Die Beschwerden richteten sich gegen Beschlüsse der Wahlausschüsse der Kreise Euskirchen, Unna und Warendorf sowie der kreisfreien Städte Dortmund, Hagen, Herne, Köln (3 Fälle), Leverkusen und Mönchengladbach.
Die Entscheidungen des Landeswahlausschusses sind abschließend. Lediglich im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl besteht noch eine Anfechtungsmöglichkeit mit dem Ziel, die Gültigkeit der Wahl zu überprüfen.
Im Fall der Stadt Hagen hat der Landeswahlausschuss der Beschwerde stattgegeben:
Die Zulassung des Wahlvorschlags der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) für einen Kommunalwahlbezirk der Stadt Hagen war trotz zeitgerechter Vorlage aller Unterlagen und Erfüllung aller Voraussetzungen versehentlich unterblieben. Der Landeswahlausschuss hat nach Würdigung aller Umstände beschlossen, den Verfahrensfehler durch die Zulassung des Wahlvorschlags zu korrigieren. Andernfalls hätte aufgrund einer Wahlprüfung eine Wiederholungswahl im betroffenen Wahlbezirk erforderlich werden können und das Ergebnis der Wahl des Stadtrates in Hagen wäre bis dahin offengeblieben.
Die übrigen Beschwerden blieben ohne Erfolg.
Im Kreis Unna hatte der AfD-Bezirksvorstand Arnsberg als nächsthöhere Parteigliederung Einspruch gegen die Reserveliste des Kreisverbands Unna für den Kreistag eingelegt. Der bereits eingereichte Wahlvorschlag war damit hinfällig. In der Folge hätte der Beschwerde führende Kreisverband Unna die Listenaufstellung wiederholen müssen, was jedoch unterblieben ist.
In der Stadt Herne haben zwei Mitglieder eines durch Beschluss des AfD-Landesvorstands abgesetzten AfD-Kreisverbandsvorstands Wahlvorschläge eingereicht. Diesen Wahlvorschlägen lag zudem eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Aufstellungsversammlung zugrunde, so dass die Beschwerde auch deshalb zurückzuweisen war.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wahlbezirksvorschlags der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) für die Kreistagswahl in Euskirchen hatte keinen Erfolg, da zwei Unterstützungsunterschriften nicht den rechtlichen Anforderungen entsprachen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Bewerberin zur Oberbürgermeisterwahl in Mönchengladbach wurde wegen nicht ausreichender Unterstützungsunterschriften zurückgewiesen. Die Bewerberin konnte nicht glaubhaft machen, dass das Wahlamt der Stadt die Lieferung der erforderlichen Sammlungsformulare verzögert hat.
In drei weiteren Fällen (Köln) wurden Beschwerden wegen fehlender Beschwerdebefugnis zurückgewiesen. In einem Fall (Leverkusen) waren insbesondere keine ordnungsgemäßen Unterstützungsunterschriften vorhanden. Ein Einzelbewerber (Dortmund) hatte nicht genügend Unterstützungsunterschriften beigebracht, die Beschwerde war zudem verfristet und der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt. In einem Fall (Kreis Warendorf) lag kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag vor.
Aktuelle und umfassende Informationen zur Kommunalwahl am
13. September 2020 finden Sie unter www.wahlen.nrw.
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