Eine Stiftung verfolgt nach der Abgabenordnung steuerlich als gemeinnützig anerkennungsfähige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Steuerbegünstigt sind auch solche Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Die Erträge gemeinnütziger Stiftungen sind grundsätzlich zeitnah, d.h. spätestens bis zum Ablauf des auf das Jahr der Vereinnahmung folgenden Jahres, zu verwenden. Sie dürfen aber ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung konkreter Vorhaben im Rahmen ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist (so genannte zweckgebundene Rücklage).
Zusätzlich dürfen sie höchstens ein Drittel des Überschusses ihrer Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer sogenannten freien Rücklage oder auch Leistungserhaltungsrücklage zuführen, darüber hinaus höchstens 10 v.H. ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel. Schließlich dürfen gemeinnützige Stiftungen ohne Beeinträchtigung ihrer Steuervergünstigung bestimmte Mittel ihrem nicht anzutastenden Vermögensstock zuführen, z.B. Spenden, die speziell für die Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (vgl. näher § 58 Nr. 11 der Abgabenordnung). Neu errichtete Stiftungen haben im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren zusätzlich die Möglichkeit, die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem nicht zeitnah zu verwendenden Vermögen zuzuführen (§ 58 Nr. 12 AO).
Höchstens ein Drittel ihres Einkommens dürfen gemeinnützige Stiftungen dazu verwenden, in angemessener Weise die Stifterinnen und Stifter sowie deren nächste Angehörige zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Außerhalb ihrer Zweckerfüllung dürfen gemeinnützige Stiftungen Personen nicht begünstigen.
Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einkünfte nicht im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt werden.
Gemeinnützige Stiftungen sind ferner weitgehend von der Grundsteuer befreit. Jedoch fällt beim Erwerb von Grundstücken Grunderwerbsteuer an, soweit es sich nicht um Schenkungen oder um Zuwendungen aus Erbschaften handelt.
Gemeinnützige Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken (HIER FEHLT LINK) im Sinne der Abgabenordnung (ausgenommen bestimmte Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4) brauchen für Vermögenswerte, die ihnen vererbt oder geschenkt werden, keine Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu entrichten. Diese Steuerbefreiung gilt rückwirkend auch für die Erben oder Empfänger von Schenkungen, die innerhalb von 24 Monaten nach der Zuwendung das ihnen zugewandte Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung zuwenden.
Gemeinnützigen Stiftungen wird auf Antrag die von Kapitalerträgen einbehaltene oder abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet.
Betätigt sich eine gemeinnützige Stiftung als Unternehmerin, unterliegt sie insoweit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Bestimmte Umsätze, z.B. Umsätze aus der Unterhaltung von Museen oder aus Vortragsveranstaltungen, unterliegen jedoch grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.
Soweit eine gemeinnützige Stiftung der Umsatzsteuer unterliegt, gilt für sie grundsätzlich ein ermäßigter Steuersatz von 7%. Werden die Umsätze jedoch im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt, ist der Regelsteuersatz von zur Zeit 19% anzuwenden.
Von der Umsatzsteuer kann die Stiftung die ihr von anderen Unternehmen berechnete Umsatzsteuer (Vorsteuer) abziehen, wenn diese mit dem unternehmerischen Bereich der Stiftung zusammenhängt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vorsteuer auf Antrag statt im Einzelnachweis mit 7% der steuerpflichtigen Umsätze angesetzt werden.
Nach Maßgabe der so genannten Kleinunternehmerbesteuerung braucht eine gemeinnützige Stiftung keine Umsatzsteuer zu leisten, wenn ihre Umsätze aus unternehmerischer Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
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