SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Stiftungsgeschäft

Symbolbild_Gesetzestexte

Im Stiftungsgeschäft einschließlich der Stiftungssatzung sind von den Stifterinnen und Stiftern insbesondere die Stiftungszwecke, das Stiftungsvermögen und die für die Stiftung verantwortlichen Organe zu bestimmen. Bei der Abfassung der Stiftungsstatuten steht die Bezirksregierung mit kostenlosem Rat zur Verfügung; soll eine steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftung gegründet werden, bittet sie die Oberfinanzdirektion um Beurteilung der steuerrechtlichen Fragen.

Besondere Bedeutung bei der Stiftungsgründung kommt der Formulierung der Stiftungszwecke zu. Diese sollten möglichst konkret nach den Vorstellungen der Stifterinnen und Stiftern abgefasst werden, andererseits aber auch nicht zu eng, um Anpassungen an etwaige spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Dabei ist zu bedenken, dass Stiftungen regelmäßig auf Dauer errichtet werden und vielfach jahrhundertelang Bestand haben.

Das Stiftungsvermögen muss so bemessen sein, dass mit seinen jährlichen Erträgen die Stiftungszwecke nachhaltig erfüllt werden können, falls nicht das Stiftungsvermögen selbst auf Grund des Stiftungsgeschäfts für die Stiftungszwecke verwendet werden darf. Generelle Angaben zur Mindesthöhe lassen sich nicht machen, weil diese in Abhängigkeit von den konkreten Stiftungszwecken von Fall zu Fall verschieden sein kann.

In den Stiftungsorganen können die Stifterinnen und Stifter selber oder Personen ihres Vertrauens nach Maßgabe der Stiftungssatzung verantwortlich mitwirken.

Vermögenswerte, die dem Gründungsvermögen der Stiftung zufließen sollen, brauchen nicht notwendig schon vor Errichtung der Stiftung zur Verfügung zu stehen. Auch rechtlich verbindliche Zusagen bezüglich der Zuwendung zum Stiftungsvermögen nach Stiftungserrichtung kommen insoweit in Betracht. Gestiftet werden können Vermögenswerte aller Art, neben Geldwerten u.a. Sachwerte einschließlich Grundstücken und Gebäuden. Später mögliche Zustiftungen der Stifterinnen und Stifter oder von Dritten zur Aufstockung des Stiftungsvermögens sowie etwaige Spenden an die Stiftung erhöhen deren Erträge sowie ihr sonstiges Einkommen und erlauben eine um so nachhaltigere Erfüllung der Stiftungszwecke.