SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Die Heimat (bis Mai 2023 NPD)

Sitz/Verbreitung

Bundesverband: Berlin; Landesverband: Essen

Gründung/Bestehen

1964 (Bundes- und Landesverband NRW)

Veröffentlichungen

Publikationen: Zeitung des Bundesverbandes Deutsche Stimme (monatlich) als Printversion

Web-Angebote: fast alle aktiven Parteistrukturen sind in den sozialen Netzwerken vertreten;
Blickpunkt TV als Social Media-Angebot der NPD in NRW

Kurzportrait/Ziele

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2017 im NPD-Verbotsverfahren fest, dass es sich um eine verfassungsfeindliche Partei handele, der es aber an Potenzial fehle, ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu realisieren. Die Partei kooperiert mit anderen rechtsextremistischen Parteien und Neonazis.

Der Landesverband hat zunehmend an Bedeutung verloren und verfügt nur noch über wenige Kreisverbände. Es ist jedoch zu beobachten, dass einzelne Kreisverbände einen Zuwachs an Nachwuchs verzeichnen.

Finanzierung

Mitgliedsbeiträge und Spenden

Grund der Beobachtung/Verfassungsfeindlichkeit

Die Heimat lehnt die freiheitliche Demokratie in Deutschland ab und will diese beseitigen. So negiert die Partei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes. Insbesondere wendet sich das politische Konzept gegen die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde. Die von der Partei Die Heimat verfolgten politischen Ziele laufen auf einen autoritären Staat hinaus. Die Heimat verfolgt eine rechtsextremistische Ideologie, die auf das Prinzip der Volksgemeinschaft baut und sich vor allem durch Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus hervortut. Angesichts der vielfachen Bezüge auf die Ideologie der NSDAP gibt es eine inhaltliche Wesensverwandtschaft der Partei Die Heimat mit dem Nationalsozialismus. Die Partei verfolgt ihre verfassungsfeindlichen Ziele überdies in einer aggressiv-kämpferischen Weise. Sie versteht sich als Bürgerbewegung, deren Aktionen mehr auf Kontroversen und Provokationen abzielen, als auf klassischer politischer Parteiarbeit. Die Heimat unterliegt deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW der nachrichtendienstlichen Beobachtung.