SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Mitteilungen der Landeswahlleiterin

Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse wurden als Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten bzw. als Landräte und Landrätinnen in den Kreisen gewählt:

In 21 kreisfreien Städten und 15 Kreisen sowie in vielen kreisangehörigen Gemeinden fanden am 28. September 2025 Stichwahlen um das Amt der Verwaltungsspitze statt.

 

Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse wurden als Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten gewählt:

Kreisfreie Stadt / Name, Vorname / Wahlvorschlagsträger Prozent

Düsseldorf / Keller, Dr. Stephan / CDU / 60,5

Duisburg / Link, Sören / SPD / 78,6

Essen / Kufen, Thomas Markus / CDU / 57,1

Krefeld / Meyer, Frank / SPD / 55,0

Mönchengladbach / Heinrichs, Felix / SPD / 63,6

Mülheim an der Ruhr / Khalaf, Nadia / SPD / 50,1

Oberhausen / Berg, Thorsten / SPD / 51,3

Remscheid / Wolf, Sven / SPD / 68,0

Solingen / Flemm, Daniel / CDU / 57,8

Wuppertal / Scherff, Miriam / SPD / 74,6

Aachen / Ziemons, Dr. Michael / CDU / 56,0

Bonn / Déus, Guido / CDU / 54,0

Köln / Burmester, Torsten / SPD / 53,5

Leverkusen / Hebbel, Stefan / CDU / 56,6

Bottrop / Buschfeld, Matthias / SPD / 61,9

Gelsenkirchen / Henze, Andrea / SPD / 66,9

Münster / Fuchs, Tilman / BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / 57,9

Bielefeld / Bauer, Dr. Christiana / CDU / 51,4

Bochum / Lukat, Jörg / SPD-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / 64,7

Dortmund / Kalouti, Alexander Omar / CDU / 52,9

Hagen / Rehbein, Dennis / CDU / 71,7

 

Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse wurden als Landrätinnen und Landräte in den Kreisen gewählt:

Kreis / Name, Vorname / Wahlvorschlagsträger Prozent

Rhein-Kreis Neuss / Reinhold, Katharina-Bernhardine / CDU / 62,8

Kreis Viersen / Gielen, Bennet / CDU / 59,2

Kreis Wesel / Brohl, Ingo / CDU-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / 57,4

Städteregion Aachen / Grüttemeier, Dr. Tim / CDU / 62,5

Kreis Düren / Nolten, Dr.  Ralf / CDU / 59,8

Rhein-Erft-Kreis / Rock, Frank / CDU / 62,9

Oberbergischer Kreis / Grootens, Klaus Jochen / CDU-FDP / 61,7

Rheinisch-Bergischer Kreis / von Boetticher, Arne / CDU / 56,9

Rhein-Sieg-Kreis / Schuster, Sebastian / CDU / 56,2

Kreis Recklinghausen / Klimpel, Bodo / CDU-FDP / 51,9

Kreis Herford / Schmidt, Mirco / CDU / 53,8

Kreis Lippe / Haase, Meinolf / CDU / 55,6

Ennepe-Ruhr-Kreis / Schaberick, Jan-Christoph / SPD / 55,9

Kreis Siegen-Wittgenstein / Müller, Andreas / SPD / 62,2

Kreis Soest / Frieling, Heinrich / CDU / 60,3

 

Die Wahlergebnisse der Kommunalwahlen 2025 sind auf www.wahlergebnisse.nrw einsehbar. Voraussichtlich ab Ende Oktober 2025 stehen dort auch die endgültigen Wahlergebnisse in umfassenden Übersichten zum Download bereit.

Stichwahlen in den Kreisen und kreisfreien Städten

Am 28. September 2025 finden in Nordrhein-Westfalen Stichwahlen statt.

 

Stichwahlen für das Amt des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin in den kreisfreien Städten (einschließlich der Stadt Aachen) am 28. September 2025:

Düsseldorf (Dr. Stephan Keller, CDU, und Clara Gerlach, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Duisburg (Sören Link, SPD, und Carsten Groß, AfD)

Essen (Thomas Markus Kufen, CDU, und Julia Klewin, SPD)

Krefeld (Timo Kühn, CDU, und Frank Meyer, SPD)

Mönchengladbach (Dr. Christof Wellens, CDU, und Felix Heinrichs, SPD)

Mülheim an der Ruhr (Marc Buchholz, CDU, und Nadia Khalaf, SPD)

Oberhausen (Daniel Schranz, CDU, und Thorsten Berg (SPD)

Remscheid (Sven Wolf, SPD, und Markus Kötter, CDU)

Solingen (Daniel Flemm, CDU, und Josef Neumann, SPD)

Wuppertal (Miriam Scherff, SPD, und Matthias Nocke, CDU)

Aachen (Sibylle Keupen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Dr. Michael Ziemons, CDU)

Bonn (Katja Dörner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Guido Déus, CDU)

Köln (Berivan Aymaz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Torsten Burmester, SPD)

Leverkusen (Stefan Hebbel, CDU, und Uwe Richrath, SPD)

Bottrop (Matthias Buschfeld, SPD, und Frank Kien, CDU)

Gelsenkirchen (Andrea Henze, SPD, und Norbert Emmerich, AfD)

Münster (Dr. Georg Lunemann, CDU, und Tilman Fuchs, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Bielefeld (Dr. Christiana Bauer, CDU, und Ingo Nürnberger, SPD)

Bochum (Jörg Lukat, SPD-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Dr. Andreas Bracke, CDU)

Dortmund (Thomas Westphal, SPD, und Alexander Omar Kalouti, CDU)

Hagen (Dennis Rehbein, CDU, und Michael Eiche, AfD)

 

Stichwahlen für das Amt des Landrates / der Landrätin in Kreisen am 28. September 2025:

Rhein-Kreis-Neuss (Katharina-Bernhardine Reinhold, CDU, und Hakan Temel, SPD)

Kreis Viersen (Bennet Gielen, CDU, und Annalena Rönsberg, SPD)

Kreis Wesel (Ingo Brohl, CDU-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Dr. Peter Paic, SPD)

Kreis Düren (Dr. Ralf Nolten, CDU, und Maximilian Dichant, SPD)

Rhein-Erft-Kreis (Frank Rock, CDU, und Iris Heinisch, SPD)

Oberbergischer Kreis (Klaus Jochen Grootens, CDU-FDP, und Dr. Sven Lichtmann, SPD-Die Linke)

Rheinisch-Bergischer Kreis (Arne von Boetticher, CDU, und Robert Gordon Winkels, SPD)

Rhein-Sieg-Kreis (Sebastian Schuster, CDU, und Sara Zorlu, SPD)

Kreis Recklinghausen (Bodo Klimpel, CDU-FDP, und Dr. Karsten Schneider, SPD)

Kreis Herford (Frank Diembeck, SPD-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Mirco Schmidt, CDU)

Kreis Lippe (Ilka Kottmann, SPD, und Meinolf Haase, CDU)

Soest (Heinrich Frieling, CDU, und Dr. Bastian Weber, SPD)

Rhein-Erft-Kreis (Frank Rock, CDU, und Iris Heinisch, SPD)

Ennepe-Ruhr-Kreis (Jan-Christoph Schaberick, SPD, und Sebastian Arlt, CDU-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Kreis Siegen-Wittgenstein (Susanne Otto, CDU, und Andreas Müller, SPD)

 

Stichwahl für das Amt des Städteregionsrates am 28. September 2025:

Städteregion Aachen (Dr. Tim Grüttemeier, CDU, und Janine Köster, SPD)

 

Darüber hinaus finden in zahlreichen kreisangehörigen Gemeinden Stichwahlen für das Amt des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin statt.

NRW hat gewählt

Bei den Kommunalwahlen am 14. September 2025 haben 7 951 748  Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben. Dies entspricht einer Wahlbeteiligung von 56,8 Prozent. Landeswahlleiterin Monika Wißmann teilte mit, dass die Oberbürgermeister in Hamm und Herne sowie 14 Landrätinnen und Landräte bereits im ersten Wahlgang gewählt wurden. In den übrigen kreisfreien Städten und Kreisen finden am 28. September Stichwahlen statt. Weitere Ergebnisse sind hier zu finden.

Hier geht es zur Pressemitteilung.

Bis zum Mittag gingen rund 32 Prozent zur Wahl

Landeswahlleiterin Monika Wißmann teilte am Mittag mit, dass bis 12.00 Uhr die Wahlbeteiligung in acht ausgewählten Kreisen und kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens im Durchschnitt bei etwa 32 Prozent lag. Die stichprobenartige Umfrage wurde durchgeführt im Kreis Düren, im Rhein-Kreis Neuss und im Kreis Gütersloh sowie in den kreisfreien Städten Düsseldorf, Duisburg, Essen, Köln und Mülheim an der Ruhr.

Im Vergleich zu den letzten Kommunalwahlen, bei der etwa 29 Prozent bis mittags zur Wahl gingen, ist die Wahlbeteiligung damit in diesen ausgewählten Bereichen tendenziell höher. Die landesweite Wahlbeteiligung inklusive der Briefwahlteilnahme hatte 2020 am Ende des Wahltages in Nordrhein-Westfalen bei 51,9 Prozent gelegen.

Landeswahlleiterin Monika Wißmann ruft nochmals alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger auf, an der Wahl teilzunehmen: “Nutzen Sie Ihr demokratisches Recht! Ihre Stimme zählt und entscheidet mit, wer in Ihrem Wohnort in den nächsten fünf Jahren das Sagen hat.“

Die Wahlräume sind noch bis 18.00 Uhr geöffnet.

Die vorläufigen Ergebnisse der Kommunalwahlen 2025 können unter

www.wahlergebnisse.nrw

abgerufen werden. Dort kann auch ab dem 15. September 2025 das Heft 2 „Vorläufige Ergebnisse“ kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Aktuelle und umfassende Informationen zu den Kommunalwahlen am 14. September 2025 finden Sie unter www.wahlen.nrw. Sie können sich auch auf den Social-Media-Plattformen Instagram und Facebook (jeweils Ministerium des Innern des Landes NRW / @innen.nrw) sowie über den Messenger WhatsApp (Ministerium des Innern des Landes NRW) über Themen und Termine informieren. 

Wahlbriefe jetzt zur Post oder zum Wahlamt bringen!

Landeswahlleiterin Monika Wißmann appelliert an die Briefwählerinnen und -wähler, ihre Wahlbriefe jetzt auf den Weg zu bringen. „Für den rechtzeitigen Eingang des hellroten Wahlbriefs bei der Gemeinde sind die Briefwählerinnen und -wähler selbst verantwortlich. Wahlbriefe, die bei der Gemeinde nicht bis zum 14. September 2025 um 16 Uhr eingehen, werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt“, so Wißmann.

Um jedes Risiko zu vermeiden, empfiehlt die Landeswahlleiterin, den Wahlbrief nach Möglichkeit direkt zum Briefkasten des zuständigen Wahlamtes zu bringen oder direkt beim Wahlamt oder einem für die Briefwahl vor Ort geöffneten Briefwahlzentrum abzugeben. Informationen dazu, wo dies möglich ist, veröffentlichen die Gemeinden in der Regel auf ihren Internetseiten und in der Presse.

In den Wahlräumen, die am Wahlsonntag für die Urnenwahl öffnen, können die Wahlbriefe nicht abgegeben werden.

Wer den hellroten Wahlbrief mit der Deutschen Post zurückschicken möchte, sollte ihn spätestens am Mittwoch, den 10. September 2025 absenden. Der Transport ist innerhalb Deutschlands kostenfrei.

Damit die Briefwahlstimmen gültig sind, empfiehlt die Landeswahlleiterin, die Hinweise in dem Merkblatt zu beachten, das den Wahlunterlagen beiliegt. Nur die ausgefüllten Stimmzettel gehören in den blauen Stimmzettelumschlag. Dieser wird zugeklebt und zusammen mit dem eigenhändig unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag gesteckt.

Kurzentschlossene können noch bis Freitag, den 12. September 2025, 15.00 Uhr, Briefwahlunterlagen beim Wahlamt beantragen. Wer den Antrag persönlich im Wahlamt stellen will, sollte einen gültigen Personalausweis, Pass oder  Identitätsausweis sowie die Wahlbenachrichtigung mitnehmen. Im Wahlamt werden die Unterlagen den Antragstellerinnen und Antragstellern dann unmittelbar ausgehändigt. Sie können sofort an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Ausnahmsweise ist es möglich, Wahlschein und Briefwahlunterlagen bis zum Wahlsonntag um 15.00 Uhr zu beantragen. Dies setzt voraus, dass jemand wegen einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung den Wahlraum am Wahltag nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen aufsuchen kann oder dass eine wahlberechtigte Person unverschuldet nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde.

Aktuelle und umfassende Informationen zu den Kommunalwahlen am 14. September 2025 finden Sie unter www.wahlen.nrw. Sie können sich auch auf den Social-Media-Plattformen Instagram und Facebook (jeweils Ministerium des Innern des Landes NRW / @innen.nrw) sowie über den Messenger WhatsApp (Ministerium des Innern des Landes NRW) über Themen und Termine informieren.

Nachwahlen bei verstorbenen Kandidatinnen und Kandidaten

Aktuelle Diskussionen und Berichte im Internet und in den Sozialen Medien thematisieren Todesfälle unter den Kandidatinnen und Kandidaten zu den kommenden Kommunalwahlen. Hierzu teilt die Landeswahlleiterin mit:

Verstirbt eine Kandidatin oder ein Kandidat vor dem Wahltermin, kann es zu einer sog. Nachwahl kommen. Hierfür sieht das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) Verfahrensregelungen vor.

Angesichts der Vielzahl der bei Kommunalwahlen zu vergebenden Ämter und Sitze und der hierzu antretenden mehreren tausend Bewerberinnen und Bewerbern kommt es bedauerlicherweise immer wieder vor, dass einzelne Kandidatinnen und Kandidaten vor dem Wahltag versterben. Aktuell sind der Landeswahlleiterin landesweit eine niedrige zweistellige Zahl von Todesfällen aus mehreren Parteien und Wählergruppen bekannt (Stand 2. September 2025). Da insoweit jedoch keine Berichtspflicht der Kommunen besteht, erhebt diese Zahl keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Das gilt auch für die anstehenden Kommunalwahlen. Aktuell sind u.a. die AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die FDP, die Freien Wähler, die SPD und die Tierschutzpartei sowie mehrere Wählergruppen betroffen.

Bei den Kommunalwahlen werden in 396 Städten und Gemeinden sowie in 31 Kreisen in NRW Vertretungen zu den Gemeinderäten, Kreistagen und Bezirksvertretungen sowie zum RVR gewählt. Hinzu kommen noch die Wahlen zur (Ober-)Bürgermeisterin /zum (Ober-)Bürgermeister und zu den Landräten.

Das betrifft naturgemäß eine große Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern. Angesichts des langen Zeitraums zwischen der Aufstellungsversammlung sowie der Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber bei den Kommunalwahlen und der eigentlichen Wahl, sieht das Kommunalwahlgesetz dann auch die Möglichkeit der sog. Nachwahl vor, falls eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage verstirbt. Zu unterscheiden ist zwischen Direktkandidatinnen und Direktkandidaten für einen Wahlbezirk (bspw. für den Stadtrat oder das Amt einer Landrätin oder eines Landrates) und Bewerberinnen und Bewerber auf einer Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Verstirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einer Reserveliste, kommt keine Nachwahl in Betracht. Stattdessen rückt die nächste Person auf der Liste auf. Verstirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber für einen Wahlbezirk, kommt es nur dann zu einer Nachwahl, wenn keine Ersatzbewerberin und kein Ersatzbewerber benannt wurde.

Eine solche Nachwahl kann, wenn es der zeitliche Ablauf zulässt, auch am Tag der eigentlichen Kommunalwahlen stattfinden (vgl. § 21 Absatz 1 und 2 KWahlG). Wie bei vergangenen Kommunalwahlen wird auch bei dieser Wahl von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Kann die Nachwahl zeitlich nicht mehr am Wahltag erfolgen, findet sie an einem späteren Sonntag statt, jedenfalls aber innerhalb von fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl (§ 21 Abs. 2 S. 1 KWahlG).

Da die Kommunalwahlen in NRW durch die jeweiligen Kommunen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit durchgeführt werden, besteht keine Meldeverpflichtung derartiger Fälle gegenüber der Landeswahlleiterin. Ebenso werden von Seiten der Landeswahlleiterin keine Daten über die Bewerberinnen und Bewerber erhoben.

 

Fakten gegen Desinformation

Aktuell wird im Internet folgende Behauptung aufgestellt: Steht eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht auf dem Stimmzettel, könne die Stimme für diese Person auch abgegeben werden, indem der Name der Person handschriftlich auf dem Stimmzettel ergänzt wird.

Hierbei handelt es sich um eine Falschinformation.

Auf dem amtlichen Stimmzettel können keine weiteren Namen ergänzt werden. Wer handschriftlich den Namen einer Person auf dem Stimmzettel ergänzt, macht dadurch seine Stimme ungültig (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 der Kommunalwahlordnung).

Zulässig ist eine Stimmabgabe nur für die auf dem Stimmzettel aufgelisteten Bewerberinnen und Bewerber. Diese Wahlvorschläge erfüllen die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen und wurden von den Wahlausschüssen zugelassen. Die Stimmabgabe erfolgt durch ein Kreuz oder ein anderes Zeichen, mit dem die Wählerinnen und Wähler eindeutig ihre Wahlentscheidung für eine Kandidatin oder einen Kandidaten auf dem Stimmzettel zum Ausdruck bringen.

Weiterhin Wahlhelfende gesucht

Für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 14. September 2025 sind die Kommunen auf die Mithilfe von über 100.000 Wahlhelfenden angewiesen. Diese hohe Zahl an Wahlhelfenden zu gewinnen, ist eine der großen und zentralen Herausforderungen für ein gutes Gelingen der Wahl, teilt Landeswahlleiterin Monika Wißmann mit.

Vielen Ehrenamtliche haben sich bereits für das Ehrenamt der Wahlhelferin oder des Wahlhelfers gemeldet. Zum Teil suchen die Gemeinden aber weiterhin noch Wahlhelfende.

Die Landeswahlleiterin appelliert an alle, die sich engagieren wollen:

„Politik wird nicht nur in Berlin und Brüssel gemacht, sondern in allen Städten und Gemeinden unseres Bundeslandes. Helfen Sie mit - unterstützen Sie unsere Demokratie! Seien auch Sie ein Teil der Wahlorganisation und bewerben Sie sich bei Ihrer Kommune als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Kommunalwahlen am 14. September 2025.“

Der Landeswahlausschuss hat entschieden

Der Landeswahlausschuss hat heute (28. Juli 2025) über insgesamt zehn Beschwerden gegen die Zurückweisung und Zulassung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Oberbürgermeister oder zur Oberbürgermeisterin, zu den Kreistagen sowie zu den Räten und Bezirksvertretungen entschieden.

Die Beschwerden richteten sich gegen Beschlüsse der Wahlausschüsse der kreisfreien Städte Leverkusen, Aachen, Essen, Duisburg, Gelsenkirchen, Köln und Düsseldorf sowie des Kreises Wesel.

Die Entscheidungen des Landeswahlausschusses sind abschließend. Lediglich im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl besteht noch eine Anfechtungsmöglichkeit mit dem Ziel, die Gültigkeit der Wahl zu überprüfen.

Im Fall des FDP-Kreisverbands Aachen-Stadt hat der Landeswahlausschuss der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Wahlvorschläge für die Reserveliste und für den Oberbürgermeisterkandidaten stattgegeben. Der Wahlausschuss der Stadt Aachen hat in den Umständen der Aufstellungsversammlungen vor Ort einen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gesehen. Dieser Auffassung hat sich der Landeswahlausschuss in seiner Sitzung heute mehrheitlich nicht angeschlossen. Er hat keinen Verstoß gesehen und in der Folge die Wahlvorschläge - mit zwei Ausnahmen auf der Reserveliste wegen fehlender Nachweise - zur Wahl zugelassen.


Der Landeswahlausschuss hat ebenfalls einer Beschwerde des Wahlleiters der Stadt Gelsenkirchen stattgegeben, die sich gegen eine irrtümliche Zulassung eines Oberbürgermeisterkandidaten richtete.

Die übrigen Beschwerden blieben ohne Erfolg.

So hat der Landeswahlausschuss die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Leverkusen bestätigt, den Kandidaten der Wählergruppe Aufbruch Leverkusen zur Wahl des Oberbürgermeisters nicht zuzulassen. Ebenso wie der Wahlausschuss der Stadt Leverkusen war der Landeswahlausschuss der Ansicht, in der Person des Kandidaten seien Zweifel begründet, dass er nicht jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete.

Im Kreis Wesel hat der Wahlausschuss den Wahlvorschlag eines Wahlbezirks der Wählergruppe Bund Zukunft Deutschland aus formellen Gründen abgelehnt, da Unterstützungsunterschriften mängelbehaftet waren. Der Landeswahlausschuss hat diese Entscheidung bestätigt und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses zurückgewiesen.

In Essen hatte der Wahlausschuss den Wahlvorschlag der Partei FREIE WÄHLER zur Wahl der Bezirksvertretung im Stadtbezirk VI zurückgewiesen, der von der stellvertretenden Bundesvorsitzenden unterschrieben worden war. Der Landeswahlausschuss hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Essen bestätigt. Der Wahlvorschlag hätte nicht von der stellvertretenden Bundesvorsitzenden, sondern von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt Essen zuständigen Leitung unterschrieben werden müssen.

Die Wählergruppe „Solidarität für Duisburg“ (SfD) hatte Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Duisburg eingelegt, der alle eingereichten Wahlvorschläge zurückgewiesen hatte. Ebenso wie der Wahlausschuss der Stadt Duisburg hat es der Landeswahlausschuss als erwiesen angesehen, dass die Aufstellungsversammlung schwere Mängel hatte. Denn die Wählergruppe hatte u. a. nicht alle Mitglieder zu dem Termin eingeladen.

Schließlich hat der Landeswahlausschuss die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Köln bestätigt, mit der ein Wahlvorschlag einer Kandidatin der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurückgewiesen wurde. Der Wahlausschuss der Stadt Köln begründete dies mit der fehlenden Unterschrift auf der sog. Zustimmungserklärung der Kandidatin, mit der diese bestätigt, dass sie zur Wahl antreten wolle. Nach eingehender Prüfung hat der Landeswahlausschuss die Entscheidung bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Wahlvorschlagsträger seien selbst für die Einhaltung aller Formalien erforderlich. Das formstrenge Wahlrecht lasse hier keine Ausnahme zu.

In drei weiteren Fällen hat der Landeswahlausschuss Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen, die von Personen eingelegt wurden, die zur Beschwerde nicht befugt waren oder deren Beschwerden nicht fristgerecht eingegangen sind.

Beschwerdesitzung des Landeswahlausschusses am 28. Juli

Der Landeswahlausschuss tritt am 28. Juli 2025 um 10.30 Uhr im Landtagsgebäude des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen.

 

Er besteht aus der Landeswahlleiterin als Vorsitzende, zehn Beisitzerinnen/Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richterinnen/Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die die Landeswahlleiterin auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beruft. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer und für jede Richterin/jeden Richter ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen.

 

Zusammensetzung des Landeswahlausschusses für die Kommunalwahl 2025


1.    Monika Wißmann / Judith Baginski    als Vorsitzende
2.    Dr. Günther Bergmann / Andrea Stullich (CDU)    als Beisitzer/in
3.    Peter Blumenrath / Florian Braun (CDU)    als Beisitzer
4.    Anke Fuchs-Dreisbach / Matthias Kerkhoff (CDU)    als Beisitzer/in
5.    Marco Schmitz / Klaus Voussem (CDU)    als Beisitzer
6.    Sven Wolf / Sarah Philipp (SPD)    als Beisitzer/in
7.    Alexander Vogt / Dr. Dennis Maelzer (SPD)    als Beisitzer
8.    Lena Teschlade / Lisa-Kristin Kapteinat (SPD)    als Beisitzerin
9.    Ralf Witzel / Dirk Wedel (FDP)    als Beisitzer
10.    Dr. Julia Höller / Jule Wenzel (GRÜNE)    als Beisitzerin
11.    Stefan Engstfeld / Anja von Marenholtz (GRÜNE)    als Beisitzer/in
12.    Martin Seeger / Dr. Sebastian Becker    als Richter am OVG
13.    Dr. Stefan Przygode / Dr. Andreas Merschmeier    als Richter am OVG

 

Am 7. Juli lief die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge ab. Über die Zulassung der Wahlvorschläge haben die kommunalen Wahlausschüsse entschieden.

Jede Stadt oder Gemeinde, jeder Kreis sowie der Regionalverband Ruhr haben einen Wahlausschuss. Dort sitzen mehrere vom Rat, Kreistag oder der Verbandsversammlung gewählte Personen. Den Vorsitz hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin.

Sie prüfen - je nach örtlicher Zuständigkeit -  die Wahlvorschläge für die Räte, Kreistage, Bezirksvertretungen oder die Verbandsversammlung sowie für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landrätinnen und Landräte.

Geprüft wird unter anderem, ob ein Wahlvorschlag mit den erforderlichen Unterlagen und ggf. Unterstützungsunterschriften eingereicht wurde und ob die aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.  Bewerberinnen und Bewerber für den Rat oder Kreistag müssen mindestens 18 Jahre alt sein und im Wahlgebiet wohnen. Bewerberinnen und Bewerber für Bürgermeister-, Oberbürgermeister- und Landratsämter müssen mindestens 23 alt sein und zudem weitere beamtenrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch, dass sie die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Wenn die Wahlausschüsse entschieden haben, kann es aber sein, dass die Entscheidung noch nicht endgültig ist.

Denn gegen Entscheidungen der kommunalen Wahlausschüsse kann Beschwerde eingelegt werden. Hat zum Beispiel eine Partei in einer kreisfreien Stadt oder in einem Kreis einen Wahlvorschlag eingereicht, der vom Wahlausschuss nicht zugelassen wurde, so kann sie sich mit der Beschwerde dagegen wehren. Dann entscheidet der Landeswahlausschuss - diesmal endgültig.

Die Zuständigkeit des Landeswahlausschusses folgt für Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse der Kreise und kreisfreien Städte aus § 18 Absatz 4 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i.V.m. § 29 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sowie aus § 46 i Absatz 1 KWahlG für Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlausschusses des Regionalverbands Ruhr, jeweils i.V.m. § 9 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG).

Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse kreisangehöriger Gemeinden werden vom Wahlausschuss des jeweiligen Kreises entschieden (§ 18 Abs. 4 Satz 3 KWahlG). Die betreffenden Beschwerdesitzungen finden spätestens am 29. Juli 2025 statt.

Gegen die Entscheidungen der Wahlausschüsse im Beschwerdeverfahren gibt es kein Rechtsmittel. Nach Abschluss aller Beschwerdesitzungen spätestens am 29. Juli steht somit landesweit fest, welche Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln für die Kommunalwahlen stehen werden.

Die Landeswahlleiterin in den Sozialen Medien

Die Landeswahlleiterin informiert ab heute regelmäßig auf den Kanälen des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen über die kommende Wahl.

Die Kommunalwahlen am 14. September sind Wahlen der einzelnen Städte und Gemeinden sowie des Regionalverbands Ruhr (RVR).

Die Wahlleitungen und Wahlausschüsse handeln in eigener Verantwortung und sind nicht an Weisungen gebunden.

Die Landeswahlleiterin informiert auf den Social-Media-Kanälen ergänzend und allgemein über die Kommunalwahlen.

 

Hier geht es zu den Kanälen des Innenministeriums:

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