Das Rechtsinstitut der Stiftung hat eine lange Rechtstradition und existiert in unterschiedlichen Ausprägungen schon seit ungefähr 5.000 Jahren. Die Stiftung ist eine Möglichkeit, privates Vermögen – noch zu Lebzeiten oder von Todes wegen – auf Dauer und nachhaltig insbesondere für das öffentliche Wohl einzusetzen. Eine lebendige Gesellschaft ist auf das Engagement ihrer Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Mit Hilfe von Stiftungen werden gemeinnützige und soziale Fundamente gelegt und vielen Menschen neue Perspektiven eröffnet. Dabei sind es nicht immer nur die großen Beträge Einzelner, die solches möglich machen. Auch wenn sich viele mit kleinen Summen engagieren, kann etwas bewegt werden.
Zuständige Stiftungsbehörden in Nordrhein-Westfalen
Zuständige Stiftungsbehörden in Nordrhein-Westfalen sind
- unter Berücksichtigung des örtlichen Sitzes der Stiftung die jeweiligen Bezirksregierungen sowie
- als oberste Stiftungsbehörde das für Inneres zuständige Ministerium.
Auf den Seiten der Bezirksregierungen finden Sie zahlreiche Informationen zu Rahmenbedingungen, Gestaltungsmöglichkeiten und zum Anerkennungsverfahren einer Stiftung sowie Formulierungshilfen für das notwendige Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung:
Antworten auf häufig gestellte Fragen im Stiftungswesen
Am 1. Juli 2023 ist das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft getreten (vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2021 S. 2947)).
Damit werden anstelle der bisherigen unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze bundeseinheitliche Rechtsvorschriften für Stiftungen geschaffen; das materielle Stiftungszivilrecht wird abschließend und einheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese umfassende bundesrechtliche Regelung erforderte eine Beschränkung des Landesrechts auf Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der Stiftungsaufsichtsbehörden.
Dies ist durch ein Ablösegesetz des Stiftungsgesetzes NRW (StiftG NRW) zum 1. Juli 2023 erfolgt. Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Hierunter fallen die gemeinnützigen Stiftungen als auch die privatnützigen Stiftungen (sog. Familienstiftungen für lediglich eigene Destinatäre).
Begriff der Stiftung / Wann wird eine Stiftung anerkannt:
„Eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines von der Stifterin bzw. dem Stifter vorgegebenen
Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person“ (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- sog. Ewigkeitsstiftung als Regelfall
- in Ergänzung dazu die sog. Verbrauchsstiftung
Eine Stiftung ist also maßgeblich durch drei Merkmale gekennzeichnet:
- Stiftungszweck
- Stiftungsvermögen
- Stiftungsorganisation
Zur Entstehung einer selbstständigen, rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf es eines so genannten Stiftungsgeschäfts und der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde (Bezirksregierung, IM NRW), in deren Zuständigkeitsbereich die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Sog. Treuhandstiftungen sind unselbständig und sind vom Stiftungsgesetz NRW ebenso wie sog. öffentlich-rechtliche Stiftungen und Vereine nicht umfasst.
Stiftungen haben ein Recht auf ihren Bestand und Schutz desselben; die staatliche Stiftungsaufsicht sorgt für die Achtung des Stifterwillens.
Die staatliche Stiftungsaufsicht ist Garant dafür, dass der bei Errichtung einer selbstständigen Stiftung in ihren Statuten manifestierte Wille der Stifterinnen und Stifter auf Dauer beachtet und das Stiftungsvermögen im Prinzip ungeschmälert erhalten wird.
Die Stiftung hat keine Mitglieder wie ein Verein, die den Vereinsvorstand in Mitgliederversammlungen kontrollieren können, und bedarf einer externen Kontrolle ihrer Organe. Eine Stiftung erlangt durch staatliche Anerkennung der zuständigen Stiftungsbehörde die Rechtsfähigkeit (d.h. sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten).
Das Stiftungsverzeichnis NRW, das von den örtlich zuständigen Bezirksregierungen gepflegt wird, bietet einen Überblick über die rechtlich selbständigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen; Kirchliche Stiftungen werden in NRW nur dann im Stiftungsverzeichnis geführt, wenn Sie hierzu ihr Einverständnis erteilen.
Dieses elektronische Stiftungsverzeichnis enthält die nach § 10 StiftG NRW (StiftG NRW) zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Stiftungsbehörden zur Erteilung darüberhinausgehender Auskünfte wie beispielsweise zu Satzungen über eine privatrechtliche Stiftung gem. § 5 Abs. 3 StiftG NRW (StiftG NRW) nicht befugt sind. Ansprechperson hierfür ist die jeweilige Stiftung.
Eine aktuelle gedruckte Version bzw. Aufbereitung von sämtlichen Daten zu Stiftungen kann nicht zur Verfügung gestellt werden.
Das Stiftungsverzeichnis NRW soll von einem bundesweiten beim Bundesamt für Justiz geführten Stiftungsregister abgelöst werden. Das Stiftungsverzeichnis NRW wird dann beendet.
Notwendige Änderungen zu Angaben im Stiftungsverzeichnis sind der örtlich zuständigen Bezirksregierung (abhängig vom Sitz der Stiftung) unverzüglich möglichst per Mail mitzuteilen.
Für den Rechtsverkehr notwendige Legitimationen erhalten sie auf Antrag als sog. Vertretungsbescheinigung bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Für Vertretungsbescheinigungen von privatnützigen Stiftungen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Stiftungen erhalten diese bislang gebührenfrei.
Ein Förderungswunsch ist unmittelbar an die Stiftung selbst zu richten, eine Beantragung bei den Stiftungsbehörden kann nicht erfolgen.
In NRW existieren aktuell (31.12.2024) rund 5.100 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
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