SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Briefwahlen

Das Wichtigste zusammengefasst

Das Leitbild der demokratischen Wahlen ist die Urnenwahl am Wahlsonntag in einem Wahlraum („Wahllokal“).

Wer jedoch am Wahlsonntag verhindert ist, an der Urnenwahl teilzunehmen, kann dennoch wählen. Dazu gibt es im Vorlauf zum Wahlsonntag die Möglichkeit der Briefwahl.

Um per Brief wählen zu können, müssen Wählerinnen und Wähler einen Wahlschein bei ihrem örtlichen Wahlamt beantragen. Dazu kann beispielsweise die Wahlbenachrichtigung ausgefüllt und an das Wahlamt geschickt werden. In vielen Kommunen ist es auch möglich, einen Wahlschein online auf der Internetseite der Stadt oder Gemeinde zu beantragen. In dem Antrag kann auch angegeben werden, dass die Briefwahlunterlagen an eine Urlaubsadresse versendet werden.

Das Wahlamt verschickt die Briefwahlunterlagen dann per Post an die Wählerinnen und Wähler. Möglich ist dies ab ca. Anfang August.

Besser ist es allerdings, die Briefwahlunterlagen selbst beim Wahlamt abzuholen und dort auch wieder abzugeben. Denn das Risiko langer Postlaufzeiten oder auch eines Verlustes von Unterlagen auf dem Postweg tragen die Briefwählerinnen und Briefwähler.

Eine sehr attraktive Möglichkeit ist die Briefwahl vor Ort (z.T. auch „Direktwahl“ genannt), die von vielen Wahlämtern angeboten wird. Dafür gehen die Wahlberechtigten mit ihrer Wahlbenachrichtigung und einem amtlichen Ausweisdokument zu ihrem Wahlamt, bekommen dort die Briefwahlunterlagen, wählen direkt an Ort und Stelle und geben den Wahlbrief unmittelbar wieder ab.

Die Briefwahlunterlagen umfassen den hellroten Briefwahlumschlag, den Wahlschein, die Stimmzettel, den blauen Stimmzettelumschlag sowie ein Merkblatt, auf dem alles erklärt ist.

Die ausgefüllten Stimmzettel müssen in den blauen Stimmzettelumschlag. Dieser ist fest zu verschließen. Der blaue Stimmzettelumschlag ist zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Briefwahlumschlag zu legen. Der hellrote Briefwahlumschlag ist ebenfalls fest zu verschließen.

Mit der Unterschrift auf dem Wahlschein bestätigen die Wählerinnen und Wähler, dass sie ihre Stimme persönlich abgegeben haben. Ohne Unterschrift auf dem Wahlschein oder ohne Wahlschein können die Stimmen nicht berücksichtigt werden!

Der hellrote Stimmzettelumschlag muss rechtzeitig an das Wahlamt zurückgeschickt oder dort vorbeigebracht werden. Wahlbriefe müssen bis zum Wahltag um 16 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein. Gehen sie verspätet ein, werden sie als nicht abgegebene Stimmen bewertet.

Der Wahlbrief kann am Wahltag nicht in einem Wahllokal, sondern nur beim Wahlamt abgegeben werden. Mit dem Wahlschein, der sich bei den Briefwahlunterlagen befindet, kann man allerdings auch im Wahllokal wählen.

Gegen Vorlage des Wahlscheins bekommen Wählerinnen und Wähler dann einen Stimmzettel ausgehändigt, den sie in der Wahlkabine ausfüllen und dann - ohne Umschlag - in die Wahlurne werfen können.

Und Achtung: Wer Briefwahl beantragt hat, kann am Wahlsonntag im Wahllokal nur wählen, wenn der Wahlschein mitgebracht und abgegeben wird. Wird der Wahlschein nicht vorgelegt, darf der Wahlvorstand den Briefwähler oder die Briefwählerin nicht zur Urnenwahl im Wahllokal zulassen.

FAQ zur Briefwahl

Sie können die Wahlergebnisse der letzten Wahlen sowie Zahlen zum Anteil der Briefwähler auf der Internetseite https://www.wahlergebnisse.nrw abrufen.

Unter https://www.wahlergebnisse.nrw/kommunalwahlen/2020/index.shtml sind die Ergebnisse der Kommunalwahlen 2020, auch als CSV-Dateien, einsehbar.

Allen Wahlberechtigten steht die Auswahl zwischen Urnen- und Briefwahl offen.

Für die Teilnahme an der Briefwahl muss man bei der Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Dies ist grundsätzlich ab Erhalt einer Wahlbenachrichtigung möglich. Die kommunalwahlrechtlichen Regelungen sehen vor, dass die Wahlbenachrichtigungen zwischen dem 4. und dem 24. August an die Wählerinnen und Wähler versendet werden.

Eine Wahlbenachrichtigung ist ein Schreiben des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin an alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind. Dort werden Zeit und Ort der Wahlen mitgeteilt, d.h. für jeden Wahlberechtigten auch der betreffende Wahlraum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Es werden Hinweise zur Barrierefreiheit des Wahlraums und zu den Möglichkeiten der Briefwahl gegeben. Bei der Wahl im Wahlraum sollte die Wahlbenachrichtigung und zusätzlich ein Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) mitgebracht werden.

Wer per Briefwahl wählen möchte, muss einen Wahlschein beantragen. Auf der Wahlbenachrichtigung ist angegeben, wie das geht. Laut Kommunalwahlordnung muss der Antrag schriftlich oder mündlich gestellt werden. Meist findet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ein Antragsformular, das man der Gemeinde zusenden kann. Zulässig sind auch Anträge durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Dafür stellen die Gemeinden teilweise Online-Formulare zur Verfügung. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 S. 3 KWahlO).

Ist der Antrag eingegangen, versendet das Wahlamt die Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Formular für eine eidesstattliche Versicherung, Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag) in der Regel per Post (oder durch Boten) an die Wahlberechtigten. Man kann die Unterlagen aber auch selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wahlamt abholen. Bevollmächtigtem müssen dazu im Wahlamt eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Wahlscheine können grundsätzlich bis zum 12. September, 15 Uhr beantragt werden. In Ausnahmefällen, etwa bei spontaner Krankheit, kann ein Wahlschein auch noch bis zum Wahltag um 15 Uhr beantragt werden.

Die Beantragung des für eine Briefwahl erforderlichen Wahlscheines kann auch formlos und ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigung erfolgen. Der Antragsteller muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben, damit das Wahlamt prüfen kann, ob er im Wählerverzeichnis steht.

Es ist zulässig, den Briefwahlantrag durch einen Bevollmächtigten stellen zu lassen. Dieser muss dann allerdings dem Wahlamt eine schriftliche Vollmacht des oder der Wahlberechtigten vorlegen, für die der Briefwahlantrag gestellt wird. Die bevollmächtigte Person muss sich auf Verlangen ausweisen und darf außerdem nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten.

Die Briefwahlunterlagen werden verschickt, wenn die gedruckten Stimmzettel und Wahlunterlagen dem Wahlamt vorliegen. Dies kann von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Mit einem Versand der Unterlagen kann ab etwa Anfang August gerechnet werden.

Mit den Briefwahlunterlagen wird ein Merkblatt verschickt, auf dem genau erklärt ist, wie die Unterlagen ausgefüllt und verpackt werden müssen.

Nach Durchführung der Briefwahl muss der hellrote Wahlbrief gut verschlossen sein und Folgendes enthalten:

  • den unterschriebenen Wahlschein mit der eidesstattlichen Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich oder (wenn man als Hilfsperson agiert) gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist;
  • den gut verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag mit den Stimmzetteln. Die Stimmzettel müssen die Stimmabgabe eindeutig erkennen lassen und dürfen keine sonstigen Anmerkungen enthalten.

Die Briefwahlstimmen werden in einem Stimmzettelumschlag und dieser nochmals in einem Wahlbriefumschlag verschlossen bei der Gemeinde eingereicht. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin sind gesetzlich verpflichtet, die Wahlbriefe ungeöffnet zu sammeln und bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluss zu halten (§ 57 Abs. 1 Satz 1 KWahlO). Es obliegt ihrer Organisationsverantwortung, für die erforderlichen Sicherungen der Aufbewahrungsorte und des Transports zu den Briefwahlvorständen am Wahltag zu sorgen.

Bei den Kommunalwahlen 2025 muss der hellrote Wahlbrief bis spätestens am Wahltag, 14. September, bei den Stichwahlen 28. September, bis 16 Uhr bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde eingegangen sein, die die Briefwahlunterlagen ausgegeben hat. Für den rechtzeitigen Eingang sind die Wählerinnen und Wähler selbst verantwortlich. Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig in die Post gegeben werden, spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag. Die Wahlbriefe können auch direkt in einen Briefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder beim Wahlamt (nicht am Wahltag in einem Wahlraum!) abgegeben werden. Dies kann auch im direkten Zusammenhang mit einem persönlich vor Ort im Wahlamt gestellten Briefwahlantrag erfolgen, bei dem man seine Briefwahlunterlagen in Empfang nimmt, direkt vor Ort ausfüllt und abgibt (sogenannte Briefwahl vor Ort).

Wahlberechtigte, die persönlich ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen abholen, können auch direkt vor Ort im Wahlamt die Briefwahl ausüben. Dies nennt man Briefwahl vor Ort. Teilweise wird auch die Bezeichnung „Direktwahl“ verwendet.

Wer am Wahltag im Urlaub ist, kann einen Versand der Briefwahlunterlagen an die Urlaubsanschrift beantragen. Das Porto hierfür tragen die Kommunen. Das Porto für den Wahlbrief, der zurück an das Wahlamt geschickt werden muss, tragen die Wählerinnen und Wähler ggf. selbst. Auch hier tragen alle Wahlberechtigten das Risiko des Postlaufes selbst. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine beschleunigte Versandform, z.B.  Expressversand oder Überbringung durch Boten.

Wer Briefwahl beantragt hat, aber dennoch am Wahltag an der Urne wählen möchte, kann dies nur unter Vorlage seines Wahlscheins im Wahlraum tun. Es wird dann der Stimmzettel ausgefüllt und ohne Umschlag in die Urne geworfen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, als Samstag, 13. September 2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Jeder Briefwähler und jede Briefwählerin muss eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er/sie den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat. Hat ein Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Der Wähler bestimmt selbst, wen er als Hilfsperson hinzuziehen möchte. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist die Einrichtungsleitung gesetzlich verpflichtet Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet und persönlich gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Auch hier gelten die Regeln für die Hinzuziehung von Hilfspersonen. Die Wähler können auch ein Mitglied des Wahlvorstandes, der die Stimmzettel entgegennimmt, als Hilfsperson hinzuziehen.

Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Auch Wahlfälschung und Wahlmanipulation sind gemäß §§ 107 ff. des Strafgesetzbuches strafbar.

Zunächst sind die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen gesetzlich verpflichtet, die Wahlbriefe geschlossen zu sammeln und bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten. Nach der Übergabe der verschlossenen Wahlbriefe am Wahltag an die Wahlvorstände, prüfen die Wahlvorstände, ob die Wahlbriefe ordnungsgemäß verschlossen sind. Die Öffnung der Wahlbriefe durch die Briefwahlvorstände erfolgt öffentlich. Ein Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den verschlossenen Stimmzettelumschlag. Dann wird zunächst geprüft, ob es Bedenken gegen den Wahlbrief oder den Wahlschein gibt.

Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt.

Ist ein Wahlbrief gültig, wird der verschlossene Stimmzettelumschlag in eine Wahlurne des betreffenden Wahlbezirks gelegt. Diese Wahlurne darf ebenso wie alle anderen Wahlurnen erst nach Ende der Wahlzeit ab 18:00 Uhr geöffnet werden. Die Öffnung der Wahlurne, die Entnahme der verschlossenen Stimmzettelumschläge, deren Öffnung, Entnahme der Stimmzettel und Auszählung der Briefwahl-Stimmen durch die Wahlvorstände erfolgt im Mehraugenprinzip und öffentlich. Hier gelten dieselben Sicherheitsvorkehrungen wie für die Urnenwahl. Über die gesamte Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Wahlniederschrift sowie die Stimmzettel und Wahlscheine werden verpackt und versiegelt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister übergeben. Die Korrektheit des Verfahrens und der Ergebnisermittlung wird anschließend im Rahmen der Feststellung des amtlichen Endergebnisses durch die Wahlleiter und Wahlausschüsse überprüft. Darüber hinaus besteht nach der Feststellung des Wahlergebnisses noch die Möglichkeit der Überprüfung in einem Wahlprüfungsverfahren. Wahlmanipulation und Wahlbetrug sind überdies strafbar gemäß §§ 107 ff. Strafgesetzbuch.

Die Auszählung startet ebenso wie für die Urnenwahl erst nach Ende der Wahlzeit am Wahlabend ab 18.00 Uhr.

Die Öffnung der Wahlurne, die Entnahme der verschlossenen Stimmzettelumschläge, deren Öffnung, Entnahme der Stimmzettel und Auszählung der Briefwahl-Stimmen durch die Wahlvorstände erfolgt im Mehraugenprinzip und unter den Augen der Öffentlichkeit. Hier gelten dieselben Bestimmungen wie für die Urnenwahl.