz festgelegt. Es sichert klare Strukturen und einen übersichtlichen Aufbau. Sie sind das A und O einer gut funktionierenden und bürgerorientierten öffentlichen Verwaltung. Die Landesverwaltung ist grundsätzlich dreistufig organisiert.

Oberste Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen sind:

• die Landesregierung
• die Ministerpräsidenten
• die Ministerien

Landesmittelbehörden in Nordrhein-Westfalen sind z.B. die Bezirksregierungen. Untere Landesbehörden sind u.a. die Polizeibehörden oder die Schulämter.

Öffentliche Einrichtungen und Landesbetriebe erweitern die Verwaltungslandschaft des Landes. Einrichtungen sind das aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums z.B. die Fortbildungsakademie, Institut der Feuerwehr und die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung. Sie haben eigenes Personal und sachliche Mittel und werden von den Ministerien im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche eingerichtet.

Landesbetriebe sind organisatorisch eigenständige, rechtlich aber unselbstständige Teile der Landesverwaltung, die über ein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen und wie privatrechtliche Unternehmen bilanzieren. Diese Organisationsform fördert den weitreichenden Einsatz betriebswirtschaftlicher Instrumente und verbessert die Voraussetzungen für die ökonomische Steuerung der Geschäftsprozesse. Landesbetriebe können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Die Landesverwaltung wird aber nicht ausschließlich durch die unmittelbar handelnden Landesbehörden ausgeübt. So wirken auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mittelbar bei der Landesverwaltung mit. Ihnen, ihren Organen oder ihren leitenden Beamtinnen und Beamten oder Angestellten werden Hoheitsaufgaben des Landes durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen.

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem umfassendsten Aufgabenbereich sind die Gemeinden und die Gemeindeverbände. Zu den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören z. B. weiterhin die Kammern oder die Sparkassen.