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Stichwahl

Am 28. September 2025 finden in 21 kreisfreien Städten und 15 Kreisen sowie in vielen kreisangehörigen Gemeinden Stichwahlen statt.

Eine Übersicht zu den Ergebnissen der Kreise und kreisfreien Städte gibt es hier.

Was genau ist eine Stichwahl und wann kommt es dazu?

Die Stichwahl ist eine Besonderheit der Kommunalwahl. Sie stellt eine zweite und finale Runde der Wahlen für die sog. Hauptverwaltungsbeamten dar.

Sie ist möglich bei der Wahl des (Ober-)Bürgermeisters bzw. der (Ober-)Bürgermeisterin und des Landrates bzw. der Landrätin. Bei den Wahlen zu einer Vertretung wie dem Stadtrat oder dem Kreistag gibt es keine Stichwahl.

Zu einer Stichwahl kommt es, wenn keine der Bewerberinnen oder Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Dann findet am zweiten Sonntag nach der Wahl - also am 28. September 2025 - eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 

Einen zusammenfassenden Überblick zur Stichwahl gibt dieses Video der Landeszentrale für Politische Bildung NRW.

Wer gewinnt die Stichwahl?

Gewählt ist, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält (§ 46c Abs. 2 S. 5 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) NRW). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

Wer darf bei der Stichwahl wählen?

Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl. Das bedeutet, dass die Wahlberechtigten bei der Wahl am 14. September und bei der Stichwahl am 28. September identisch sind. Wer erst nach dem 14. September 2025 wahlberechtigt wird, z.B. sein sechzehntes Lebensjahr vollendet, kann nicht an den Stichwahlen teilnehmen. Denn die Voraussetzungen der Wahlberechtigung müssen bereits am 14. September 2025 vorliegen.

Bekomme ich eine neue Wahlbenachrichtigung?

Nein. Es wird keine neue Wahlbenachrichtigung verschickt. Die ursprüngliche Wahlbenachrichtigung gilt auch für die Stichwahl (Anlage 2 zu §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 75a der Kommunalwahlordnung (KWahlO) NRW).

Wer seine Wahlbenachrichtigung nicht mehr hat, kann mit dem Personalausweis, Reisepass oder als Unionsbürger mit einem Identitätspapier zur Wahl gehen.

Wo findet die Stichwahl statt?

Grundsätzlich findet die Stichwahl in denselben Wahlräumen statt wie die Hauptwahl.

Kann ich per Briefwahl wählen? Was muss ich beachten?

Die Briefwahl ist auch für die Stichwahl möglich. Das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, für die Haupt- und Stichwahl die Briefwahl getrennt zu beantragen. Ob diese Möglichkeit besteht, hängt davon ab, ob die jeweilige Kommune diese Möglichkeit anbietet. Bietet die Kommune diese Unterscheidung an, bekommt ein Wähler seine Briefwahlunterlagen für die Stichwahl vom Wahlamt zugeschickt, wenn er in seinem Wahlscheinantrag dies entsprechend beantragt hat.

Ansonsten gelten bei der Briefwahl dieselben Grundsätze und Voraussetzungen wie bei der Hauptwahl. Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, d.h. bis Freitag, den 26. September 2025, 15 Uhr, beantragt werden. Es sollte frühzeitig ein Antrag gestellt werden.

Aufgrund des nur zweiwöchigen Zeitraums zwischen dem Termin der Hauptwahl und der Stichwahl sollte verstärkt auf Postlaufzeiten geachtet werden. Die Landeswahlleiterin empfiehlt, die Wahlbriefe entweder direkt in den Briefkasten des Wahlamtes einzuwerfen oder die Möglichkeit zu nutzen, in den von den Kommunen dazu bekannt gemachten Räumlichkeiten die Briefwahl vor Ort (sog. Direktwahl) auszuüben.

Bis wann kann ich spätestens per Briefwahl wählen?

Die Wahlbriefunterlagen müssen bis spätestens 16.00 Uhr (Sonntag, 28. September) bei dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin der Gemeinden eingegangen sein, später eintreffende Wahlbriefe dürfen nicht mehr gezählt werden (§19 Abs. 5 KWahlO NRW).