SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Völkisch-nationalistischer Personenzusammenschluss innerhalb der Alternative für Deutschland (AfD), ehemals „Flügel“

Sitz/Verbreitung

Seit der formalen Auflösung des „Flügels“ am 30. April 2020 dezentrale Auffächerung; Aktivitäten auf lokaler Ebene

Gründung/Bestehen

14. März 2015 (Veröffentlichung der „Erfurter Resolution“)

Veröffentlichungen

Verlagerung in geschlossene Gruppen der sozialen Netzwerke

Kurzportrait/Ziele

Der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss agiert nach der formellen Auflösung des „Flügel“ weiterhin als Sammlungsbewegung innerhalb der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die ideologische Ausrichtung fokussiert sich im Wesentlichen auf das völkische Konzept des sogenannten Ethnopluralismus. Damit knüpft der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss unmittelbar an den Entwurf einer ethnisch homogenen Gemeinschaft an, den die rechtsextremistische Neue Rechte vertritt. Diese Zielsetzung versucht der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss zu verschleiern und stellt sich selbst als vermeintliches Sprachrohr einer bürgerlichen Mitte dar.

Finanzierung

Indirekt, in dem der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss entsprechend seiner Verankerung in den Parteistrukturen der AfD an den Mitgliedsbeiträgen partizipiert

Grund der Beobachtung/Verfassungsfeindlichkeit

Die ideologische Ausrichtung des völkisch-nationalistischen Personenzusammenschlusses manifestiert sich in den Aussagen der führenden Funktionäre im Rahmen von Reden auf Veranstaltungen und in zentralen Positionspapieren. Es finden sich zahlreiche Stellungnahmen, die eine völkisch-nationalistische Ideologie propagieren, beziehungsweise fremden- und muslimfeindlich sind. Der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss propagiert ein in Teilen revisionistisches Geschichtsbild. Sein ethnisch homogener Volksbegriff und sein antiindividualistisches Menschenbild sind in der Gesamtschau nicht mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Der völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss unterliegt deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW der nachrichtendienstlichen Beobachtung.