SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Tamilische Befreiungstiger (LTTE)

Sitz/Verbreitung

Norden und Osten Sri Lankas; Verbreitung weltweit mit Schwerpunkt Westeuropa

Gründung/Bestehen

1972

Veröffentlichungen

Web-Angebote: »pathivu.com«, »eedhesam.com«, »tamil.de«, »tyo-germany.com«
Magazin: »AKARAM«

Kurzportrait/Ziele

Die separatistische Organisation LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam – Tamilische Befreiungstiger) hat das Ziel, einen unabhängigen Tamilenstaat „Tamil Ealam“ im überwiegend von Tamilen bevölkerten Norden und Osten der Insel Sri Lanka zu errichten. Zur Durchsetzung ihrer Forderung nach einem separaten Staat führte die LTTE von 1983 bis 2009 Terroranschläge gegen sri-lankische und indische Ziele im Rahmen eines Guerillakrieges gegen die singhalesische Zentralregierung.
Die Zentralregierung der Singhalesen besiegte im Mai 2009 die LTTE militärisch und zerschlug deren Infrastruktur. Bei dieser Schlussoffensive wurde der Führer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, getötet. Die im Ausland geschaffenen Netzwerke der LTTE setzten ihre Arbeit zur Errichtung eines unabhängigen Staates im Sinne des gefallenen Velupillai Prabhakaran fort. Das Hauptziel der LTTE im Ausland besteht darin, Gelder für einen künftigen „Befreiungskampf“ zu beschaffen und die Versorgung von Flüchtlingen in der Heimat zu sichern. Zudem strebt die Organisation eine politische Anerkennung als legitime Interessenvertretung der tamilischen Volksgruppe an.

Finanzierung

Spenden von im Ausland lebenden Tamilen

Grund der Beobachtung/Verfassungsfeindlichkeit

In dem 1983 begonnenen Guerillakrieg gegen die singhalesische Zentralregierung versuchte die LTTE unter anderem mit Terroranschlägen gegen sri-lankische und indische Ziele ihre Forderung nach einem eigenen Staat durchzusetzen. Durch Unterstützung dieser Aktivitäten verfolgen die in Deutschland lebenden Anhänger der LTTE Bestrebungen, die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sei es durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen. Aus diesem Grund ist eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Verfassungsschutzgesetzes NRW erforderlich.

Wegen der anhaltenden Gewaltaktionen der Organisation in Sri Lanka setzte die Europäische Union die LTTE am 29. Mai 2006 auf die Liste terroristischer Organisationen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat dies mit Urteil vom 16. Oktober 2014 aus formellen Gründen für nichtig erklärt. Auf die Frage, ob es sich bei den LTTE um eine terroristische Vereinigung handelt, geht das Urteil nicht ein. Das Gericht stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass das auf grundlegenden Verfahrensfehlern beruhende Urteil die materiell rechtliche Beurteilung der Frage, ob die LTTE eine terroristische Vereinigung sei, unberührt lässt.