SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Unterstützung für engagierte Bürgerinnen und Bürger

Antrag

Beratung

Bei der Errichtung einer Stiftung bietet Ihnen die Bezirksregierung eine kostenlose Beratung an.

Zur Entstehung einer selbstständigen, rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf es eines so genannten Stiftungsgeschäfts und der Anerkennung durch die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich die Stiftung ihren Sitz haben soll. Bei selbstständigen Stiftungen, welche vom Land oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht der Rechtsaufsicht der Bezirksregierungen unterliegen, als Stifter oder Mitstifter errichtet werden, bedarf es der Anerkennung durch das Innenministerium.

In der Regel erscheint es sinnvoll, zunächst einen Entwurf des Stiftungsgeschäfts mit Stiftungssatzung zu erstellen und der Bezirksregierung (-> Ansprechpartner) zuzuleiten. Dies kann auf der Grundlage der Mustertexte für ein Stiftungsgeschäfts und eine Stiftungssatzung geschehen, die als Orientierung dienen. Die Bezirksregierung wird zumeist eine gemeinsame Besprechung mit den Stifterinnen und Stiftern anbieten, um ihnen bei der möglichst genauen Umsetzung Ihrer Vorstellungen behilflich zu sein und die Anerkennung der Stiftungsstatuten sicher zu stellen.

Eine selbstständige Stiftung kann auch durch Testament oder Erbvertrag verfügt werden, wobei u.a. der Sitz der Stiftung, ihre Zwecke und ihre Erbeinsetzung bzw. die ihr zugedachten Vermögenswerte festzulegen sind (Muster für die Stiftungserrichtung durch Testament). Auch hierzu kann der Rat der Bezirksregierung eingeholt werden. Die Anerkennung einer solchen Stiftung hat der Erbe oder Testamentsvollstrecker, erforderlichenfalls ein vom Amtsgericht bestellter Nachlasspflegers zu beantragen.

Häufig gründen Privatleute und Unternehmen Stiftungen schon zu Lebzeiten, um dann persönlich mitgestalten zu können, und statten die Stiftung auf Grund letztwilliger Verfügung mit weiterem Kapital aus.

Antrag

Dem eigentlichen Antrag auf Anerkennung als rechtsfähige Stiftung sind jeweils zwei Originalausfertigungen des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung sowie ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Stifterinnen und Stifter über das der Stiftung zugesicherte Kapital verfügen können. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Anerkennung

Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Inhalt des Stiftungsgeschäfts den Anforderungen des Stiftungsgesetzes entspricht und keine Versagungsgründe (z.B. Gefährdung des Gemeinwohls, keine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks) vorliegen.

Nach der Anerkennung ist das zugesicherte Kapital entsprechend den Bestimmungen des Stiftungsgeschäfts in die Stiftung einzubringen.

Bei einer als rechtsfähig anerkannten Stiftung gewährleistet die Bezirksregierung als Stiftungsaufsicht die Erfüllung des Willens der Stifterinnen und Stifter.