SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Stiftungsaufsicht

Profil Landespersonalausschuss

Die staatliche Stiftungsaufsicht ist Garant dafür, dass der bei Errichtung einer selbstständigen Stiftung in ihren Statuten manifestierte Wille der Stifterinnen und Stifter auf Dauer beachtet und das Stiftungsvermögen im Prinzip ungeschmälert erhalten wird. Die Stiftung hat keine Mitglieder wie ein Verein, die den Vereinsvorstand in Mitgliederversammlungen kontrollieren können, und bedarf einer externen Kontrolle ihrer Organe.

Nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (- StiftG -, GV.NRW vom 25. Februar 2005, S. 52 ) wacht die Bezirksregierung, in deren Gebiet sich der Sitz der selbstständigen Stiftung befindet, als Stiftungsaufsichtsbehörde darüber, dass

  • der Stiftung das ihr zustehende Vermögen zufließt und
  • das Stiftungsvermögen sowie seine Erträge in Übereinstimmung mit dem Stiftungsgesetz und dem Willen der Stifterinnen und Stifter verwaltet bzw. verwendet werden.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich bei gegebenem Anlass über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten und einen Bericht anfordern. Nötigenfalls kann sie geeignete Anordnungen treffen und deren Durchführung, sofern anders nicht sicherzustellen, einem von ihr zu bestellenden Sachwalter übertragen. Vorgesehene Vermögensverfügungen von erheblicher Bedeutung sind der Stiftungsaufsicht rechtzeitig mitzuteilen. Oberste Richtschnur für die Stiftungsaufsicht ist der Stifterwille.

Die Bezirksregierungen führen und aktualisieren das Stiftungsverzeichnis bezüglich der selbstständigen Stiftungen in ihrem Bezirk. Im neuen Stiftungsverzeichnis für das Land Nordrhein-Westfalen finden Sie diese Informationen online aus allen fünf Regierungsbezirken zusammengefasst. Hier können Sie komfortabel nach Informationen zu einzelnen Stiftungen suchen.