Sitz/Verbreitung
Verbreitung: weltweit, mit Schwerpunkten in Nordamerika und Europa, insbesondere Berlin
Gründung/Bestehen
2011 gegründet, in Deutschland seit dem 2. November 2023 verboten und aufgelöst
Veröffentlichungen
Eigener Internetauftritt und Nutzung von sozialen Netzwerken
Kurzportrait/Ziele
Samidoun wurde im Jahr 2011 durch im Ausland lebende Mitglieder der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) gegründet. Die PFLP ist seit 2002 von der Europäischen Union als Terrororganisation gelistet. Israel hat Samidoun im Jahr 2021 als Auslandsnetzwerk der PFLP ebenfalls als Terrororganisation eingestuft. Samidoun verfolgt nach eigenen Angaben das Ziel der Unterstützung von „palästinensischen Gefangenen“. Tatsächlich besteht der Zweck von Samidoun daneben in der grundsätzlichen und globalen Unterstützung eines so- genannten „Widerstands- oder Befreiungskampfes“ gegen eine vermeintliche „Besatzung“ durch den Staat Israel. Samidoun fordert die Errichtung eines palästinensischen Staates vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer, welcher das ganze Staatsgebiet Israels umfasst (Parole: „From the river to the sea, Palestine will be free“). Dadurch wird das Existenzrecht des Staates Israel negiert
Finanzierung
Spenden
Grund der Beobachtung/Verfassungsfeindlichkeit
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins Samidoun – Palestinian Solidarity Network einschließlich seiner Teilorganisationen verstoßen gegen den Gedanken der Völkerverständigung und richten sich gegen das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Ordnung sowie sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Vereinigung befürwortet Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange. Sie ruft diese durch eigene Agitation hervor. Samidoun unterstützt Vereinigungen wie unter anderem die Terrororganisation Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten und androhen. Meist erfolgt die Unterstützung propagandistisch, aber auch durch die Beschaffung von Mitteln und die Rekrutierung neuer Anhänger.
Von dem Betätigungs- und Vereinsverbot sind neben Kennzeichen und Symbolen des Netzwerks auch die bisherige Website sowie zahlreiche mit dem Verein assoziierte Präsenzen und Konten auf verschiedenen sozialen Netzwerken erfasst.
Rechtliche Grundlage für die Beobachtung von Samidoun in Nordrhein-Westfalen ist
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW. Samidoun selbst wurde einschließlich seiner Teilorganisationen mit Verfügung vom 2. November 2023 durch das zuständige Bundesministerium des Inneren und für Heimat
verboten und aufgelöst. Gegen die Verbotsverfügung hat Samidoun Klage vor dem BVerwG erhoben.
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