SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

FAQ

Häufig gestellte Fragen Für Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber und -bewerberinnen

Nein, Kandidaten bzw. Kandidatinnen der Landtagswahl 2027 in Nordrhein-Westfalen dürfen dem Wahlausschuss oder Wahlvorstand nicht angehören (§ 8 Abs. 2 Landeswahlgesetz).

Parteien, die in der laufenden Wahlperiode nicht im Landtag NRW oder aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen im Bundestag vertreten sind bzw. deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Bundestagswahl festgestellt wurde, müssen bestimmte Voraus-setzungen erfüllen, um einen Wahlvorschlag für die Landtagswahl NRW 2027 einreichen zu können.

1.    Schriftliche Anzeige an der Landtagswahl 2027 in Nordrhein-Westfalen bis zum 97. Tag vor der Wahl (= 18. Januar 2027 / 18:00 Uhr) bei der Landeswahlleiterin
Die Anzeige muss folgende Angaben beinhalten:
a)    Offizieller Name der Partei
b)    Persönliche und handschriftliche Unterzeichnung durch mind. 3 Mitglieder des amtierenden Vorstands des Landesverbandes - darunter dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter 
oder wenn kein Landesverband besteht:
Persönliche und handschriftliche Unterzeichnung durch Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsver-bände im Bereich des Landes NRW (z.B. Bezirks- oder Kreisverbände)
c)    schriftliche Satzung und Programm 
d)    Nachweis über demokratisch gewählten Vorstand 
2.    Feststellung der Parteieigenschaft beim Landeswahlaus-schuss 
Die Angaben der Parteien werden durch die Landeswahllei-terin geprüft und die Sitzung des Landeswahlausschusses vorbereitet. Letzter Tag für die Sitzung des Landeswahlaus-schusses ist der 79. Tag vor der Wahl (= 5. Februar 2027). 
Die Landeswahlleiterin lädt die einreichenden Parteien zur Sitzung ein und macht den Sitzungstermin zusätzlich per Pressemitteilung bekannt.

Hinweis: Diese Regelung gilt nur für Parteien, die aktuell nicht im Landtag NRW bzw. im Bundestag aufgrund eines eigenen Wahlvor-schlags aus Nordrhein-Westfalen vertreten sind und deren Parteiei-genschaft nicht durch den Bundeswahlausschuss zur letzten Bundes-tagswahl festgestellt wurde. 
 

Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelbewerber bzw. -bewerberinnen, die in der laufenden Wahlperiode nicht im Landtag NRW oder im Bundestag vertreten sind, müssen eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften einreichen.

 

·      Kreiswahlvorschlag: persönliche und handschriftliche Unterzeichnung von  mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises (§ 19 Absatz 2 S. 2 Landeswahlgesetz NRW, § 23 Absatz 2 Landeswahlordnung NRW)

·      Landesliste: persönliche und handschriftliche Unterzeichnung von mind. 2.000 Wahlberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 20 Absatz 1 S. 2 Landeswahlgesetz NRW, § 28 Absatz 2 S. 1 Landeswahlordnung NRW)

 

Ausnahme: Die Partei hat bei der letzten Landtagswahl ein Ergebnis von mindestens 1% der Zweitstimmen erreicht.

 

Hinweis: Die Wahlberechtigung durch die Unterzeichnenden ist durch die zuständigen Einwohnermeldeämter zu bestätigen. 

Parteien und Wählergruppen können ihre politischen Programme im Rahmen der Wahlwerbung in NRW vorstellen, um Wähler und Wähle-rinnen zu erreichen. Die Inhalte liegen vollständig in der Verantwortung der Parteien. Die Landeswahlleiterin ist zur Neutralität verpflichtet und nicht für die rechtliche Bewertung zuständig. Ebenso stellt die Landes-wahlleiterin keine Parteiinformationen zur Verfügung.

Wahlwerbung wird durch das Grundgesetz geschützt. Einschränkun-gen gibt es nur bei strafbaren Inhalten oder wenn verbotene Parteien beteiligt sind.

Für die Genehmigung bestimmter Werbemaßnahmen sind die Ge-meinden zuständig:
•    Plakatwerbung 
•    Infostände auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
•    Lautsprecheraktionen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
•    Nutzung öffentlicher Einrichtungen 
Rechtliche Rahmenbedingungen finden sich in den Gemeindesatzun-gen, im Erlass zur Wahlwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften und im Landespressegesetz. 
Während der Wahlzeit ist die Beeinflussung von Wählern und Wähle-rinnen in und vor den Wahlgebäuden verboten. Dazu zählen Aktionen mit Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie Unterschriftensammlungen (§ 25 Absatz 2 Landeswahlgesetz NRW). 
 

Das Kandidatenportal der Landeswahlleiterin ist ein Online-Service zur Unterstützung bei der Erstellung von Wahlvorschlägen für die Landtagswahl 2027 in Nordrhein-Westfalen.

Im Kandidatenportal können Sie die erforderlichen Formulare:

  • online ausfüllen
  • speichern und verwalten
  • herunterladen und ausdrucken.

Eine benutzerfreundliche Menüführung sowie ergänzende Hilfetexte unterstützen Sie bei der Eingabe. Funktionen wie die automatische Vervollständigung von Adressdaten erleichtern die Bearbeitung. Mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal eingegeben werden.

Zudem prüft das System Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität und weist frühzeitig auf mögliche Fehler oder fehlende Angaben hin.

Das hilft Ihnen, Ihren Wahlvorschlag vollständig und korrekt vorzubereiten und Rückfragen im weiteren Verfahren zu vermeiden.

Die Zugangsdaten für die Nutzung des Kandidatenportals erhalten Sie voraussichtlich ab Mitte Mai 2026 nach Bereitstellung der aktualisierten Vordrucke der geänderten Landeswahlordnung:

  • für Kreiswahlvorschläge bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter und
  • für Landeslisten bei der Landeswahlleiterin.

Für die Aufstellung und Einreichung einer Landesliste zur Landtagswahl 2027 sind folgende Unterlagen als Anlagen in der Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWahlO NRW) erforderlich:

  • Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Anlage 9b)
  • Versicherung an Eides statt (Anlage 10b)
  • Landesliste (Anlage 11b)
  • Zustimmungserklärung der Bewerber bzw. Bewerberinnen (Anlage 12b)
  • Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerber bzw. Bewerberinnen (Anlage 13)


Sofern Parteien in der laufenden Wahlperiode nicht im Landtag NRW oder im Bundestag vertreten sind, muss eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften eingereicht werden (Ausnahme: Die Partei hat bei der letzten Landtagswahl ein Ergebnis von mindestens 1% der Zweitstimmen erreicht). Weitere Informationen finden Sie hier.


Wichtig: Die vollständige Landesliste mit allen geprüften Unterstützungsunterschriften muss spätestens bis zum 15. Februar 2027, 18:00 Uhr, bei der 


   Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
   Friedrichstr. 62 - 80
   40217 Düsseldorf
   (Postanschrift: 40190 Düsseldorf)


eingereicht werden.


Weitere Informationen zum Kandidatenportal der Landeswahlleiterin erhalten Sie hier. 
 

Für eine ordnungsgemäße Aufstellungsversammlung können Sie sich am Leitfaden der Bundeswahlleiterin zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen, der sinngemäß auch auf das Aufstellungsverfahren zur Landtagswahl 2027 in Nordrhein-Westfalen anwendbar ist, orientieren.


Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte bei Kreiswahlvorschlägen an die jeweilige Kreiswahlleiterin / den jeweiligen Kreiswahlleiter und bei Landeslisten an die Landeswahlleiterin.
 

Eine Landesliste besteht aus mindestens zwei Bewerbern bzw. Bewerberinnen.

Die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Landtagswahl 2027 ist seit dem 1. März 2026 möglich.


Sobald die Aufstellung erfolgt ist, können die erforderlichen Formulare für Unterstützungsunterschriften bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter angefordert werden. Diese stehen auch für Rückfragen zum Kreiswahlvorschlag zur Verfügung.


Formulare für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten erhalten Sie bei der 

Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Friedrichstr. 62 - 80
40217 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)
landeswahlleiterin[at]im.nrw.de (landeswahlleiterin[at]im[dot]nrw[dot]de)

Für jeden Kreiswahlvorschlag sind 200 und für jede Landesliste 2000 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss jeweils durch die Wohnortkommune bestätigt werden.


Wichtig: Der vollständige Kreiswahlvorschlag mit allen erforderlichen Unterlagen muss spätestens bis zum 15. Februar 2027, 18:00 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden. Landeslisten sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Landeswahlleiterin einzureichen.

Häufig gestellte Fragen Für Wählerinnen und Wähler - Vor der Landtagswahl 2027

Wahlhelfer und Wahlhelferinnen unterstützen die Wahl vor Ort als Mitglieder eines Wahlvorstands:

 

Aufgaben:

  • Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Urnenwahl
  • Auszählung der Stimmen im Wahlraum
  • Bei Briefwahl: Auswertung der Wahlbriefe
  • Tätigkeit endet am Wahlabend mit der Ermittlung des Wahlergebnisses (in der Regel zwischen 20 und 21 Uhr)

 

Voraussetzungen:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Mindestens 16 Jahre alt
  • Keine Vorkenntnisse nötig – Schulungen werden vor dem Wahltag angeboten
  • Unterstützung durch erfahrene Wahlhelfer und die Mitarbeiter der kommunalen Wahlämter

Vergütung:

  • Ehrenamtlich, aber in der Regel ein Erfrischungsgeld von 30–35 €, manche Gemeinden zahlen mehr

 

Wer als Wahlhelfer oder Wahlhelferin tätig ist, bekommt einen direkten Einblick hinter die Kulissen der Wahl und leistet einen wichtigen Beitrag zur demokratischen Willensbildung.

Ja, wenn Sie wahlberechtigt sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen sind, können Sie trotzdem wählen.

 

So gehen Sie vor:

  • Kontaktieren Sie kurzfristig Ihr Wahlamt, um herauszufinden, in welchem Wahlraum ( „Wahllokal“) Sie wählen dürfen.
  • Bringen Sie einen gültigen Ausweis mit, zum Beispiel:
    • Personalausweis
    • Reisepass
    • oder ein anderes offizielles Ausweisdokument

In einigen Wahlräumen wird eine repräsentative Wahlstatistik durchge-führt, um anonym Informationen über Wahlbeteiligung und Stimmab-gabe verschiedener Bevölkerungsgruppen zu erhalten. Eine repräsen-tative Wahlstatistik ist im Fall der Briefwahl rechtlich nicht vorgesehen.

Wichtig: Ihr Wahlgeheimnis ist vollständig geschützt.

Wie das Wahlgeheimnis gesichert wird:
•    Stimmbezirke für die Statistik umfassen mindestens 400 Wahl-berechtigte. 
•    Alters- und Geschlechtsangaben werden nur in Gruppen zu-sammengefasst (keine Einzelpersonen). 
•    Keine Verbindung zwischen Wählerverzeichnissen und den von Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgaben auf den Stimmzet-teln. 
•    Ergebnisse werden nicht auf einzelne Wahlräume herunterge-brochen. 
•    Stimmzettel für repräsentative Wahlstatistik enthalten keine per-sönlichen Daten, nur Angaben zu Geschlecht und Altersgruppe (z.B.: „G. weiblich, geboren 1998 bis 2004“).

Auswertung
•    Daten werden zentral vom Landesbetrieb IT.NRW zusammen-geführt und anonym ausgewertet. Bei der Landtagswahl 2022 wurden landesweit 451 Urnenwahlbezirke in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen.

Teilnahme an der Statistik
•    Auf der Wahlbenachrichtigung werden Wähler und Wählerinnen informiert, dass in ihrem Wahlraum eine repräsentative Wahlsta-tistik durchgeführt wird. 
•    Falls keine Teilnahme an der repräsentativen Wahlstatistik erfolgen soll, nutzen Sie die: 
o    Briefwahl oder 
o    Wahl mit Wahlschein in einem anderen Stimmbezirk des Wahlkreises

Frist für Wahlscheinantrag:
•    Bis Freitag, 22. April 2027, 15:00 Uhr bei Ihrer Wohnortgemein-de.

 

Umfassende Informationen sowie häufig gestellte Fragen zur Briefwahl für die Landtagswahl am 25. April 2027 finden Sie hier

Bei der Landtagswahl gibt es einen Stimmzettel auf dem zwei Stimmen (Erststimme: Kandidat im Wahlkreis in Schwarzdruck; Zweitstimme: Landesliste einer Partei in Blaudruck) abzugeben sind. Der Stimmzettel ist weiß und aus Altpapier gefertigt. 

Bei der Landtagswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen, die unterschiedliche Funktionen haben:

  • Erststimme (linke Spalte, schwarzer Druck): Mit der Erststimme wählen Sie direkt den oder die Kandidatin Ihres Wahlkreises. Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis erhält – das entspricht einer klassischen Mehrheitswahl.
  • Zweitstimme (rechte Spalte, blauer Druck): Mit der Zweitstimme wählen Sie die Landesliste einer Partei. Diese Stimme bestimmt maßgeblich die Zusammensetzung des Landtags nach dem Verhältniswahlprinzip.

 

Wenn eine Partei im Wahlkreis keinen Kandidaten oder Kandidatin aufstellt, bleibt die entsprechende Stelle in der linken Spalte leer.

 

Seit der Landtagswahl 2010 in NRW gilt: Um die Stärke der Parteien im Landtag zu beeinflussen, sollten Wählerinnen und Wähler beide Stimmen abgeben – ähnlich wie bei der Bundestagswahl. So verbinden sich Mehrheitswahl im Wahlkreis und Verhältniswahl auf Landesebene zu einem ausgewogenen Wahlsystem.

 

Warum ist die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten?

Die abgeschnittene rechte obere Ecke des Stimmzettels in NRW hat einen wichtigen Zweck:

  • Sie hilft blinden und sehbehinderten Personen, den Stimmzettel korrekt zu erkennen.
  • So können sie sofort feststellen, welche Seite oben ist und den Zettel in die Wahlhilfeschablone korrekt einlegen.
  • Damit wird die Stimmabgabe bei der Landtagswahl NRW 2027 barrierefrei möglich.

Häufig gestellte Fragen Während der Landtagswahl 2027

Ja, auch wenn Sie am Wahltag erkrankt sind, können Sie per Briefwahl  teilnehmen und Ihre beiden Stimmen abgeben.

Um Briefwahl zu beantragen:

  • Regulär: Stellen Sie den Antrag auf Wahlschein spätestens bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 23. April 2027, um 15:00 Uhr bei Ihrer Wohnortgemeinde. Sie erhalten dann automatisch die Briefwahlunterlagen.
  • Ausnahmsweise am Wahltag: Wenn Sie plötzlich erkranken und das Wahlraum nicht oder nur schwer erreichbar ist, können Sie den Wahlschein noch am Wahlsonntag bis 15:00 Uhr beim Wahlamt beantragen und abholen.

 

Wichtig:

  • Der ausgefüllte Wahlschein zusammen mit Stimmzettel und Umschlag muss bis 18:00 Uhr am Wahlsonntag beim Wahlamt eingehen, damit Ihre Stimme gezählt wird.

 So stellen Sie sicher, dass Sie auch bei Krankheit Ihre Stimme rechtzeitig abgeben können.
 

Während der Landtagswahl NRW 2027 ist jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler direkt am Wahlgebäude verboten. Dazu ge-hören:
•    Wahlplakate im Wahlraum oder direkt am Eingang 
•    Unterschriftensammlungen oder andere Aktionen, die Wählerin-nen und Wähler beeinflussen.

Der Sperrbereich reicht in der Regel etwa 10 bis 20 Meter vor dem Wahlraum. Auch enge Zugänge zum Gebäude können dazugehören, wenn die Wahlberechtigten politischen Aktionen nicht ausweichen können.

Praktischer Hinweis:
Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwal-tung. Sie kann unzulässige Wahlwerbung entfernen und die Einhaltung der Regeln sicherstellen.

 

Nein, das ist kein Fehler. In der Regel reicht die Wahlbenachrichtigung als Legitimation aus. Der Wahlvorstand darf zwar bei Vorlage der Wahlbenachrichtigung einen Ausweis verlangen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

 

Es genügt, wenn der Wahlvorstand die Wählerin oder den Wähler kennt oder die Identität glaubhaft feststellen kann, zum Beispiel durch:

  • Abgleich der Angaben im Wählerverzeichnis,
  • Fragen nach Geburtsdatum, Vornamen oder Adresse.

 

So wird sichergestellt, dass jeder Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, ohne unnötige Hürden zu haben – ein wichtiger Beitrag für eine hohe Wahlbeteiligung.

 

Hinweis: Wer unter falschem Namen oder mit fremder Wahlbenachrichtigung wählt, macht sich strafbar (§ 107a StGB) und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der  Anzahl der Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erhalten haben. Neue Parteien werden anschließend alphabetisch nach ihrem Parteinamen eingeordnet.

 

Die Reihenfolge der Wahlkreiskandidaten bzw. -kandidatinnen in der linken Spalte hängt von der Reihenfolge der Landeslisten ab. Direktkandidaten ohne Landesliste folgen danach ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge.

Nein, auch mit einem Bleistift ist die Stimmabgabe sicher vor Manipula-tion. Die Stimmzettel werden erst nach Ende der Wahlzeit aus der Ur-ne genommen und von einem mehrköpfigen Wahlvorstand unter ge-genseitiger Kontrolle ausgezählt. Ein Radieren oder Verändern wäre sofort erkennbar. Zudem besteht in jedem Wahlraum die Möglichkeit der Wahlbeobachtung.

Um jegliche Zweifel und Nachfragen zu vermeiden, empfiehlt die Lan-deswahlleiterin den Gemeinden den Einsatz von nicht radierbaren Schreibstiften in den Wahlkabinen.
 

Ja, Sie können Ihren eigenen Stift verwenden, um den Stimmzettel an-zukreuzen. Achten Sie dabei darauf, dass die Nutzung außerhalb der Wahlkabine nicht erkennbar ist, um das Wahlgeheimnis zu wahren. Nur so kann sichergestellt werden, dass niemand – auch nicht der Wahlvorstand – nachvollziehen kann, wer den Stimmzettel ausgefüllt hat.

Ja, Sie dürfen Ihr Kind in den Wahlraum mitbringen.

In die Wahlkabine dürfen Kinder nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel Kleinstkinder, mitgenommen werden, damit das Wahlgeheimnis ge-wahrt bleibt. Für ältere Kinder können Sie ein Mitglied des Wahlvor-stands bitten, Ihr Kind während der Stimmabgabe kurz in Obhut zu nehmen.

So können Sie Ihre Stimme sicher und geheim abgeben, ohne dass Ihr Kind die Ausfüllung des Stimmzettels beeinflusst.
 

Nein, Ihre Zweitstimme ist auch dann gültig, wenn Sie keine Erststimme abgeben. Sie können also nur die Zweitstimme nutzen, um die Zu-sammensetzung des Landtags zu beeinflussen, ohne dass Ihre Stim-me verloren geht.

Ein Versehen auf dem Stimmzettel ist kein Problem – sowohl im Wahlraum als auch bei der Briefwahl gibt es Möglichkeiten, Ihre Stimme korrekt abzugeben.

Wichtig ist, dass der Stimmzettel am Ende eindeutig gekennzeichnet ist.

Im Wahlraum:

  • Informieren Sie ein Mitglied des Wahlvorstands.
  • Sie erhalten auf Wunsch einen neuen Stimmzettel.
  • Der alte Stimmzettel muss im Beisein des Wahlvorstands vernichtet werden.

 

Bei der Briefwahl:

  • Kontaktieren Sie das Wahlamt Ihrer Gemeinde, wenn Ihnen ein Fehler bei der Kennzeichnung unterlaufen ist und Sie sicherheitshalber einen neuen Stimmzettel anfordern wollen.
  • Dort erfahren Sie, wie Sie rechtzeitig einen Ersatzstimmzettel erhalten können.

 So können Sie sicherstellen, dass Ihre Stimme gültig bleibt, auch wenn eine versehentliche falsche Kennzeichnung erfolgt ist.

Ein Stimmzettel kann aus verschiedenen Gründen ungültig sein. Häufige Ursachen sind:

  • Keine Kennzeichnung oder unklare Kennzeichnung, sodass der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist.
  • Zusätze, Vorbehalte, Fragezeichen oder Markierungen auf der Rückseite.
  • Mehrere Kennzeichnungen, die nicht eindeutig auf je eine Erst- und Zweitstimme reduziert sind.
  • Nur ein Teilstück des amtlichen Stimmzettels wird abgegeben, auch wenn darauf ein Kreuz gesetzt ist.

 

Bei der Briefwahl muss der Stimmzettel unbedingt in den amtlichen Stimmzettelumschlag eingelegt und dieser sowie der Wahlbrief verschlossen werden. Der Wahlbrief muss neben dem verschlossenen Stimmzettelumschlag zudem den Wahlschein mit der eigenhändig unterschriebenen Versicherung an Eides statt zur Briefwahl enthalten. Das Verfahren ist in dem den Briefwahlunterlagen beigefügten Merkblatt textlich und bildlich erläutert.

 

Dies sind die häufigsten Beispiele – die Aufzählung ist nicht abschließend. Wer diese Punkte beachtet, stellt sicher, dass seine Stimme gültig gezählt wird.

 

Die Sitze im Landtag NRW 2027 werden nach dem System der personalisierten Verhältniswahl vergeben:

  • Direktmandate: Wer in einem der 128 Wahlkreise die meisten Stimmen erhält, zieht als Direktkandidat/in direkt in den Landtag NRW ein.
  • Landeslisten: Nach der Vergabe der Direktmandate werden ggf. weitere Abgeordnete über die Landeslisten ihrer Partei ins Parlament gewählt. Hier zählt der Stimmanteil der Partei an den Zweitstimmen.
  • Überhang- und Ausgleichsmandate: Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würden, werden an die übrigen Parteien zusätzliche Sitze vergeben, damit die Verhältnisse im Landtag NRW entsprechend dem Zweitstimmenergebnis ausgeglichen bleiben.

 

Kurz gesagt: Die Sitzverteilung sorgt dafür, dass die Zusammensetzung des Landtags sowohl die direkten Wahlsieger in den Wahlkreisen als auch die Stimmanteile der Parteien insgesamt widerspiegelt (§ 33 Landeswahlgesetz i. V. m. § 58 Landeswahlordnung).

Häufig gestellte Fragen Nach der Landtagswahl 2027 in NRW

Die Stimmabgabe ist geheim – niemand muss vorher oder nachher seine Wahlentscheidung mitteilen. Das Wahlgeheimnis ist ein Grundprinzip unseres Wahlrechts.

 

Im Wahlraum bedeutet das:

  • Der Stimmzettel darf nur in der Wahlkabine ausgefüllt werden.
  • Er muss in der Wahlkabine wieder so zusammengefaltet werden, dass die Stimmabgabe beim Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne nicht sichtbar ist.
  • Keine Kennzeichnungen oder äußeren Merkmale, die die Wahl sichtbar machen.
  • Die Wahlkabine darf nur einzeln betreten werden, Ausnahmen gelten nur für Hilfspersonen oder für Kleinstkinder.
  • Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

 

Außerhalb des Wahlraums kann jeder freiwillig seine politische Einstellung oder Wahlentscheidung z. B. für Wahlumfragen gegenüber Meinungsforschungsinstituten mitteilen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, über seine Stimme Rechenschaft abzulegen.

Die ersten Hochrechnungen erscheinen meist am Wahlabend unmittelbar nach Schließung der Wahlräume und geben einen vorläufigen Eindruck, wie das Wahlergebnis aussehen könnte. Sie basieren auf:

  • Befragungen von Bürgerinnen und Bürgern vor der Wahl,
  • Umfragen direkt nach Verlassen der Wahlräume („Exit Polls“),
  • nach und nach eintreffenden Ergebnissen aus einzelnen Wahlräumen.

 

Hochrechnungen werden von Meinungsforschungsinstituten für die Medien erstellt. Sie sind nicht amtlich und können vom vorläufigen amtlichen Wahlergebnis abweichen.

 

Die Landeswahlleiterin ermittelt das vorläufige amtliche Wahlergebnis, sobald alle Stimmen ausgezählt sind. Gleiches gilt für die Kreiswahlleiterinnen und -leiter bei den vorläufigen Wahlkreisergebnissen. Das vorläufige amtliche Ergebnis liegt daher erst deutlich nach den Medien-Hochrechnungen vor und ist vollständig geprüft sowie rechtsverbindlich.

Das Wahlergebnis wird in mehreren Schritten sorgfältig ermittelt – transparent und nach festen Regeln:

 

  1. Auszählung der Stimmen:

Direkt nach dem Ende der Wahl um 18 Uhr zählen die Wahlvorstände die Stimmzettel öffentlich aus. Das gilt sowohl für die Stimmen aus den Wahlräumen als auch für die Briefwahl. Zunächst wird erfasst, wie viele Menschen gewählt haben. Danach werden die gültigen Stimmen für jede Partei oder Kandidatin bzw. jeden Kandidaten sowie die ungültigen Stimmen gezählt. Alle Ergebnisse werden genau protokolliert. Die Wahlvorstände fertigen entsprechende Niederschriften an, die von allen Mitgliedern zu unterzeichnen sind.

 

  1. Ermittlung der Gemeinde- und Kreis-Ergebnisse:
    Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister berechnen aus den gezählten Stimmen das Wahlergebnis für jede Gemeinde. Diese Ergebnisse werden an die Kreiswahlleitungen weitergeleitet, die daraus das vorläufige Ergebnis für jeden Wahlkreis zusammenstellen.

 

  1. Landesweites vorläufiges Ergebnis:

Die Landeswahlleiterin ermittelt anschließend gemeinsam mit dem Landesbetrieb IT.NRW das vorläufige Wahlergebnis für das ganze Land und nimmt die vorläufige Sitzverteilung vor. Dabei werden die Sperrklausel (die Mindeststimmenzahl für den Einzug in den Landtag) und der Verhältnisausgleich berücksichtigt. Noch in der Wahlnacht wird das vorläufige amtliche Ergebnis veröffentlicht.

 

  1. Endgültiges Wahlergebnis:

Das endgültige Wahlergebnis wird später offiziell festgestellt: auf Ebene der Wahlkreise durch die Kreiswahlausschüsse und landesweit durch den Landeswahlausschuss.

Die Wahlergebnisse aus den Wahlkreisen und das Landesergebnis finden Sie am Wahlabend unter www.wahlergebnisse.nrw.

Im nächsten Landtag werden mindestens 181 Abgeordnete sitzen:

  • 128 direkt gewählte Abgeordnete aus den Wahlkreisen
  • 53 über die Landeslisten der Parteien

 

Es können weitere Sitze durch sogenannte Überhang- und Ausgleichsmandate hinzukommen:

  • Überhangmandate: Entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen. Diese Mandate darf die Partei behalten – alle direkt gewählten Abgeordneten ziehen in den Landtag ein.
  • Ausgleichsmandate: Um das Verhältnis der Zweitstimmen korrekt abzubilden und andere Parteien nicht zu benachteiligen, können zusätzliche Sitze vergeben werden. Diese werden aus den Landeslisten besetzt. Das Verfahren ist gesetzlich festgelegt.

 

So wird sichergestellt, dass der Wählerwille sowohl über Erst- als auch Zweitstimmen fair im Landtag abgebildet wird – ähnlich wie bei der Bundestagswahl.

Ja, bei der Landtagswahl NRW 2027 gibt es eine 5-Prozent-Sperrklausel, d.h. Parteien müssen mindestens 5% der Zweitstimmen erhalten, um in den Landtag NRW einzuziehen.