
Regelungen für Spiele und Spielhallen
Glücksspielrecht
Der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist am 01. Dezember 2012 auch in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Die Länder regeln hiermit die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen mit der Zielesetzung, ein begrenztes, legales Glücksspielangebot bei gleichzeitigem Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten sowie Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat hierzu am 13. November 2012 eine Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) beschlossen, die am 01.12.2012 in Kraft getreten ist. Mit dem Landesgesetz werden neben einer Konkretisierung und Ausgestaltung der staatsvertraglichen Vorschriften insbesondere Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten normiert.
Auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrages hat das Glücksspielkollegium der Bundesländer darüber hinaus am 7. Dezember 2012 gemeinsame Richtlinien zur Konkretisierung der erlaubten Werbung für Glücksspiele beschlossen. Die Werberichtlinie gilt für Werbung für alle Arten von öffentlichen Glücksspielen, die dem Glücksspielstaatsvertrag unterfallen, und ist am 01.02.2013 in Kraft getreten.
Mit Änderungsverordnung vom 08.03.2013 wurde die Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ebenfalls angepasst. Hierin sind neben der aktuellen Spielordnung für die Spielbanken in NRW nunmehr insbesondere auch konkrete Regelungen für die Vermittlungsstellen für Sportwetten enthalten.
Die Dokumente stehen in der rechten Marginalleiste zum Download zur Verfügung.
„Seit Ende 2015 veröffentlichen; die deutschen Aufsichtsbehörden eine sog. „White List“. In dieser Liste sind diejenigen Anbieter enthalten, die in unterschiedlichen Glücksspielsegmenten eine gültige Erlaubnis aus Deutschland besitzen. Die „White List“ finden Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt.
Spielhallen / Sozialkonzept
Gemäß § 6 GlüStV sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und das Personal zu schulen.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW und dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales wurden „Ausführungsbestimmungen für die Schulungen des Personals von Spielhallen“ sowie „Mindestanforderungen an Sozialkonzepte für Spielhallen“ erarbeitet.
Die Dokumente stehen in der rechten Marginalleiste zum Download zur Verfügung.
Für fachspezifische Fragen im Zusammenhang mit dem Schulungskonzept sowie zum Antragsverfahren zur Anerkennung als Schulungsträger stehen beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Kontaktpersonen zur Verfügung:
rita.lauck[at]mags.nrw.de (rita.lauck(at)mags.nrw.de)
renate.guth[at]mags.nrw.de (renate.guth(at)mags.nrw.de)
Evaluierung des Glückspielstaatsvertrages
Gemäß § 32 GlüStV sind die Auswirkungen des Glückspielstaatsvertrages im Hinblick auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten zu evaluieren. Der Glücksspielmarkt in Deutschland gliedert sich in die Schwerpunkte Lotterien, Sportwetten, Pferdewetten, Spielbank(Casino)-Spiele und gewerbliche Automatenspiele und ist nur in Teilen legalisiert.
Im Auftrag der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder wurde 2014 eine externe Marktbeobachtung zur Beurteilung der Entwicklung des Schwarzmarktes begonnen. Erste Ergebnisse der Evaluierung und Angaben zum Umfang des regulierten und nichtregulierten Marktes finden sich im Jahresreport der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder 2014. Der Bericht war jährlich fortzuschreiben und 5 Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zusammenfassend zu evaluieren und vorzulegen. Dieser abschließende Bericht ist nunmehr fertiggestellt und soll die Grundlage für die künftige Ausrichtung des Glücksspielangebots bilden.
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